Zusammenfassung
Wenn die durch die Todeserklärung begründete Todesvermutung sich als falsch herausstellt und der für tot Erklärte zurückkehrt, ergeben sich kaum lösbare Probleme, besonders, wenn der Hinterbliebene inzwischen eine neue Ehe geschlossen hat. Da es sich um Ausnahmefälle handelt, hat man vorgeschlagen, von einer generellen Regelung abzusehen und den Richter nach Anhören der drei Beteiligten (des für tot erklärten ersten Gatten, des Hinterbliebenen und des neuen, zweiten Gatten) nach bestem Wissen und Gewissen im VaSt. entscheiden zu lassen. Das legt ihm aber übergroße Verantwortung auf, um so mehr, als Weltanschauungsfragen mitspielen. Daher geben die Rechtsordnungen selbst eine Regelung. Sie teilen sich in zwei Gruppen. Die eine geht von der Unlösbarkeit der Ehe aus, vernichtet die zweite als Doppelehe und läßt die erste wieder aufleben; so das kanonische Recht und das ABGB. Die andere, die die Ehe für lösbar ansieht, gibt grundsätzlich der zweiten, lebendigen Ehe vor der ersten, dahingesunkenen den Vorzug; so das BGB., SchwZGB. und das EheG. Im einzelnen ist die Regelung des EheG. recht kompliziert und die Lösung des — zugegeben schwierigen — Problems trotzdem nicht ganz gelungen.
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Gschnitzer, F. (1963). Todeserklärung und Ehe. In: Familienrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43037-8_17
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