Zusammenfassung
Die Abgrenzung der hier zur Diskussion stehenden Gebäudetypen Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Gebäude mit zwei Eigentumswohnungen ist für die Grundsteuer, die Grunderwerbsteuer und die Einkommensteuer bedeutsam.1) Bei diesen Steuerarten werden die Gebäudetypen unterschiedlich behandelt. 2)
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Fußnoten Abschn. 2
Schließlich resultieren aus der Abgrenzung des Wohnungsbegriffs ggf. auch Wirkungen bei der Vermögensteuer. Wegen der geringen Bedeutung der vermögensteuerlichen Konsequenzen für die zu diskutierende Bau- bzw. Wechselentscheidung soll diese Steuerart jedoch außer acht bleiben.
In den Vorschriften zu den drei Steuerarten wird das Gebäude mit zwei Eigentumswohnungen freilich nicht genannt. Neben der steuerlichen Behandlung des Ein- und Zweifamilienhauses bestehen lediglich Regelungen für die Eigentumswohnung. Diese Regelungen gelten allerdings auch für jede Wohnung des Gebäudes mit zwei Eigentumswohnungen.
Bewertungsrechtlich wird die Eigentumswohnung, die eine Wohnung enthält, als Einfamilienhaus eingestuft. Enthält die Eigentumswohnung dagegen zwei Wohnungen, so ist sie gemäß § 75 Abs. 1 und 6 BewG ein Zweifamilienhaus. Vgl. hierzu § 93 Abs. 1, § 75 BewG und BMF-Schreiben IV C 3 — G 1109 – 18/80 vom 22. Juli 1980, abgedruckt in: DB 1980, S. 1618. Bewertet wird die Eigentumswohnung dagegen nach den Vorschriften, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind: vgl. § 93 Abs. 2 BewG. Im folgenden seien nur Eigentumswohnungen, die eine Wohnung enthalten, untersucht und unter Einfamilienhäusern stets Nicht-Eigentumswohnungen verstanden.
Vgl. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz = WEG) vom 15. März 1951.
Vgl. koordinierten Ländererlaß des Finanzministers von Nordrhein-Westfalen S 3198 – 8-VA 4 vom 5. Oktober 1979, abgedruckt in: DB 1979, S. 2110.
Vgl. im einzelnen die S. 17 ff. dieses Abschn.
Weitergehende Voraussetzungen nennt eine Anweisung der OFD Frankfurt/Main (S 3198 A – 6 — St III 41 vom 17. März 1978, abgedruckt in: DB 1979, S. 674 f.). Danach muß die Kochnische auch einen Anschluß für einen Kühlschrank, eine Arbeitsplatte, einen Schrank und eine Schutzkontaktsteckdose enthalten. Anstelle der Küche oder Kochnische kann eine Schrankküche treten, d.h. ein äußerlich den übrigen Möbeln angepaßter Schrank, der einen Kühlschrank, eine Elektrokochplatte mit zwei Brennstellen, eine Spüle mit Warmwasserboiler, eine Sicherheitssteckdose sowie diverse Fächer und Schubladen beinhaltet.
Nach dem BFH-Urteil III R 46/78 vom 25. Juli 1980, in: BStBl II 1981, S. 152 f. genügt für die Anerkennung als Wohnung das Vorhandensein der im Küchenraum erforderlichen Anschlüsse, wenn eine Mehrheit von Räumen in ihrer Gesamtheit gegenüber anderen Wohnungen abgeschlossen ist und einen selbständigen Zugang hat.
Wie der Begriff Wohnungsabschluß zu verstehen ist, läßt sich DIN 283 Blatt 1, in: Gemeinsames Ministerialblatt des Bundesministers des Innern, des Bundesministers für Vertriebene, des Bundesministers für Wohnungsbau, des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen, des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates, hrsg. vom Bundesministerium des Innern, Berlin/Köln 1951, S. 79, entnehmen. Eine abgeschlossene Wohnung ist demnach “baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen..., z.B. durch Wände und Decken, die den Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden (Baupolizei) an Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken entsprechen und (hat, d.A.) einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum”.
Vgl. § 75 Abs. 5 und 6 BewG.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 zweites Wohnungsbaugesetz (II. WobauG) in der Fassung vom 30. Juli 1980. Zu beachten ist, daß für das Saarland nicht das II. WobauG, sondern das Gesetz Nr. 696 Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung vom 7. Juli 1976 gilt. Da sich die behandelten Normen des II. WobauG inhaltlich mit den entsprechenden Normen des Wohnungsbaugesetzes des Saarlandes decken, wird im folgenden nur noch auf das II. WobauG Bezug genommen.
