Zusammenfassung
Durch die Reichsgesetze vom 6. Juli 1884, 28. Mai 1885, 5. Mai 1886, 11. und 13. Juli 1887 ist die Unfallversicherung im Deutschen Reiche als Zwangsversicherung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage für alle Betriebe der Industrie, des Gewerbes, der Land- und Forstwirtschaft, mit Ausnahme der handwerksmäßigen und Handelsbetriebe eingeführt worden. Sie gewährt dem durch Betriebsunfall verletzten Arbeiter und den Hinterbliebenen eines auf solche Weise getöteten Arbeiters eine gesetzlich bestimmte Entschädigung. Die Mittel zur Deckung dieser Entschädigungsbeträge und der aus der Verwaltung bei den für die Durchführung der Unfallversicherung gebildeten Berufsgenossenschaften und Ausführungsbehörden entstehenden Kosten sowie die Beiträge zur Ansammlung der gesetzlich vorgeschriebenen Rücklage (Reservefonds), zur Unfallverhütung, Belohnung für Rettung Verunglückter, Errichtung von Heil- und Genesungsanstalten sind lediglich von den Unternehmern der versicherten Betriebe aufzubringen; die Arbeiter haben zu den Kosten der Unfallversicherung keine Beiträge zu zahlen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Hartmann, K. (1913). Aufbringung der Mittel der Unfallversicherung. In: Das Gefahrtarifwesen und die Beitragsberechnung der Unfallversicherung des Deutschen Reiches. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39801-2_1
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