Zusammenfassung
An das neuere System der Armenverwaltung schließen sich in glichartiger Nachbildung eine Reihe neuer Communal-Institutionen, die ihren Entstehungsgrund in dem Mangel einer Gesundheitspflege, Sanitäts- und Baupolizei haben. So günstig die innere Landesverwaltung Englands für die Aufrechterhaltung rechtlicher Ordnung und für die Entwickelung der höheren Klassen war, so vernachlässigt blieb das Meiste, was dem Gebiet der Wohlfahrtspolizei im weitern Sinne angehört. Die alte „Friedensbewahrung“ war aus Sicherung der Person und des Eigenthums berechnet, die Armenverwaltung nur auf die kranken Elemente der Gesellschaft. Die gemessenen Gewalten der Obrigkeit und die gemessenen Zwecke der Kommunalsteuern ließen nun aber im Verlauf der Zeit eine Menge drückender Uebelstände aufwachsen, die in engbewohnten Ortschaften mit der beginnenden Umbildung der erwerbenden Arbeit schwer fühlbar wurden. Eine regierende Klasse in der Stellung der englischen überzeugt sich nicht leicht von dem Beruf der Staatsgewalt positiv fördernd für die unteren Klassen einzutreten. Die friedensrichterliche jurisdiction auf dem Lande ging ihren gemessenen Gang. Die Stadtkorporationen waren im XVIII. Jahrhundert den eigentlichen Zwecken einer Municipalverfassung großentheils entfremdet.
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Gneist, R. (1871). Die neuen Communaleinrichtungen der Gesundheits- und Baupolizei. In: Communalverfassung und Verwaltungsgerichte in England. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39437-3_11
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