Zusammenfassung
Die Wissenschaft des Strafrechts ist gegenwärtig in gewissem Umfange international. Die verschiedenen Schulen dieser Wissenschaft sind daher auch international, und wie ausländische Gesetzgebung und Rechtswissenschaft bei der Reform des deutschen Strafrechts benutzt werden wird und benutzt werden muss, so wird auch diese Reform wiederum international auf die Gesetzgebungen anderer Staaten einwirken.
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Literatur
Vergl. in diesem Sinne österreichische Strafprozessordnung §§ 283, 343.
In der Tat haben sich bekanntlich 1897 die deutschen Regierungen über eine Anzahl von Normen geeinigt, welche bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen beobachtet werden sollen (mitgeteilt i. d. Zeitschrift f. d. gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 18, S. 400–406). Diese Normen sind aber durchaus ungenügend, schon deshalb, weil sie fast immer nur unter Einschränkungen gelten sollen, welche dem Ermessen der Gefängnisvorstände gestatten, zahlreiche Ausnahmen zu machen, welche die Regel zu Ausnahmen gestalten können. Ausserdem muss sich die Durchführung stossen an der mangelhaften Beschaffenheit vieler Gefängnisse. Endlich aber entsprechen die Normen in mehrfacher Hinsicht Anforderungen nicht, welche man heute an einen zweckentsprechenden Strafvollzug prinzipiell stellen muss. — Vergl. darüber die treffenden Bemerkungen von ASCHROTT, Ztschr. f. Strafrechtswissenschaft Bd 18, S. 384.
Für die vom Richter als first-class misdemeanant erklärten Personen vergl. ASCHROTT, Strafensystem und Gefängniswesen in England 1889, S. 184.
ALMQUIST, La Suède, ses progrès et ses institutions pénitentiaires 1878, S. 59.
Für eine gesetzliche Regelung und Zubilligung solcher Behandlung durch den Richter vergl. ASCHROTT, Ztschr. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft Bd. 18, S. 394, 395.
Vergl. hinsichtlich der Untersuchungsgefangenen Strafprozessordnung § 116.
I) Vergl. über Frankreich und die auf Grund des Gesetzes vom 5. August 1850 geschaffenen Colonies pénitentiaires und correctionnelles. FÖIIRING in V. HOLTZENDORFF’S Handb. d. Gefängniskunde, 2., S. 289.
Wenn bestimmt wird, dass das Gericht im Falle anzunehmender Zurechnungsfähigkeit eines Jugendlichen nach seinem Ermessen auf vorherige Verbüssung einer kurzen und strengen Einzelhaft mit nachfolgender Verbringung des Jugendlichen in eine Besserungsschule verbunden oder aber nur auf Verbringung in solche Schule erkennen kann, so verliert die Frage, ob man das Alter unbedingter Straffreiheit weiter, als jetzt der Fall ist, hinausschieben soll, an praktischer Bedeutung. Meines Erachtens würde man es dann zweckmässig bei der jetzigen Altersgrenze von 12 Jahren belassen, dagegen die Strafverfolgung gegen Personen im Alter von 12–14 Jahren von dem Ermessen der Staatsanwaltschaft abhängen lassen und bei etwaigen Strafverhandlungen gegen solche Jugendliche die Öffentlichkeit ausschliessen. Vergl. gegen weite Hinausschiebung des Termins der Zurechnungsfähigkeit ZUCKER, Gerichtssaal, Bd. 54, S 413 ff.
Die Einwendungen, welche dagegen erhoben sind, dass das Gericht die von ihm ausgesprochene Verurteilung als bedingte bezeichne, scheinen mir mehr dialektisch als real begründet zu sein.
Das würde übrigens kaum der Fall sein, wenn die gegenwärtig durch die Strafsenate des Reichsgerichts zur Herrschaft gebrachte Theorie des Kausalzusammenhanges aufgegeben würde, wonach jede einen bestimmten Erfolg mitbedingende Handlung ohne weiteres als diesen Erfolg verursachend angesehen wird.
