Zusammenfassung
In den vorigen Kapiteln wurde bei der Besprechung der Arbeiten eines jeden Büros zwischen der Abwicklung der Geschäfte und der damit zusam¬menhängenden buchhalterischen Tätigkeit unterschieden. So wurde z. B. bei der Kupon- und Sortenkasse der An- und Verkauf der Kupons und Sorten von der Führung der zur ordnungsmäßigen Erledigung dieser Geschäfte notwendigen Bücher getrennt. Ein ähnlicher Unterschied wurde auch beim Wechselbüro gemacht. Beim Börsenbüro ergibt sich diese Trennung von selbst, weil die Börsengeschäfte nicht in den Räumen der Bank, sondern an der Börse abgeschlossen werden.
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Literatur
Bei den Börsen zu Berlin, Frankfurt a. M. und Hamburg ist ein Gesamtnennwert von einer Million Mark, bei den übrigen Börsen von 500000 M. vorgeschrieben. Kuxe oder Genußscheine dürfen nur zugelassen werden, wenn von den Stücken, in denen der Börsenhandel stattfinden soll, mindestens 1000 vorhanden sind. In einigen Fällen, so namentlich wenn es sich um die Zulassung neuer Wertpapiere einer bereits zugelassenen Emission (z. B. bei Kapitalserhöhungen einer Aktiengesellschaft) handelt, kann von diesem Erfordernis abgesehen werden. — Die Mindestbeträge sind, obgleich sie für die gegenwärtigen Verhältnisse zu gering sind, bisher nicht geändert worden. Es bleibt jedoch den Zulassungsstellen überlassen, ob sie das Kapital einer Gesellschaft für hinreichend groß halten, um die Genehmigung zum Börsenhandel auszusprechen.
In Berlin findet der Verkehr an der Fondsbörse von 12–3 Uhr statt; der offizielle Verkehr von 12–2 Uhr, ein nicht offizieller von 2–3 Uhr („Nachbörse“). In Frankfurt a. M. dauert der Verkehr von 12 ¼—2 3/4 Uhr. Während des Krieges war der offizielle Verkehr an den deutschen Börsen zunächst eingestellt. Am 3. Dezember 1917 wurde er teilweise eröffnet, indem der amtliche Handel in Dividendenwerten wieder aufgenommen wurde. Eine Ausnahme bildeten nur die Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz im feindlichen Auslande haben. Der Börsenverkehr wurde jedoch in Berlin an allen Tagen auf die Zeit von 12–2 Uhr beschränkt. Die Abendbörse in Frankfurt a. M. fiel aus.
Näheres hierüber siehe Abschnitt 5 und 6 dieses Kapitels.
Bei einigen Bankinstituten erfolgt die Ausstellung und Aufbewahrung der Abrechnungen in einem besonderen Büro oder in der Korrespondenzabteilung.
Wie erwähnt, erfolgt die Feststellung der Kurse durch den Börsenvorstand; die Kursmakler sind Hilfspersonen, die „zur Mitwirkung bei der amtlichen Festsetzung des Börsenpreises von Wären und Wertpapieren“ ernannt werden. Nach der vom preußischen Minister für Handel und Gewerbe für die Berliner Börse erlassenen Makler-Ordnung (vom 9. Juli 1906) haben die Kursmakler nur den Mitgliedern des Börsen-vorstandes alle zur Feststellung der Kurse von ihnen erforderten Erklärungen abzugeben. Die oben geschilderte Tätigkeit wird aber von den Kursmaklern ausgeübt; der Börsenvorstand pflegt die Kursfeststellungen nur zu prüfen und in Streitfällen zu entscheiden. Darum ist es nicht ungerechtfertigt, wenn der Sprachgebrauch der Börse stets die Kurs makler auch als diejenigen bezeichnet, die die Kurse festsetzen.
Näheres über die Feststellung der Kurse siehe Abschnitt 5 dieses Kapitels.
Über die Folgen des Verzugs der Erfüllung siehe S. 410.
