Zusammenfassung
Die Geschichte der Terminologie einer Wissenschaft ist eng verknüpft mit der Geschichte der Wissenschaft selbst. Es besteht eine ununterbrochene Wechselwirkung zwischen Wort und Sinn. Das Wort hat häufig der ganzen Wissenschaft eines Volkes oder einer Epoche den Weg gewiesen.
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Im späteren Latein findet sich statt respublica das abstraktere status reipublicae, so vor allem bei Ulpian 1. 1 § 2 D. de iust. et iure 1, 1. Sogar status Romanus in der Bedeutung von römischem Staat findet sich schon bei Aurelius Victor de Caesaribus (geschrieben im Jahre 360) cap. 24 § 9: „Romanum statum quasi abrupto praeeipitavere“ (nämlich die Nachfolger des Alexander Severus), ferner bei Ammianus 20, 8 §11 zum Jahre 360 in einem Briefe des Caesar Julian an Constantius Augustus: „haec statui Romano prodesse“ und auch bei Orosius, ed. Zangemeister II 5, 9: „trecenti Fabii, vere clarissima Romani status lumina“; Cassiodor ed. Mommsen p.422, 5: „Romanum statum in con-finio gentium sub tranquillitate regio in media urbe confundi.“ In diesen und anderen Stellen, auf die mich Karl Zangemeister aufmerksam gemacht hatte, wird aber trotzdem status niemals absolut als Staat schlecht hin bezeichnet. Die Vermutung von H. A. Zachariae I S. 411 (vgl. auch Bluntschli Lehre vom modernen Staat I S. 24, H.Schulze Einleitung S. 124), daß „Staat“ aus jener Ulpianschen Stelle subint’elligiert worden sei, entbehrt daher der Begründung.
Über die Vieldeutigkeit dieses Wortes vgl. Gierke Das Genossenschaftsrecht II S. 570 ff.
Vgl. auch Gierke Genossenschaftsrecht. III S. 356.
Für die mittelalterliche Auffassung im Gegensatz zur antiken ist es bedeutsam, daß „Stadt“, „Burg“ oder „Wik“ territoriale, nicht personale Bezeichnungen der kommunalen Gemeinwesen sind, so daß auch das lateinische civitas im Mittelalter zu einem lokalen Begriff wird, aus dem erst civis abgeleitet wird, daher auch citoyen, citadin, cittadino, citizen; Gierke Genossenschaftsrecht II S. 579ff.
Die Kultur der Renaissance in Italien 1860 S. 2 Note. Nach Rümelin, Statistik, in Schönbergs HB., 4. Aufl. III 1898 S. 200ff., hätte stato zuerst in Gesandtenherichten dazu gedient, die in jedem Gemeinwesen festen und ständigen Gewalten und Ämter und dann die Herrschaftsgebiete selbst zu bezeichnen. Zar Geschichte des Wortes stato, état, Staat vgl. nunmehr auch Nys L’État et la notion de l’État, Revue de droit international 1901 p. 420 ff., und Ed. Loening a. a. O. S.692f.
Vereinzelt kommt status = Staat schon in den Acta Arag. I, 395 (Anfang des 14. Jaischunderts) vor. welchen Nachweis ich Karl Hampe verdanke, ferner in England ebenfalls im 14. Jahrhundert: Ducan geHenschel Glossarium mediae et infimae latinitatis s. v. status.
Machiavelli darf daher mit vollem Recht als derjenige bezeichnet werden, welcher das Wort „Staat“ in die wissenschaftliche Literatur eingeführt hat.
Six livres de. la république II ch. VI, VII. Doch wird bereits um diese Zeit in der amtlichen Sprache état im Sinne von Staat gebraucht. Loening a. a. O. S. 693.
Traité des Seigneuries. Paris 1608 S. 25.
Vgl. die Zusammenstellung bei Al. Schmidt Shakespeare-Lexikon 2. ed. II 1886 p. 1118.
Stölzel Brandenburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechts-verfassung 1 1888 S. 19.
Schulze a. a. O. S. 21 ff.
Vgl. Adelung Versuch eines vollst. grammat.-krit Wörterbuches der hochdeutschen Mundart 1786 s. v. „Staat“.
Vgl. dazu H. Schulze Preußisches Staatsrecht 2. Aufl. I 1888 S. 139 Note 2. Erst seit 1. Januar 1907 ist die Bezeichnung: „Preußische Gesetzsammlung“ anstelle der früheren getreten: Allerhöchster Erlaß v. 24. Nov. 1906; dazu Anschütz im Jahrb. d. ö. R. I 1907 S.205f.
„....so ist solches .... dann von denjenigen Unserer Erb-Staaten zu verstehen, welche bisher mit dem Römisch-Deutschen Reiche in unmittelbarem Verbande gestanden sind, und auch in Zukunft die nämlichen Verhältnisse mit demselben…. beibehalten sollen.“
Reyscher Sammlung der württ. Gesetze III S. 247.
Aegidi Die Schlußakte der Wiener Ministerialkonferenzen S. 182. Vgl. auch die zwei Staatsverträge zwischen Österreich und Baden vom 17. September 1808 (L.Neumann Recueil des traités II p. 282, 284).
Für die Geschichte des deutschen Wortes „Staat“ im Verhältnis zu seinem romanischen Ursprung ist es interessant, daß einerseits die niederländischen Stände als Generalstaaten, also Staat = Stand, bezeichnet wurden, anderseits die Schweizer Kantone noch heute offiziell Stände (man spricht z. B. von dem Ständerat, den Standesstiramen) genannt werden, also Stand — Staat.
Vgl. auch Neumann Volk und Nation 1888 S. 108 ff.
Vgl. Bluntschli in der oben S. 130 N. 1 zitierten Stelle.
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Jellinek, G. (1921). Der Name des Staates. In: Allgemeine Staatslehre. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43104-7_5
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