Zusammenfassung
Die Erlaugnis zum Betriebe der Gast- und Schauktwirtschaft1) wirb nach §33 GemO., §114 Zust. Gesetz bom Kreis- (Stabt-) Asfchusse bzu. dem Magiftrat nach Enhörung der Drtspoligeibehörbe und der Gemeindebehörde erteilt. Mird von einer binset Be hörden Miberspruch erhoben, so darf die Erlaubnis nur aus Grund mündlicher Berhandlung im Vermaltungsftreitberfahren erteilt werben.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Mohn, L. (1918). Gewerbe und Polizei. In: Preußisches Verwaltungsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43174-0_20
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