Am 31. Juli 1914, nach Bekanntwerden der Nachricht, daß Deutschland als im Kriegszustand befindlich erklärt wird, beschloß der Börsenvorstand, Kursfeststellungen nicht stattfinden zu lassen. Die Einstellung des offiziellen Börsenverkehrs wurde zunächst für einige Tage verfügt. Schon am 5. August wurde jedoch der Beschluß gefaßt, den Börsenverkehr „vorläufig ausfallen zu lassen“. Die Börsenräume blieben jedoch von 12 bis 2 Uhr geöffnet. Daher entwickelte sich allmählich ein nicht offizieller Börsenhandel. Die Veröffentlichung der hierbei erzielten Preise wurde jedoch durch Bundesratsverordnung vom 25. Februar 1915 verboten. Dieses Verbot blieb, als am 3. Dezember 1917 der offizielle Börsenverkehr wieder aufgenommen wurde, zunächst mit der Einschränkung bestehen, daß amtliche Kurse nur für Dividendenwerte festgestellt werden dürfen. Erst am 1. September 1919 wurde auch die Kursnotierung der festverzinslichen Werte wieder aufgenommen. Die Veröffentlichung der Kurse war bereits vorher gestattet worden. Einzelheiten über die Effektenbörse während des Krieges findet man in: Walter Klebba, „Börse und Effektenhandel im Kriege“, Berlin 1920.
Zur Abkürzung soll auch hier die an der Börse gebräuchliche Bezeichnung „Einheitswerte“ für diejenigen Papiere angewendet werden, für die nur ein Einheitskurs festgestellt wird. Dementsprechend nennt man an der Börse „Schwankungswerte“ oder „variable Papiere“ jene Werte, die fortlaufend notiert werden. Diese Bezeichnung ist noch weniger schön als die erste; sie ist auch ungenau, weil sämtliche Wertpapiere, also auch die „Einheitswerte“ Kursschwankungen ausgesetzt sind.
Siehe Meyer, Kommentar zum Börsengesetz, Berlin 1915. Anmerkung 3 zu § 43.
Näheres über den Abschluß der Geschäfte in nicht notierten Werten siehe Abschnitt 3 dieses Kapitels.
Phönix-Aktien werden an der Börse die Aktien der „Phönix“, A.-G. für Bergbau und Hüttenbetrieb abgekürzt genannt.
Näheres hierüber siehe S. 245.
Gegenwärtig findet ein Handel zu Kursen, die in Bruchteilen von Prozenten festgesetzt sind, fast niemals statt, da bei dem hohen Kursniveau die Notierung so geringer Veränderung nur zeitraubend wäre.
Am 1. Oktober 1923 sind u. a. folgende Courtagesätze an der Berliner Börse in Kraft getreten: Mindestgebühr für jeden Auftrag: Ein Fernbriefporto. Telegraphische Auszahlung: ½ v. Tausend vom ausmachenden Betrag. Banknoten: 1 v. Tausend vom ausmachenden Betrag. Reichsanleihen, Deutsche Sparprämienanleihen, preußische Anleihen, Anleihen von Bundesstaaten, ferner alle anderen inländischen festverzinslichen Wertpapiere und deutsche Lospapiere, wenn in Prozenten: Beim Kurswert bis einschl. 10000% 1%, über 10000% bis 100000% ½%, über 100000% 0,30% vom ausmachenden Betrag. Wenn in Stück: 1000 M. pro Stück. Versicherungsaktien: 5 v. Tausend vom ausmachenden Betrag. Festverzinsliche ausländische Wertpapiere, sämtliche Dividendenpapiere, Bezugsrechte, ausländische Prämienanleihen, sämtliche Anteile und Genußscheine, nach Sachwert verzinsliche Schuldverschreibungen: 1½v. Tausend vom ausmachenden Betrag. Dollarschatzanweisungen, 6% Deutsche Wertbeständige Anleihe: ½ v. Tausend vom ausmachenden Betrag.
Näheres hierüber siehe Abschnitt 7 dieses Kapitels.
Diese Bänke sind auf der Skizze (S. 237) der größeren Übersichtlichkeit wegen nicht angeführt worden.
Seit der Beschlagnahme der meisten ausländischen Wertpapiere durch das Reich wird nur noch eine geringe Anzahl dieser Werte gehandelt.
