Zusammenfassung
Wenn der am Schädel Verletzte nach mehrwöchentlichem Aufenthalt in der Krankenanstalt, in der er operiert wurde, mit verheilten Wunden entlassen bzw. abtransportiert wird, ist er immer noch weiter Gegenstand ärztlicher Fürsorge. Erstens wird eine erneute Beobachtung in einem Spitale festzustellen haben, ob nicht trotz anscheinender Heilung durch den Transport neue Schäden erwachsen sind. Zweitens sind insbesondere jene Fälle weiter pflegebedürftig, bei welchen durch die Verletzung oder die Operation große Knochendefekte gesetzt wurden. Drittens bedürfen alle jene Kranken der Behandlung, bei welchen nervöse oder psychische Ausfallserscheinungen bestehen.
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Literatur
Med. Klin. 12, 232. 1916. Sitz.-Ber.
Doch hängt dieses Verhältnis stark von der jeweiligen Art des Krieges ab und schwankt daher beträchtlich.
Erfahrungen und Anregungen zu einer Kopfschuß-Invalidenfürsorge. Neuwied u. Leipzig (Heuser) 1915.
Münch. med. Wochenschr. 62, 769. 1915. Zusatz b. d. Korr. In einem zweiten Artikel hat der Verf. auch über therapeutische Resultate berichtet.
Unsere Kriegsinvaliden. (Wien, C. L. W. Seidel u. Sohn) 1915.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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© 1916 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Allers, R. (1916). Zweiter Teil. In: Über Schädelschüsse. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-40122-4_2
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