Zusammenfassung
Nach vorstehenden Ausführungen läßt sich das Ergebnis meiner Vorschläge in folgenden Sätzen zusammenfassen:
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1.
Der staatliche Einfluß erstreckt sich nur auf die Krafterzeugung und die Verbindung der Kraftwerke untereinander. Es werden unter Führung des Staates Aktiengesellschaften gegründet, welche die Stromerzeugung übernehmen. An diesen Gesellschaften können die bestehenden Unternehmungen sich mit ihren Kraftwerken (gegebenenfalls auch mit Hauptleitungen) beteiligen.
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2.
Mit der Regelung wird in den Hauptversorgungsgebieten begonnen, die besonders benannt sind.
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3.
Die Durchführung der staatlichen Einflußnahme wird den einzelnen Bundesstaaten übertragen, nachdem die wesentlichsten Grundsätze von einem fachmännischen Reichsausschuß festgelegt sind. Das Reich sollte sich mit Kapital und mit den in seinem Besitz befindlichen Werken an den Gesellschaften beteiligen.
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4.
Die Entwicklung der Staatsgesellschaften ist durch gesetzliche Bestimmungen zu sichern, die ihnen eine bevorzugte Stellung geben, um die bestehenden Unternehmungen zu veranlassen, mit den Staatsgesellschaften zusammenzugehen.
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5.
Über die Art des Zusammenschlusses der vorhandenen Unternehmungen mit den Staatsgesellschaften sind keine besonderen Bestimmungen erforderlich. Sie bleibt vielmehr unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Einzelverständigung überlassen.
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6.
Durch die ruhige Entwicklung der Staatsgesellschaften werden sprunghafte Kapitalansprüche an den Fiskus vermieden und das geldliche Risiko des Staates auf das Mindestmaß beschränkt.
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7.
Durch den allmählichen Zusammenschluß der Staatsgesellschaften wird die einheitliche Regelung der Stromversorgung über das ganze Land ausgedehnt.
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Klingenberg, G. (1919). Zusammenfassung. In: Die staatliche Elektrizitätsfürsorge. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-42492-6_7
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