Nach dem geltenden, am 1. Januar 1900 in Kraft getretenen Handelsgesetzbuch müssen Inhaberaktien auf einen Betrag von mindestens 1000 M. gestellt werden. Eine Ausnahme ist nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Namenaktien oder den Aktien solcher Gesellschaften zulässig, für die das Reich, ein Bundesstaat oder ein Kommunalverband oder eine sonstige öffentliche Körperschaft auf die Aktien einen bestimmten Betrag gewährleistet hat. (§ 180 HGB.) Aktien mit geringerem Nennwert als 1000 M., die aus früherer Zeit herrühren, behalten ihre Gültigkeit. Bei Kapitalerhöhungen müssen die neuen Aktien jedoch in jedem Falle den Mindestnennwert von 1000 M. haben.
Näheres s. Kapitel VI, Abschnitt 2.
Näheres s. S. 271. Zurzeit gehören der „Stempelvereinigung“ folgende Banken an: Berliner Handels-Gesellschaft. S. Bleichröder. Commerz- und Privat-Bank A.-G. Darmstädter und Nationalbank K.-G. a. À. Delbrück Schickler & Co. Deutsche Bank. Direction der Disconto-Gesellschaft. Dresdner Bank. J. Dreyfus & Co. Hardy & Co., G. m. b. H. Mendelssohn & Co. Mitteldeutsche Creditbank.
Das gilt nur „im allgemeinen“. Bei kleineren Aufträgen kann er auch bei der Notiz „etw. bz. G.“ oder „etw. bz. B.“ keine Teilausführung verlangen. Bei größeren Aufträgen (im Kassaverkehr bei Aufträgen von etwa 15000 M.) pflegen die Makler etwa ein Drittel des verlangten oder angebotenen Betrages auszuführen.. Bedauerlicherweise gibt es hierüber keine bestimmten Vorschriften.
Näheres hierüber siehe Abschnitt 6 dieses Kapitels.
Nur die Reichsbank zahlt auf ihre Anteile am 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres Abschlagsdividenden von je 1¾%.
Gegenwärtig sind infolge der Geldentwertung die Kursschwankungen viel größer als die Dividenden, so daß der Dividendenabschlag keine wesentliche Rolle spielt. Nach einer Stabilisierung der Währung dürften aber die früheren Verhältnisse wieder eintreten.
Siehe Lusensky, Depotgesetz. S. 30.
Siehe hierüber: Rießer, Bankdepotgesetz. 3. Aufl. S. 32.
Unter Wertpapieren sind bei der Besprechung des Depotgesetzes nur die oben genannten, im § 1 des Gesetzes bezeichneten gemeint.
Über die Pflichten des Kommissionärs siehe S. 261, über die Ausschließung der Kommissionäreigenschaft bei nicht notierten Werten S. 266ff.
Näheres über die Aufbewahrung der Effekten siehe Kapitel VI, Abschnitt 2,
Siehe Rießer, Bankdepotgesetz, 3. Aufl. S. 82.
Man sagt in der Börsensprache: „Der Bankier fixt seinem Kunden die Stücke an“.
Siehe Rießer a. a. O., S. 82.
Siehe Kapitel VI, Abschnitt 7.
Über die Aufbewahrung der Effekten im Sinne des Depotgesetzes siehe Kapitel VI, Abschnitt 2.
Näheres über die Kompensation siehe S. 290.
Siehe Staubs Kommentar zum Handelsgesetzbuch. 10. Aufl. Anmerkung 4 zu §400.
Siehe die bei Staub, Anm. 13 zu §405 zitierte, in der Leipziger Zeitschrift 1911, S. 234, abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts.
Nach den Bestimmungen des Berliner Börsenvorstandes sind Börsenorders mit der Klausel „zum letzten Kurs“, „zur Schlußnotiz“, „zur letzten Notiz“ unter Zugrundelegung der offiziellen Notiz um 2 Uhr (Sonnabends 11½ Uhr), Orders mit der Klausel „zum Börsenschluß“ dagegen vor dem allgemeinen Börsenschluß, also vor 3 Uhr, Sonnabends 2 Uhr, auszuführen. — Der Ausdruck „Nachbörse“ zielt auf eine Ausführung nach 3 Uhr (Sonnabends 2 Uhr) hin.
Siehe hierüber: Nuß baum in: Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, Band IV, Abteilung 2, Seite 614.