Vgl. § 3 Abs. 1 WEG.
Vgl. § 8 Abs. 1 WEG.
Vgl. § 4, § 7 Abs. 1 WEG.
Vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 WEG.
Vgl. § 15 GrStG.
Vgl. § 82 ff. II. WobauG.
Eigentumswohnungen im Sinne des II. WobauG entsprechen hingegen den Eigentumswohnungen des Einkommensteuer-, des Grundsteuer- und des Grunderwerbsteuerrechts.
§ 7 Abs. 1 II. WobauG.
§ 9 Abs. 1 II. WobauG.
Vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender: Wohnungsbaurecht, Bd. 1, Zweites Wohnungsbaugesetz, Teil I, Kommentar von Hans-Günther Pergande und Heinz Werner Schwender unter Mitarbeit von D. Gutekunst und G. Heix, Essen 1981, Anm. 3 zu § 7 S. 6 f.
Vgl. BVerwG-Urteil VIII C 69.74 vom 13. August 1975, abgedruckt in: BBauBl 1976, S. 142–144.
Vgl. BVerwG-Urteil VIII C 82.74 vom 13. August 1975, abgedruckt in: BBauBl 1977, S. 407–409; BVerwG-Urteil VIII C 69.74 vom 13. August 1975, abgedruckt in: BBauBl 1976, S. 142–144; BVerwG-Urteil VIII C 95.73 vom 13. August 1975, abgedruckt in: BBauBl 1976, S. 144; BVerwG-Urteil VIII C 20.64 vom 12. Mai 1966, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Bd. 24 (1967), S. 106–111; BVerwG-Urteil VIII C 87.64 vom 12. Mai 1966, in: BVerwGE, Bd. 24 (1967), S. 111–115.
Vgl. Boruttau/Klein/Egly/Sigloch: Bundesgesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen vom 11. Juli 1977, zugleich Ergänzungsband zur 10. Auflage des Kommentars zum Grunderwerbsteuergesetz von Ernst Paul Boruttau und Otto Klein, München 1979, Tz. 1600 ff., S. 49 ff.
Vgl. Erlaß des Finanzministers von Baden-Württemberg S 4400 - 3/77 vom 15. Juli 1977, abgedruckt in: Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1978, S. 10–13 und Erlaß des Finanzministers von Nordrhein-Westfalen S 4402 – 4 - V A 2 vom 18. Juli 1977, abgedruckt in: Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1977, S. 172–175.
Vgl. Boruttau/Klein/Egly/Sigloch: Bundesgesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung, a.a.O., Tz. 1600 ff., S. 49 ff.
Vgl. ebenda.
Vgl. § 76 ff. BewG.
Vgl. Abschn. 21 Abs. 6 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) vom 19. September 1966.
Dazu gehören auch Eigentumswohnungen.
Eine tatsächliche Mietzahlung im Januar 1964 kann auch hier nicht vorgelegen haben.
Die Aufstellung ist entnommen: Troll, Max: Privater Hausbesitz im Steuerrecht, Stuttgart/Wiesbaden 1977, S. 294.
Zu dem Begriff der Steuerbegünstigung vgl. Abschn. 41.11.1, S. 31 f.
Vgl. Troll, Max: Privater Hausbesitz im Steuerrecht, a.a.O., S. 294.
Vgl. Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung — II. BV) in der Fassung vom 18. Juli 1979.
Vgl. § 3 Abs. 2 WEG sowie Rosenau, Heinz und Rosenau, Holger: Wohnungseigentum in rechtlicher und steuerlicher Sicht, in: DB 1979, Beilage Nr. 13, S. 3 f.
Vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender: Wohnungabaurecht, Bd. 4, Zweite Berechnungsverordnung, Kommentar von Hans-Günther Pergande und Heinz Werner Schwender, Essen 1979, Anm. 5 zu § 44 II. BV, S. 6 f.
Vgl. Anlagen 3–8 zum BewG.
Grundstückswert im Sinne der §§ 78 bis 80 BewG.
Die Vervielfältiger gelten für jede Eigentumswohnung und daher auch für jede Wohnung des Gebäudes mit zwei Eigentumswohnungen.
Vgl. § 15 GrStG.
Vgl. § 25 GrStG.
Vgl. § 15 GrStG.
