Zusammenfassung
Die älteste Apothekengesetzgebung, welche für die Entwicklung des deutschen Apothekenwesens in Betracht kommt, stammt aus dem Jahre 12411) urd ist in zwei Verordnungen Kaiser Friedrichs II. ergangen. Diese Verordnungen enthalten bereits eine große Zahl von Grundfätzen der gesetzlichen Regelung des Apothekenwesens, welche auch noch gegenwärtig für die Apothekengesetzgebung maßgebend sind. In die Zeit bieser Gesetzgebung wird auch die Ausgestaltung der Apotheke als selbständige Arzneibereitungsstätte verlegt, während bis zu dieser Zeit der Arzt gleichzeitig Arzneibereiter war, und eine besondere Arznetbereitungsstätte nicht existierte. Ob die Gesetzgebung Kaiser Friedrichs II. auch für Deutschland erlassen ist und auch in Deutschland Geltung haben sollte, ist bestritten. Schelenz und Radeke2) nehmen dies wohl zu unrecht an; sie paßt ausßchließlich auf italienische Verhältnisse uud ist wohl nur für das Königreich beider Sizilien ergangen, wo schon ein Jahrhundert vorher und zwar 1140 König Roger von Neapel eine ähnliche Gesetzgebung erlassen hatte, wenngleich sie auch für Deutschland Einfluß gewann. Die Verordnungen Kaiser Friedrichs II.
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Anmerkungen
Als Jahr dieser Gesetzgebung wird auch 1224 angegeben, so Schelenz S. 314, Günzel S. 5.
Schelenz S. 315, Radeke S. 10, dagegen Berendes S. 85 ff., Sundheim S. 5, auch Günzel S. 5.
Thomasius § III ff.
Schelenz S. 314.
Scheleng S. 314. Radeke S. 12.
Berendes S. 109 ff.
Berendes S. 110.
Berendes S. 110ff. Kriegk S.60.
Berendes S, 138.
Berendes S. 161.
Berendes S. 146.
Nov. corp. const. March. Teil V Abschnitt 4.
Nov. cors. const. Marsch. Teil V, Abt. 4, S. 33.
Schelenz S. 314. Berendes S.88. Sundheim S. 6. Nelken S. 72.
Vgl. auch Günzel S. 10. Kriegk 2.60.
Vgl. auch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 26. November 1896 Bd. 38, S. 47, in der es sich um ein vom Lübecker Senat im Jahre 1892 gegen Entrichtung einer jährlichen Rekognitionsgebühr von 1200 M. und einer jährlichen Rente von 4200 M. verliehenes Apotheken-Realprivi-legium handelt. Auch anderen mecklenburgischen Städten, insbesondere der Stadt Wismar, steht das Recht zu, Apothekenprivilegien zu verleihen und dafür Abgaben zu erheben (vgl. Böttger, Apothckengesetzgebung des Reichs I, S. 32 ff.
Nach dem Herzogl. Nassauischen Edikt vom 14. März 1818 wurden die Apotheker als Beamte angestellt und erhielten den Titel Amrsapotheker. Ein Gehalt bezogen sie nicht, waren vielmehr auf den Ertrag ihrer Avotheken angewiesen.
Beide Urkunden sind abgedruckt bei Schlenz S. 373 ff.
Zitiert aus Zeitschrift für Geschichte des Oberrheins von Mone, XII. S. 151.
Zitiert aus Kriegk, Deutsches Bürgertum im Mittelalter, Bd. 1, S. 67.
Zitiert aus O. V. G. vom 22. Sept. 1915. Pharm. Ztg. Nr. 78/15.
Vgl. Entsch. des Obertribunals vom 22. März 1839, Bd. 4 S. 226 und Koch in Gruchots Beiträgen Bd. I S. 37 Nr. 6.
Vgl. Böttger, Apothekengesetzgebung des Deutschen Reichs, S. 26.
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Lewinsky, J.H. (1917). Kapitel 1. In: Die Apothekenbetriebsrechte in Preußen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-42565-7_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-42565-7_2
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