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 94, S. 65.
Im September 1923 sind von der „Stempelvereinigung“ veränderte Bestimmungen über die Wertstellung (Valutierung) für Effektenkäufe und -Verkäufe festgesetzt worden. Siehe hierüber Fußnote zu S. 293.
Bestimmungen des Reichskanzlers vom 28. Juni 1898, geändert am 21. November 1912.
Am 1. August 1923 ist auch bei den festverzinslichen Werten die Berechnung von Stückzinsen abgeschafft worden. Vermutlich handelt es sich hierbei um eine vorüber gehende Maßnahme.
Der Name „Stempelvereinigung“ rührt daher, daß diese Vereinigung, der die großen Berliner Aktienbanken (Großbanken) und eine geringe Anzahl großer Berliner Privatbankfirmen angehören, ursprünglich zur gemeinsamen Führung von Stempel prozessen begründet wurde.
In den folgenden Ausführungen sind berücksichtigt die Verordnungen vom 6. Dezember 1922 und 1. März 1923 sowie das Gesetz über die Berücksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen vom 20. März 1923.
Die Bestimmungen über diese Steuer sind ebenfalls ein Kapitalverkehrssteuer-gesetz vom 8. April 1922 enthalten.
Wertbeständige Anleihen der Gruppen 2, 3, 4 erfordern eine doppelt so hohe Abgabe.
Abgaben an die Reichsbank oder Devisenbeschaffungssteile sind steuerfrei. Dasselbe gilt, wenn der Wert des Gegenstandes nicht mehr als den 1000 fachen Betrag des jeweiligen Briefportos (20 g, Inlandsverkehr) beträgt.
Abgaben an die Reichsbank oder Devisenbeschaffungsstelle sind steuerfrei.
Näheres über das Bezugsrecht siehe Kapitel VI, Abschnitt 7. Nicht zu verwechseln mit dieser Steuer auf Anschaffungsgeschäfte in Bezugsrechten ist die sogenannte Bezugsrechtssteuer, die nach Ausübung des Bezugsrechts von den Gesellschaften zu entrichten ist. Auch hierüber Näheres in Kap. VI, Abschn. 7.
Seit Mitte September 1923 hat bis zum 20. d. M. eine Vorauszahlung in Höhe der in der ersten Monatshälfte verrechneten Beträge zu erfolgen.
Über die Art der Regelung siehe „Bedingungen“ § 9.
Näheres hierüber siehe Abschn. 9 dieses Kapitels.
Die Versteuerang der Prämiengeschäfte wird in Abschnitt 6, der Prolongationen in Abschnitt 7, der Devisengeschäfte in Abschnitt 10 dieses Kapitels behandelt.
Im September 1923 haben die in der „Stempelvereinigung“ zusammengeschlossenen Banken bestimmt, daß die Wertstellung (Valutierung) für Effektenverkäufe per dritten Werktag nach dem Börsenverkaufstage erfolgen soll. Effektenkäufe sollen mit Wertstellung einen Werktag nach Ausführung des Kaufes belastet werden. Sind die verkauften Effekten nicht im Depot der Bank, so erfolgt die Wertstellung am dritten Werktage nach Eintreffen der Papiere,
In den letzten Jahren hat die Geldentwertung sogar dazu geführt, daß auch viele festverzinsliche Wertpapiere Kurse erreicht haben, die eine angemessene Verzinsung nicht mehr ermöglichen. Die obigen Ausführungen beziehen sich daher nur auf normale Verhältnisse.
Siehe Nußbaum, „Die Börsengeschäfte“ in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, Band IV, Abteilung 2, Seite 628.
Siehe Seite 343.
Siehe Nußbaum, Kommentar zum Börsengesetz. München 1910. S. 224.
Siehe u. a. die besonders bemerkenswerten Entscheidungen des Reichsgerichts vom 24. 11. 14 und 19. 11. 15, abgedruckt im Bankarchiv Jahrgang XIV, Nr. 9 und Jahrgang XV, Nr. 12.
An die Stelle des Bundesrats ist jetzt die Regierung getreten.
