Zusammenfassung
Sowohl der Werbungtreibende selbst als auch seine Berater bzw. seine Agentur müssen sich absichern, um nicht durch Dritte, die durch die Werbung betroffen sind, belangt zu werden. Gerade Berater und Agenturen sollten besonders hohe Vorsicht walten lassen, da sie unter Umständen nicht nur von den Konkurrenten des Werbungtreibenden, sondern von diesem selbst zu Schadenersatz verpflichtet werden könnten. Wehe dem Berater, der Agentur, die bereits geleistete Honorare zurückzahlen muß, die die Kosten für die Neukonzeption und Realisierung der Werbemaßnahme und womöglich auch die Abmahnungs- und Prozeßkosten am Halse hat. Nach dem Bundesgerichtshof handelt jeder Berater fahrlässig, wenn er die ihm obliegende Sorgfalt außer acht läßt: «Wer ein Gewerbe betreibt, hat dafür einzustehen, daß er die erforderliche Sachkenntnis besitzt ; ihr Fehlen entschuldigt nicht. Der Umfang der von ihm zu fordernden Sachkenntnis richtet sich nach der Schwierigkeit und Gefahr des Mißlingens seiner Arbeit, die er bei seiner Planung beachten muß. Wer sich zu Arbeiten erbietet, die nur ein ausgesprochener Fachmann zu leisten vermag, muß die auf langer Erfahrung und neuester Erkenntnis beruhenden «Regeln der Kunst» beherrschen [2].»
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Kuchenmeister, R. (1982). Rahmenbedingungen der Direktwerbung. In: Praxis der technischen Direktwerbung. Physica, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41556-6_10
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-41556-6_10
Publisher Name: Physica, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-7908-0282-5
Online ISBN: 978-3-662-41556-6
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