Zusammenfassung
Bei Verletzungen des Auges kommt es zunächst darauf an festzustellen, ob die Augenkapsel eine durchdringende Wunde trägt, und ob noch ein Fremdkörper im Augeninnern weilt. Können wir nirgends eine Eröffnung der schützenden Augenhülle nachweisen, so sprechen wir je nach der Art der Gewalteinwirkung von einer nichtperforierenden Verletzung oder von einem stumpfen Trauma, das unter Umständen wohl Substanzverluste an der Hornhaut und Bindehaut-Lederhaut erzeugen kann, aber in seiner ganzen Art ernste Gefahren für die Erhaltung des Auges nur selten einschließt. Schon sehr geringfügige Verletzungen, wie das Kratzen durch den Fingernagel des Säuglings, können an der Hornhaut sehr schmerzhafte Erosionen bewirken, die aber meistens bereits nach 1–2 Tagen wieder geschlossen sind. Über die sog. rezidivierende Erosion wurde bereits oben berichtet, ebenso über oberflächliche Verätzungen und Verbrennungen.
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Engelking, E. (1947). Die Verletzungen des Auges und die sympathische Ophthalmie. In: F. Schiecks Grundriss der Augenheilkunde für Studierende. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-38323-0_20
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