Die Rechtsfolgen des Verbots bestehen darin, daß für verbotene Termingeschäfte die Börseneinrichtungen nicht benutzt und Kurszettel nicht veröffentlicht werden dürfen. Über weitere Rechtsfolgen siehe S. 309, 317 und 319.
Siehe Bankarchiv. 1915. S. 324.
Siehe Staub, Kommentar zum HGB. Anmerkung 18 zu § 4.
Nußbaum (a. a. O. S. 647) meint, man werde in bezug auf die Angestellten von Bankgeschäften bei dem weiten Umfange dessen, was in den Geschäftskreis der Bankiers fällt, auch in der Annahme der Termingeschäftsfähigkeit weit gehen dürfen.
Nach Entscheidungen des Reichsgerichts sind Börsentermingeschäfte an ausländischen Börsen selbst dann keine offiziellen, wenn im Auslande ähnliche Zulassungsbestimmungen gelten wie in Deutschland.
Das Verbot des Börsenterminhandels, sowohl das generelle für Bergwerks aktien usw. wie das spezielle, erstreckt sich nach allgemeiner Rechtsanschauung nur auf Deutschland. Daher sind die an ausländischen Börsen abgeschlossenen Börsentermin geschäfte selbst dann keine verbotenen (sondern nur inoffizielle), wenn sich diese Ge schäfte auf Anteile eines Bergwerksunternehmens erstrecken, wie es z. B. bei Minen-Shares der Fall ist.
Der Abschluß ausländischer Börsentermingeschäfte wird neuerdings durch die Beschränkungen des Devisenverkehrs erschwert.
Für Termingeschäfte in Waren findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Siehe Meyer, Börsengesetz. Anm. 12 zu § 54.
In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, zitiert bei Staub, a. a. O., S. 871, heißt es: „Stellt der Kunde die Sicherheit nicht aus eigenem Vermögen, sondern mittels eines ihm vom Bankier zu diesem Zwecke gegebenen Darlehns, so ist das eine Umgehung des Gesetzes und unwirksam.“
Entscheidung des Reichsgerichts (III. Ziv.-Sen.) vom 4. Juni 1915; Juristische Wochenschrift 1915, S. 921.
Siehe die von Breit kommentierte Entscheidung des Reichsgerichts in: Juristische Wochenschrift, 1921, Heft 8, S. 464. Breit empfiehlt die Aufnahme einer Bestimmung in die Geschäftsbedingungen, in solchen Fällen keinen Auftrag ohne vorherige neue Sicherheit auszuführen, weil der Bankier sonst Gefahr läufb, daß er sich dem Kunden haftbar macht, wenn er den Verkauf nicht ausführt.
Näheres hierüber siehe S. 409.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist nicht erforderlich, daß die Ein-verständniserklärung ausdrücklich erfolgt; es genügt eine stillschweigende, aus den Umständen abzuleitende Willenserklärung. Ob eine solche vorliegt, ist jedoch für den einzelnen Fall nach dessen besonderer Sachlage gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen. (S. Entscheidung des Reichsgerichts, III. Ziv.-Sen. vom 24. Sept. 1915, abgedruckt im Bankarchiv XV, 4.)
In einem Urteil vom 18. Mai 1917 (abgedruckt im Bankarchiv XVII, 8) erklärt das Reichsgericht, daß die Annahme des Berufungsrichters, die formularmäßige Bestätigung der Monatsrechnungen insbesondere mit den Schlußworten „Ich erkläre mich mit Ihren Maßnahmen einverstanden“, sei eine Einverständniserklärung im Sinne des § 57, rechtsirrig sei. Die Einverständniserklärung erfordert, daß der Erklärende eine Leistung des anderen Teiles, eine ihm bewirkte sachliche Erfüllung als eine solche billigen wollte und gebilligt hat.
Band 82, S. 175ff.
s) Anderer Ansicht Nußbaum in: Goldschmidts Zeitschrift für Handelsrecht. Band 72. S. 74.
Siehe hierüber Nußbaum, „Wandlungen in der börsenrechtlichen Praxis des Reichsgerichts“, Hanseatische Rechtszeitschrift 1918, Nr. 6; Staubs Kommentar zum HGB., 10. Aufl., S. 880, sowie Entscheidung des Reichsgerichts (III. Ziv.-Sen.) vom 18. Mai 1917, abgedruckt im Bank-Archiv, XVII., 8.
