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6 Fazit und grundlegende Thesen als Ergebnisse der vorliegenden Arbeit

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Die postmortale Befruchtung im deutschen und spanischen Recht

Zusammenfassung

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die gegenwärtige rechtliche Ausgestaltung in Deutschland sowohl im Hinblick auf die Zulässigkeit der Befruchtung post mortem wie auch auf ihre zivilrechtlichen Folgen nicht überzeugen kann. Schon das absolute Verbot ist nach hier vertretener Ansicht verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. In der Debatte um die postmortale Befruchtung wird oftmals der fundamentale Unterschied zwischen dem, was als Eingriff in verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten des Einzelnen zu rechtfertigen ist und dem, was aus einer subjektiv empfundenen, moralischen Perspektive als richtig oder wünschenswert erachtet wird, verkannt. Die Entscheidung über die Umstände der eigenen Fortpflanzung wird durch das Persönlichkeitsrecht jedes Einzelnen vor staatlichen Eingriffen geschützt. Der Umstand, dass die Befruchtung der Eizelle nicht durch Geschlechtsverkehr erfolgt, ändert an dieser Tatsache ebenso wenig wie an dem durch die Verfassung garantierten Schutzniveau. Auch wenn das Aufwachsen in einer „intakten“, aus zwei lebenden Eltern bestehenden Familie für jedes Kind wünschenswert wäre und gegenüber der gezielten Zeugung eines Halbwaisen aus diesem Grund mannigfaltig ethische und moralische Bedenken bestehen mögen, können diese nicht ausreichen, um die Eltern in ihrer Freiheit einzuschränken, über die eigene Fortpflanzung zu entscheiden. Wie Kaufmann bereits zutreffend feststellte, kann das Strafrecht nicht herangezogen werden, um „Terrain, das Theologen, Moralphilosophen und Standesethiker verloren haben, wieder zurückzugewinnen“. Hier bleibt das Recht an seine eigenen, nämlich verfassungsrechtlichen Grenzen gebunden und muss dem Einzelnen die Entscheidung, was richtig oder falsch ist, freistellen. Das absolute strafrechtliche Verbot der postmortalen Befruchtung in § 4 I Nr. 3 ESchG ist nach hier vertretener Ansicht verfassungswidrig. Die Implementierung einer ausdifferenzierten, permissiveren Regelung ist damit de lege ferenda geboten.

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Notes

  1. 1.

    Über die ethische Wertung des Vorgehens wird in diesem Zusammenhang keine Aussage getroffen, denn dies ist nicht Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Ob eine postmortale Befruchtung ethisch und moralisch zu befürworten ist, ist von der Frage der verfassungsrechtlichen Bewertung zu trennen. Vgl. auch Häberle, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR II, 2006, § 22 Rn. 87, der die Ansicht vertritt, Befruchtungstechnologien seien verfassungsrechtlich, nicht aber auch zwingend ethisch, vertretbar, wenn ein hinreichender Würdeschutz des nasciturus und des Kindes gewährleistet sei.

  2. 2.

    So wörtl. Kaufmann, in: Flöhl (Hrsg.), Genforschung (Gentechnologie Bd. 3), S. 259 (266). Dem zustimmend Zierl, DRiZ 1986, 161 (162).

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Velte, G. (2015). 6 Fazit und grundlegende Thesen als Ergebnisse der vorliegenden Arbeit. In: Die postmortale Befruchtung im deutschen und spanischen Recht. Veröffentlichungen des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim, vol 43. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-44554-9_6

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-44553-2

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