Nach dem Entwurf des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1980) des Bundesrats vom 19. Dezember 1980, in: Verhandlungen des Deutschen Bundestags, Drucksache 9/251 vom 19. März 1981, sollen die bestehenden Vorschriften zur Grunderwerbsteuerbefreiung weitgehend abgebaut werden. Geplant ist u.a. auch die Aufhebung der an die Grundsteuervergünstigung i.S.d. II. WobauG anknüpfenden Grunderwerbsteuerbefreiung für die Anschaffung unbebauter Grundstücke sowie die Aufhebung der Grunderwerbsteuerbefreiung für den Erwerb eines bebauten Grundstücks nach dem GrEStEigWoG. Darüber hinaus enthält der als Bundesgesetz konzipierte Entwurf, der nahezu alle auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer geltenden Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder aufhebt, die Einführung eines Steuersatzes von 2%.
Vgl. dazu Abschn. 41.11.3, S. 48 ff.
Vgl. z.B. § 10 Abs. 1, § 11 GrEStG Hessen.
Vgl. z.B. § 7 GrEStG Hessen.
Vgl. Boruttau/Egly/Sigloch: Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar von Ernst Paul Boruttau, Hans Egly und Heinrich Sigloch, 11. Aufl., München 1982, Tz. 69 zu § 2, S. 829.
Vgl. Bärmann/Pick: Wohnungseigentumsgesetz, erläuterte Ausgabe von Johannes Bärmann und Eckhart Pick, 9. Aufl., München 1978, S. 43.
Vgl. Boruttau/Egly/Sigloch; Grunderwerbsteuergesetz, a.a.O., Tz. 71 zu § 2, S. 830.
Bei Selbstnutzung beider Wohnungen in einem Gebäude mit zwei Eigentumswohnungen erfolgt für jede Eigentumswohnung die Einkunftsermittlung gemäß § 2 1a EStG. Vgl. Littmann: Das Einkommensteuerrecht, Kommentar zum Einkommensteuergesetz von Eberhard Littmann unter Mitarbeit von Georg Grube, Peter Hellwig, Heinz George und Jochen Conradi, Bd. II, 13. Aufl., Stuttgart 1982, Tz. 30 zu § 21a EStG. S. 655 f.
§ 21a EStG spricht von erhöhten Absetzungen. Anstelle dieses Begriffs wird im folgenden der Begriff Abschreibung mit Angabe der zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschrift verwendet.
In dieser Untersuchung wird von einer dauernden Vermietung ausgegangen. Es werden die Fälle nicht betrachtet, in denen trotz Vermietung einer Wohnung die Einkünfte sowohl für die vermietete als auch die selbstgenutzte Wohnung gemäß § 21a EStG zu ermitteln sind. Vgl. hierzu § 21a Abs. 1, Satz 2 und 3 EStG.
Vgl. § 21a Abs. 1 und § 21 Abs. 1, Nr. 1 und Abs. 2 EStG.
Vgl. Abschn. 161a Abs. 1 EStR.
Vgl. FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil III 72/78 vom 28. September 1978, in: Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1979, S. 73 f., Revision eingelegt.
Vgl. Abschn. 161a Abs. 1 EStR, BFH-Urteil VIII R 20/75 vom 11. Oktober 1977, in: BStBl II 1977, S. 860–862; BFH-Urteil VI R 130/78 vom 18. Juli 1980, abgedruckt in: DB 1981, S. 507 ff. Die Kostenmiete wird nach der II. BV berechnet. Gegen den Ansatz der Kostenmiete nach diesem Gesetz bestehen erhebliche Bedenken. Vgl. hierzu Troll, Max: Einheitswert und Mietwert, in: DB 1982, S. 63 f. und die dort angegebene Literatur.
Jeder Steuerpflichtige kann die 7b-Abschreibung nur für ein Objekt, zusammenveranlagte Ehegatten können sie für zwei Objekte geltend machen. Vgl. § 7b Abs. 5 EStG.
Vgl. § 7 Abs. 5 EStG und Auszug aus dem Schreiben des BdF IV B 2 — S 2196 – 5/79 vom 23. März 1979, in: BB 1979, S. 611.
Z.B. Erwerb von Ehegatten, mit dem der Erwerber zusammen veranlagt werden kann, ober Erwerb nach einer früheren Veräußerung des Gebäudes durch den Erwerber.
Vgl. § 7 Abs. 4 EStG.
Diese Abschreibungsregelung gilt auch, wenn der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden ist, jedoch mit den Bauarbeiten erst nach dem 29. Juli 1981 begonnen wurde. Vgl. § 52 Abs. 8 EStG.
Vgl. § 7 Abs. 5 EStG.
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Selchert, F.W., Otte, A. (1983). Abgrenzung der Gebäudetypen und deren steuerliche Behandlung. In: Das steuerlich optimale Haus- und Wohnungseigentum. Physica-Schriften zur Betriebswirtschaft, vol 8. Physica, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41565-8_2
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