Siehe Nußbaum in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, Band II, Abt. 2, S. 651.
Nußbaum, a. a. O., S. 667.
Ist im Falle der Einzahlung auf Kontokorrent-Konto der sich aus dem Kontokorrent ergebende Saldo vom Kunden bestätigt worden, ohne daß die Einzahlung zur Erfüllung eines bestimmten Termingeschäfts dienen sollte, so ergeben sich andere Rechtsfolgen. Siehe hierüber die Ausführungen im nächsten Absatz.
Kommentar zum Börsengesetz. München 1910. S. 280.
Die für Vertretung der Makler bestimmten und ebenfalls vereideten Hilfspersonen nennt man Substituten, die übrigen Gehilfen Angestellte.
Gutachten der Handelskammer Berlin, Band I, S. 20.
Der Umfang, um den ein Kurs durch Ausführung eines bestimmten Auftrages erhöht oder ermäßigt wird, ist vorher nicht zu bestimmen. Die oben angenommene Erhöhung von 3% ist daher nur als Beispiel gewählt. In Zeiten sehr lebhaften Börsengeschäftes wird sie vielleicht kleiner, in Zeiten geringer Umsätze weit größer sein. Es kommt dabei auch auf die zur Zeit der Ausführung des Auftrages vorherrschende Börsentendenz an. Ist diese sehr fest, so wird die Börsenspekulation weniger leicht bereit sein, einen Teil der Nachfrage schon bei einem um 3% höheren Kurse zu befriedigen, als bei schwacher Allgemeintendenz (s. nächste Fußnote). Das oben erwähnte Beispiel einer Kurssteigerung von 3% ist übrigens aus der Vorkriegszeit gewählt. Gegenwärtig sind die Kurschwankungen bedeutend größer, wie ja auch die Kurse weit höher sind, als die in unseren Beispielen genannten.
Tritt eine Firma an der Börse für große Posten als Käufer auf, so nimmt die Börsenspekulation, wenn sie hiervon Kenntnis erlangt, häufig an, daß die Nachfrage einen besonderen Grund habe und nimmt ebenfalls Käufe vor. Es stellen sich, wie man an der Börse sagt, „Mitläufer“ ein. Daher werden größere Aufträge, die den Kurs nicht übermäßig beeinflussen sollen, den Maklern gewöhnlich vertraulich erteilt. Die Kursmakler sind natürlich nur dann imstande, den Kurs über den zur Ausführung des Auftrags notwendigen Umfang heraufzusetzen, wenn zu den höheren Kursen keine Verkaufsaufträge vorliegen. Die Ausführung des Auftrages von 450000 M. kann z. B. bei 550% möglich sein; liegen aber bei den Kursmaklern weitere Verkaufsaufträge erst bei 553% vor, so können sie den Kurs bis 552 ?% festsetzen, ohne daß der Käufer einen größeren Betrag als die aufgegebenen 450000 M. zu erwerben braucht.
Nach den Bedingungen für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse (§ 17) läuft die Frist zur Erklärung am Erklärungstage nachmittags 1½ Uhr, und wenn der Erklärungstag auf einen Sonnabend fällt, nachmittags 1 Uhr ab.
Hapag-Aktien lautet die an der Börse gebräuchliche Abkürzung für die Aktien der Hamburg-Amerika-Linie,
Unlautere Bankiers empfehlen daher zuweilen ihren Kunden den Abschluß von Vorprämiengeschäften gerade in Werten, die gewöhnlich nur geringe Kursänderungen erzielen.
Siehe u. a. Nußbaum, Die Börsengeschäfte in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts. Band IV, Abteilung 3, Seite 610.
Über den ferneren Zweck dieses Kurses siehe Abschnitt 12c dieses Kapitels.
Über den Ausgleich der Lieferungen durch den Kassenverein siehe Abschnitt 12 c dieses Kapitels.
Wie auf S. 271 erwähnt, fällt die Stückzinsenberechnung gegenwärtig auch bei festverzinslichen Wertpapieren fort.
Eine Erklärung dieser Bezeichnung findet man auf der nächsten Seite.
