Zusammenfassung
Unter einer Bank versteht man ein Unternehmen, das sich mit Geld-, Kredit- oder ähnlichen Geschäften befaßt.
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Referenzen
Vgl. auch über den Begriff „Bank“ usw. die Entscheidung des Kammergerichts vom 20. Dezember 1906 (Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts, Band 33, A 122).
Es wird in diesem Buche der Einfachheit halber die Bezeichnung Bank, Bankhaus oder Bankfirma gebraucht werden, immer in dem Sinne, daß hierunter sowohl das Privatgeschäft (Bankier) als auch die Genossenschaft, Aktiengesellschaft usw. (Bank) verstanden werden soll.
Siehe Endemann a. a. O. Bd. 1, S. 428.
A. a. O. Bd. 1, S. 426.
Nicht zu verwechseln mit den italienischen „Montes“ sind die „Montes pietatis“. Das waren zu wohltätigem Zweck gegründete Leihanstalten, aus denen unsere Leihhäuser entstanden sind.
Bekannt ist namentlich der Reichtum der Fugger zu Augsburg im 16. Jahrhundert.
Nach der neuen Novelle zum Bankgesetz vom 1. Juni 1909 erfolgt vom 1. Januar 1911 ab die Dotierung der Reserve in etwas anderer Weise. Nach Berechnung der „ordentlichen Dividende“ von 3½% des Grundkapitals für die Anteilseigner, wird diesen ¼, der Reichskasse ¾ überwiesen. Von dieser Restsumme werden jedoch 10% dem Reservefonds zugeschrieben, die je zur Hälfte den Anteilseignern und dem Reich zur Last fallen. Der im Jahre 1905 geschlossene Reservefonds wird durch diese Bestimmung also wieder geöffnet,
Eine Erklärung dieser Ausdrücke findet man in Abschnitt 2 dieses Kapitels.
Siehe den Aufsatz des Präsidenten des Reichsbank-Direktoriums, Geheimrats Dr. Koch: „Das dreißigjährige Jubiläum des Bankgesetzes“ im „Bankarchiv“ vom März 1905.
Siehe Kapitel V, Abschnitt 1.
Aus Sattler, Die Effektenbanken. Vorwort von Prof. Adolf Wagner.
Wie wenig Übersicht die Bilanzen der Banken geben, wird in Kapitel VIII im einzelnen dargelegt. — Von ähnlichen Gesichtspunkten ging die Reichsregierung aus, als sie der am 1. Mai 1908 zusammengetretenen Bankenquêtekommission u. a. folgende Fragen vorlegte: „Erscheint es im öffentlichen Interesse geboten (und aus welchen Gründen?), für die Sicherheit und Liquidität der Anlage von Depositen und Spargeldern auf dem Wege der Gesetzgebung Sorge zu tragen? Welche Maßnahmen würden zu diesem Zweck in Betracht kommen und welche Wirkungen wären von ihnen zu erwarten? Würde sich insbesondere eine gesetzliche Vorschrift empfehlen, welche denjenigen Kreditinstituten (Banken, Genossenschaften und Sparkassen), die sich mit der Annahme von Depositen und Spargeldern befassen, die Verpflichtung auferlegt: 1. Hinsichtlich der Deckung dieser Gelder sich entsprechenden, nicht nur die Sicherheit, sondern auch die Liquidität gewährleistenden Normativbestimmungen zu unterwerfen? Bejahendenfalls: Wie wären diese Bestimmungen zu fassen? 2. Innerhalb bestimmter Zeiträume ausführliche Bilanzen nach vorgeschriebenen Mustern aufzustellen und zu veröffentlichen ? Bejahendenfalls: Wie wären diese Zeiträume zu bemessen? (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich?) Wie wären die Muster für die Bilanzaufstellung zweckmäßig zu formulieren?“
Edgar Jaffé, Das englische Bankwesen. Leipzig 1904.
Näheres über das Wesen des Wechsels siehe Kap. IV, Abschn. 1.
Über Wesen und Form des Indossaments beim Wechsel siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.
H.-G.-B. = Handelsgesetzbuch.
Artikel 36 der Wechselordnung, die nach § 3651 des H.-G.-B. auch auf Konnossemente Anwendung findet.
Tratte = nicht akzeptierter Wechsel.
Die Anregung ging von der „Frankfurter Zeitung“ aus, die am 2. August 1907 einen ausführlichen Aufsatz über dieses Thema aus der Feder des Herrn Gustav Benario veröffentlicht hat. Über die Bedeutung dieses Geschäftszweiges in Österreich vgl. dasselbe Blatt Nr. 104 vom 13. April 1908 (Abendblatt).
So Sattler, die Effektenbanken. In der Vorrede S. IX.
Siehe hierüber Adolf Wagner in Schönbergs Handbuch der pol. Ökonomie, Artikel: Kredit- und Bankwesen, S. 21.
Schulze & Co. brauchen diesen Scheck für einen Kunden, der 100 £ an F. Smith & Co., London, für Warenlieferungen zu zahlen hat.
) Fritz Kelterer, ein Kunde der Firma Schulze & Co., wünscht eine Reise zu machen, wozu er in Berlin die Summe von 5000 Mk. braucht. Er läßt sich daher von Schulze & Co. einen Kreditbrief auf eine Berliner Bank ausstellen. Näheres hierüber siehe Kapitel VII, Abschnitt 2.
) Näheres hierüber siehe Kapitel VIII.
) Bekanntlich besteht das Prinzip der doppelten Buchführung darin, jeden Geschäftsvorfall auf zwei Konten zu übertragen, d. h. das eine Konto zugunsten des anderen zu belasten.
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Buchwald, B. (1910). Einleitung. In: Die Technik des Bankbetriebes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-37872-4_1
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