Untersuchungen über den Begriff des Verbrechenmotivs, 1902.
Gutachten in den Verhandlungen des 26. deutschen Juristentages L, S. 288.
Mit dem Ausdruck „verbrecherische Gesinnung“, so KAHL in den Verhandlungen des 26. deutschen Juristentages, 3., S. 235, oder „rechtsverächtliche” — richtiger „Recht verachtende“ — Gesinnung kommt man schwerlich weiter. Die Tautologie tritt, wenn möglich, hier noch stärker hervor. Einen wirklichen Sinn bekommt das eine oder andere dieser Adjektiva nur, wenn Rückfall oder wiederholte Begehung von Straftaten in Betracht gezogen werden. Es ist aber unmöglich, ein Gesetzbuch wesentlich auf Rückfall oder wiederholte Begehung von Delikten einzurichten. Rückfall und wiederholte Begehung spielen doch nur bei einzelnen Deliktsarten eine Hauptrolle.
Bekanntlich wurde zur Zeit der sogen. Leges Barbarorum niedrige, gesetzwidrige Gesinnung im Falle der Tötung angenommen, wenn der Schuldige den Leichnam des Getöteten versteckte.
Die Einteilung der Verbrecher nach Charaktereigenschaften ist praktisch für die Strafanstalten, insofern gemeinsame Arbeit von Gruppen der Sträflinge stattfindet. Die Gefängnisverwaltung ist auch in der Lage, soweit es zu diesem Zwecke nötig. den Charakter der einzelnen Sträflinge zu erkunden.
Vergl. gegen dergleichen Bestimmungen auch den Beschluss des Congrès pénitentiaire de Paris (1895) in den Verhandlungen dieses Bongrosses, Partie générale, S. 255, demzufolge als „malfaiteur de profession“ nur betrachtet werden soll, wer eine mehrfache vom Gesetze zu bestimmende Anzahl von Rückfallsstrafen erlitten hat.
Vergl. die nach LISZTS Direktive angestellten statistischen Untersuchungen, „Die Ursachen der Kriminalität im Herzogtum SachsenMeiningen von WEIDEaIANN“, und BLAU, Ursachen der Kriminalität in den Kreisen Thom und Marienwerder. Heft 1 u. 2 der Abhandl. d. kriminal. Seminars der Universität Berlin (1903).
Mitteilungen der internationalen kriminalistischen Vereinigung Bd. 10, S. 508.
KNAVERYS plain face is never seen till us’d, SHAKESPEARE, Othello II 1.
Höchst bedenklich scheint namentlich die neuestens bemerkbare Neigung, ganz unbestimmte Gefährdungsdelikte zu konstruieren. Vergl. insbesondere den Art. 59 des schweizerischen Entwurfs: „Wer einen Menschen wissentlich und gewissenlos in unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben bringt, wird mit Zuchthaus bis zu 3 Jahren (!) oder mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft...“ Wohin man damit unter Anwendung der herrschenden Kausaltheorie, der zufolge Zustimmung und eigene Schuld des Gefährdeten belanglos ist, kommen würde, ist kaum zu ermessen. Luftschiffer, Nordpolfahrer, ja Dachdecker, die Lehrlinge benützen, würden nach dem Wortlaut eines solchen Paragraphen meist straffällig sein, da sie andere Personen zu gefährlichen Unternehmungen und Hantierungen veranlassen. Dem Fortschritt in der Medizin, insbesondere
Für besonders kurze Verjährungszeit erklärt sich hier auch KÖHLER, Reformfragen des Strafrechts (1903) S. 62.
Bei dem Zweikampfe wird das wahre Motiv sich meist unschwer feststellen lassen. Das Delikt wird mit einer gewissen, dem Gegner und dem Kartellträger gegenüber beobachteten Offenheit begangen.
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v. Bar, L. (1903). Die Reform des Strafrechts. In: Die Reform des Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-40415-7_1
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