Die Bezeichnung „abnehmen“ oder „Abnahme“ ist in diesem Zusammenhang als Fachausdruck aufzufassen. Es ist darunter nicht zu verstehen, daß der Kunde die Stücke von der Bank abheben muß, sondern nur, daß die Bank die für Rechnung des Kunden gekauften Wertpapiere von dem Verkäufer bezieht und unter Berechnung (Belastung) des Gegenwertes dem Stückekonto des Kunden gutschreibt oder in das Depot des Kunden legt.
Näheres über die Versteuerung der Prolongationsgeschäfte siehe S. 350.
Verordnung zur Änderung der Valutaspekulationsverordnung und des Kapitalfluchtgesetzes vom 29. Juni 1923 (RGBl. S. 507).
Über die Buchung und den Abschluß der Metarechnungen siehe Kapitel VIII. 2) Eine Ausnahme machen nur, wie schon erwähnt (S. 172), die ausländischen Geldsorten (Sovereigns, 20-Franks-Stücke, Golddollars usw.).
S. u. a. Helfferich, Das Geld. 3. Auflage. S. 79.
Die deutsche Statistik des Ausfuhrhandels wird gegenwärtig in dieser Beziehung reformiert.
Über das Rechtsverhältnis zwischen Geber und Nehmer der Auszahlung siehe Dr. Weißbart: Vom Rechte des Devisenhandels. Bankarchiv. XX. S. 166.
Abgesehen hiervon, hat der Berliner Börsenvorstand neuerdings den Standpunkt vertreten, daß die in den „Bedingungen“ festgesetzten Fristen zwar noch grundsätzlich Geltung haben, aber mit Rücksicht auf die seit Abfassung der „Bedingungen“ geänderten Verhältnisse nicht mehr in buchstäblichem Sinne maßgebend sein können. Es sei daher in jedem einzelnen Falle zu prüfen, welche Fristen unter Berücksichtigung der heute maßgebenden Umstände angemessen erscheinen.
Zurzeit werden täglich nicht offizielle Einheitspreise für die sogenannten Ostdevisen von der „Bedingungsgemeinschaft“ (s. S. 271) festgesetzt.
Näheres hierüber siehe S. 379 und S. 390.
Verordnung vom 3. Juli 1923 (ß. G. Bl., Teil I, S. 511): „Termingeschäfte in Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung, in Edelmetallen sowie in inländischen und ausländischen Effekten gegen Reichsmark oder Wertpapiere, die auf Reichsmark lauten, sind verboten. Die Reichsregierung kann diese Vorschrift auf Termingeschäfte in Waren ausdehnen.“ Das Verbot erstreckt sich also auch auf Termingeschäfte in Wertpapieren, hat aber hierfür nur eine geringe praktische Bedeutung, da solche Geschäfte seit Einstellung des offiziellen Terminhandels (s. S. 232) nur selten abgeschlossen wurden. Es sollte mit dieser Bestimmung hauptsächlich der Terminhandel in Dollar — Schatzanweisungen des Reiches getroffen werden, der sich vor Erlaß der Verordnung im freien Verkehr der Berliner Börse als Ersatz für den Devisenterminhandel entwickelt hatte. Die Diskontierung eines z. B. von einem Exporteur ausgestellten, auf seinen ausländischen Abnehmer gezogenen Wechsels fällt nicht unter das Verbot derTermingeschäfte.
Über den Differenzeinwand beim Devisentermingeschäft s. a. Dr. Weisbart, Vom Rechte des Devisenhandels, Bank-Archiv XX, S. 196ff.
Gegenwärtig ist die Fassung vom 26. Januar 1923 (R. G. Bl. I, S. 91) mit Änderung vom 29. Juni 1923 in Kraft (R. G. Bl. I, S. 507).
Gegenwärtig ist die Verordnung vom 8. Mai 1923 (R. G. Bl. I, S. 275) nebst den auf S. 390 angegebenen Ergänzungen in Kraft.
Diese Tätigkeit der Devisenbeschaffungstelle ist seit Erlaß der Notverordnung vom 7. September 1923 auf den Kommissar für Devisenerfassung übergegangen.
