Zusammenfassung
Im Effektenbüro werden alle Arbeiten verrichtet, die mit der Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren zusammenhängen. Teilweise bildet es eine Ergänzung des Börsenbüros; während dieses für die Ausführung der Geschäfte an der Börse zu sorgen hat, beschäftigt sich das Effektenbüro damit, die gekauften Wertpapiere in Empfang zu nehmen, aufzubewahren, die verkauften zu liefern usw.
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Literatur
Siehe den Aufsatz: „Tresorbau“ von Oberregierungsrat F. Voss in der Zeitschrift „Organisation“, 1922, Heft 11.
Über die Bedeutung dieser Methode als Sicherheitsmaßnahme siehe S. 473.
Das Wort „Depot“ wird hier wie in ähnlichem Zusammenhang auch später in dem in der Praxis üblichen Sinne auch auf das Stückekonto angewendet. Niemals kann natürlich das Stückekonto ein Depot im juristischen Sinne sein.
§ 7 der Geschäftsordnung für das Giro-Effekten-Depot.
2) „Eigentümer bleiben die Einlieferer, und zwar erwerben sie an den von ihnen eingelieferten, vermischten gleichartigen Effekten Miteigentum nach Bruchteilen.’4 Staubs Kommentar zum HGB., 10. Aufl., Anhang zu § 424, S. 1390.
In jedem Scheckbuch wird neben dem Scheck, der durch Perforierung abzutrennen ist, Raum für eine Abschrift gelassen (siehe S. 110).
Näheres hierüber siehe Kapitel VIII, Abschnitt 2.
Über den Vorzug der ersten Methode, die Effektenein- und -Ablieferungen in die Depotbücher zu übertragen, als Kontrollmittel siehe Abschnitt 10 dieses Kapitels.
Über die in Frage kommenden Entscheidungen des Reichsgerichts siehe Staubs Kommentar zum HGB., § 366, 10. Aufl., S. 371.
Es handelt sich in diesen Beispielen um die Feststellung rechnerischer Kurse; die Tatsache, daß in der Praxis neue, noch nicht zum Börsenhandel zugelassene Aktien gewöhnlich nicht zu dem Kurse der alten Aktien verkäuflich sind, sondern allenfalls zu einem niedrigeren, muß daher bei diesen Berechnungen unberücksichtigt bleiben.
Seit Einführung der Bezugsrechtssteuer (s. S. 455) wird ein Bezugsrechtsabschlag in der bisherigen Form nicht mehr vorgenommen (näheres s. S. 459, Fußnote).
Diese Darstellung gilt nur für normale Zeiten. Gegenwärtig ist der Heißhunger nach Wertpapieren infolge der starken Papiergeldvermehrung so groß, daß Bezugsrechte häufig über ihrem rechnungsmäßigen Kurse notieren, zuweilen sogar nicht erhältlich sind.
Ich verdanke diese Ausführungen sowie die Aufstellung der algebraischen Formeln Herrn Universitätsprofessor Dr. von Bortkiewicz, Berlin. Dasselbe gilt von den auf S. 451 und S. 453 erwähnten Formeln nebst der hierzu gehörigen Darstellung
Beschluß des Berliner Börsenvorstandes vom 3. März 1923. Die Emissionsfirmen pflegen sich jedoch leider häufig nicht an diesen Beschluß zu halten, sondern lassen die Bezugsrechte an anderen Tagen, gewöhnlich etwas später notieren, namentlich wenn der Börsenverkehr nur dreimal wöchentlich stattfindet, sodaß der dritte Börsentag vor Ablauf der Bezugsfrist, an dem das Bezugsrecht zum letzten Male notiert werden soll, etwa eine Woche vor dem letzten Bezugstage liegt. Es wäre wünschenswert, daß die Notierungstage regelmäßig innegehalten und daß ferner von allen deutschen Börsen hierüber einheitliche Normen festgesetzt werden.
2) Ein Bezugsrechtsabschlag wird bei der Festsetzung des ersten, der Abtrennung des Bezugsrechts folgenden Notierungstags nicht mehr vorgenommen. Das geschieht wohl deshalb, weil die Bezugsrechtssteuer die Berechnung des Abschlags erschwert und bei der gegenwärtigen Arbeitsüberhäufung eine Belastung der Makler mit neuen Arbeiten vermieden werden sollte. Es kommt hinzu, daß die Kursschwankungen gegenwärtig so umfangreich sind, daß der Abschlag keine ausschlaggebende Bedeutung mehr hat. Es ist jedoch anzunehmen, daß in ruhigeren Börsenzeiten der Bezugsrechtsabschlag wieder zu seiner früheren auf S. 453 dargestellten Geltung gelangt.
In einem Gutachten der Berliner Handelskammer (siehe „Mitteilungen der Handels kammer“ vom Februar 1921) wird erklärt, es habe sich ein Handelsgebrauch, daß die Banken verpflichtet wären, einem Kunden, dessen Wertpapiere sie verwahren und ver walten, Mitteüung von der Ausübung des Bezugsrechts zu machen, oder daß sie ver pflichtet wären, vor dem Verkauf der Bezugsrechte den ausdrücklichen Auftrag des Kunden abzuwarten, nicht feststellen lassen. — Siehe weiter über diese Frage: Berliner Börsen-Courier vom 26. Januar 1921, Morgenausgabe, und vom 26. Februar 1921, Abend ausgabe.
Beschränkt sich das erhöhte Stimmrecht nicht auf die Fälle der Besetzung des Aufsichtsrats, der Änderung der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft, so hat die Gesellschaft eine besondere Steuer zu zahlen (Kapitalverkehrssteuergesetz § 15).
Siehe Beispiel S. 129, Fußnote.
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Buchwald, B. (1924). Das Effektenbüro. In: Die Technik des Bankbetriebes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36848-0_6
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