Zusammenfassung
Bei der Begutachtung von Sehnenzerreißungen in der privaten Versicherung muß sich der Gutachter zunächst einmal von den dogmatischen Meinungen in der Literatur frei machen, wie z. B.: „Der Abriß der unteren Bicepssehne ist in jedem Fall unfallbedingt“, „eine gesunde Sehne reißt nicht“ oder der empfohlenen Faustregel: „histologisch schwere degenerative Veränderungen und geringes Trauma: Ablehnung; schweres Trauma und geringe degenerative Veränderungen: Anerkennung, im Zweifelsfalle anerkennen“. Beurteilungsbeispiele „Das Trauma führt zum Riß, ist aber nicht seine Ursache“, „In diesem Falle ist also die Krankheit alles, der ‚Unfall‘ nichts“ oder „Der Unfallzusammenhang ist abzulehnen, weil das rißauslösende Ereignis nur der letzte Anlaß zur Ruptur war“, sind nach jeder in der medizinischen Begutachtung relevanten Kausalitätsbetrachtung nicht folgerichtig. An der Bedenklichkeit dieser Gutachtenempfehlungen ändert auch nichts, daß die Autoren die Worte ‚Unfall‘ ‚Trauma‘ oder ‚Anlaß‘ in Anführungsstriche setzen. Qualifizierende Unterscheidungen in pathologische oder spontane und traumatische Sehnenrisse oder in ‚eigentliche‘ und ‚uneigentliche‘ Unfallereignisse führt in Gutachten nicht zum Ziel. Für die private Versicherung treffen Hinweise auf „betriebsübliche Arbeitsleistung“, „wesentlich mitwirkende Teilursache“ oder „richtunggebende Verschlimmerung“ oder die Feststellung: „Mit Überanstrengung hat der Bicepssehnenriß überhaupt nichts zu tun“, keine maßgebenden Beurteilungsbegriffe.
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Reichenbach, M. (1966). Die Begutachtung von Sehnenzerreißungen in der privaten Versicherung. In: Rehn, J. (eds) Verhandlungen der Deutschen Gesellschaft für Unfallheilkunde Versicherungs-, Versorgungs- und Verkehrsmedizin e.V.. Hefte zur Unfallheilkunde. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41162-9_55
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