Ob auch telephonisch übermittelte Aufträge hierunter fallen, ist zweifelhaft. Der Zentralverband des deutschen Bank- und Bankiergewerbes bejaht diese Frage (Rundschreiben vom 26. Januar 1923), hält aber den Nachweis des Gesprächs durch Vermerk der mit seiner Aufnahme betrauten Persönlichkeit und durch briefliche Bestätigung des Auftraggebers für erforderlich.
Durch Verordnung vom 25. Oktober 1923 (R. G. Bl. I S. 995) ist der Höchstbetrag an Zahlungsmitteln, der im Reiseverkehr ohne Genehmigung des Finanzamts nach dem Auslande mitgenommen werden darf, auf fünfhundert Goldmark (berechnet nach dem jeweiligen Goldumrechnungssatz) oder dem entsprechenden Werte in ausländischer Währung festgesetzt worden.
Die Notverordnungen über den Devisenverkehr (Maßnahmen gegen die Valutaspekulation) vom 8. Mai 1923 und 29. Juni 1923 (Änderungsverordnung), die allerdings, wie erwartet wird, nur kurze Zeit in Geltung sein werden, bedeuten eine gewisse Erschwerung auch für Ausländer.
Wechselstuben dürfen also Kaufaufträge auf ausländische Zahlungsmittel nicht ausführen, sondern diese nur vom Publikum erwerben. Sie sollen also hauptsächlich nur Ausländern Gelegenheit geben, ihr Geld gegen deutsche Zahlungsmittel umzutauschen.
Die Verordnung des Reichspräsidenten vom 3. Juli 1923 verbietet, wie schon auf Seite 374 erwähnt, den Terminhandel überhaupt.
Die Reichsbank kann sogar die Überlassung der Zahlungsmittel, Forderungen oder Edelmetalle zum Tageskurse verlangen, wenn sie für festgestellt erachtet, daß diese zu den zugelassenen Zwecken nicht erforderlich sind. (Verordnung vom 8. Mai 1923, § 9.)
Nach der Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Valutaspekulationverordnung vom 4. August 1923 dürfen Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel nur mit Zustimmung des Finanzamts in Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergl. umgewandelt werden; das gleiche gilt für Auszahlungen von einem Währungskonto.
Siehe Rundschreiben Nr. 50 des Zentralverbandes des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes, abgedruckt bei Koeppel, Die neuen Börsensteuern. Berlin 1922.
Siehe Fußnote zu S. 371.
Ausführliche Berechnung siehe S. 411.
Der „Selbsteintritt“ in diesem Sinne bedeutet juristisch nicht dasselbe, wie der Selbsteintritt des Kommissionärs (s. S. 261), weil ja bei Geschäften zwischen Börsenfirmen ein Kommissionsverhältnis nicht vorliegt. Die „Bedingungen“ wollen jedoch zum Ausdruck bringen, daß der nichtsäumige Teil die für Rechnung des säumigen Teils anzukaufenden Wertpapiere aus eigenen Beständen geben oder „anfixen“, bzw. die zu verkaufenden Papiere übernehmen darf. Der säumige Teil hat also nur Anspruch auf die Verrechnung zu dem für die Zwangsregulierung maßgebenden Kurse; unabhängig davon, ob die Zwangsregulierung an der Börse tatsächlich vorgenommen wurde.
Siehe Satzung des Liquidations-Vereins für Zeitgeschäfte an der Berliner Fonds-Börse § 8.
Siehe Nußbaum, „Die sogenannte Zwangsregulierung bei Börsengeschäften“ in der Zeitschrift für das gesamte Handels- und Konkursrecht. Band 34. Heft 3 und 4.
Siehe das Gutachten der Berliner Handelskammer in den Mitteilungen der Han delskammer zu Berlin vom Januar 1920.
Die Bank hat am 26. Juli 45000 M. Berliner Handels-Ges.-Anteile von der Bank für Handel und Industrie hereingenommen; die Abnahme erfolgt zum Liquidationskurs (L.K.).
Die Bank hat am 26. Juli 30000 M. Deutsche Bankaktien von der Firma S. Bleich-röder hereingenommen; die Abnahme erfolgt zum Liquidationskurs (L.K.).
Erklärung siehe Kapitel VIII, Abschn. 3.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Buchwald, B. (1924). Das Börsenbüro. In: Die Technik des Bankbetriebes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36848-0_5
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