Zusammenfassung
Auch die öffentliche Versammlung (assembly) ist an sich nichts anderes als eine bestimmte — und zwar besonders nachdrückliche — Technik der Meinungskundgebung. Die Veranstalter oder Einberufer als die Aktivisten in einer öffentlichen Angelegenheit versprechen sich von der Massenunterstützung ihrer Ziele durch die anonym bleibende Teilnehmer- und Zuhörerschaft eine stärkere Wirkung ihrer eigenen Meinung — gleichgültig ob politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder kultureller Natur. Bei der kollektiven Meinungsäußerung aber, wie sie eine Versammlung darstellt, bestehen gewisse Unterschiede, die sie von der bloß individuellen Meinungsäußerung abgrenzen: Sie erfordert ein bestimmtes Maß organisatorischer Vorbereitung — wie die Bereitstellung eines Versammlungslokals oder -platzes und dessen Ankündigung, der Leiter und Redner, möglicherweise auch eines internen Ordnungsdienstes. Diese technischen Vorbereitungsmaßnahmen werden, falls keine organisierte Vereinigung — etwa eine politische Partei — dahintersteht, von den Veranstaltern oder Einberufern vorgenommen, welche sich zu diesem Zweck als eine Art ad hoc-Vereinigung, wenn auch formlos konstituiert haben. Während also die Meinungskundgebung bei einer Vereinigung auf eine gewisse Dauer berechnet ist, beschränkt sie sich bei der Versammlung auf eine einmalige Wirkung.
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Loewenstein, K. (1967). Die Bürgerrechte V: Die Versammlungsfreiheit. In: Staatsrecht und Staatspraxis von Grossbritannien. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-37969-1_13
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