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Der Verkehr mit Branntwein

Verkauf von Branntwein und Spiritus

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Kriegsgesetzgebung für Apotheker

Zusammenfassung

Eine Einschränkung des Handels mit Branntwein und Spiritus erfolgte, nachdem der Kriegszustand einige Zeit gedauert hatte, zunächst durch Anordnungen einzelner Militärbefehlshaber. Später nahm sich auch der Bundesrat der Sache an und ermächtigte durch Verordnung vom 26. März 1915 die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden, den Ausschank und den Verkauf von Branntwein oder Spiritus ganz oder teilweise zu verbieten oder zu beschränken. Auf Grund dieses Bundesratsbeschlusses ergingen in den meisten preußischen Regierungsbezirken und in einer Anzahl Bundesstaaten Verordnungen über den Verkauf von Branntwein und Spiritus, welche jetzt im wesentlichen die Grundlage des bestehenden Reehtszustandes bilden. Die früheren Verordnungen der Militärbefehlshaber wurden zum großen Teil nach Erlaß der genannten Regierungsverfügungen aufgehoben, nur in einigen wenigen Korpsbezirken bestehen sie noch weiter.

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Consortia

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Verlag von Julius Springer. (1917). Der Verkehr mit Branntwein. In: Kriegsgesetzgebung für Apotheker. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-42412-4_3

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-42412-4_3

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