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Zusammenfassung

Im Wechselbüro werden die sich aus dem Verkehr mit Wechseln ergebenden Arbeiten verrichtet.

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Literatur

  1. Um jeden Wechsel unter einem großen Wechselbestande leicht herausfinden zu können, pflegt man Verfalldatum und Zahlungsort an der Spitze des Wechsels zu wiederholen.

    Google Scholar 

  2. Ausstellungsort und Ausstellungsdatum.

    Google Scholar 

  3. Wechselbetrag in Ziffern.

    Google Scholar 

  4. Verfalltag.

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  5. Name der Person oder der Firma, an die oder an deren Order gezahlt werden soll (des Remittenten). Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten bezeichnen (Wechsel an eigene Order). Die Worte „an die Order“ (Orderklausel) gehören nicht zu den Erfordernissen eines Wechsels, werden aber n der Regel angewandt. Einfacher sagt man: „an uns selbst“.

    Google Scholar 

  6. Wechselbetrag in Buchstaben.

    Google Scholar 

  7. Valutaklausel (überflüssig).

    Google Scholar 

  8. Deckungsklausel (überflüssig).

    Google Scholar 

  9. Avisklausel (überflüssig).

    Google Scholar 

  10. Name der Person oder Firma, die die Zahlung leisten soll (des Bezogenen oder Trassaten).

    Google Scholar 

  11. Wohnort des Bezogenen.

    Google Scholar 

  12. Nummer des Wechsels; entspricht derselben Nummer im Wechselkopierbuch (siehe Abschnitt 8 dieses Kapitels).

    Google Scholar 

  13. Die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen oder seiner Firma.

    Google Scholar 

  14. Domizilklausel (siehe Abschnitt 4 dieses Kapitels).

    Google Scholar 

  15. Notadresse (siehe Abschnitt 5 dieses Kapitels).

    Google Scholar 

  16. Akzeptunterschrift.

    Google Scholar 

  17. Wechselstempelmarke; befindet sich auf der Seite, wo sich (auf der Rückseite) der Name des Ausstellers befindet (siehe Abschnitt 7 dieses Kapitels).

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  18. Name oder Firma dessen, an den der Remittent den Wechsel überträgt. Die Übertragungsform heißt Indossament oder Giro; derjenige, an den der Wechsel über tragen wird, Indossatar oder Indossat; derjenige, der ihn überträgt, Indossant oder Girant. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den Indossa tar über.

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  19. Blankoindossament (ebenfalls gültig).

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  20. Quittung über den empfangenen Betrag beim Inkasso des Wechsels (s. S. 194).

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  21. Gegenwärtig ist die Höchstsumme auf den 10 000 fachen Betrag des Fernbriefportos festgesetzt.

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  22. Eine Ausnahme macht der Postscheck. Er unterliegt nicht dem Scheckgesetz und kann daher nicht protestiert werden. Seine Vorlegung braucht daher auch nicht innerhalb der im Gesetze vorgesehenen Frist zu erfolgen.

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  23. Zum besseren Verständnis hierüber siehe Abschnitt 4 dieses Kapitels.

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  24. Siehe hierüber: Waldemar Müller, Unlauterer Wechselverkehr. Berlin 1904.

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  25. Eine Besprechung dieses Urteils findet sich u. a. im „Berliner Tageblatt“ Nr. 94, vom 20. Februar 1905.

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  26. Artikel 17 der Wechselordnung.

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  27. Infolge der bedeutenden Erhöhung der allgemeinen Unkosten wird neuerdings meist eine Provision berechnet.

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  28. Gegenwärtig ist der Höchstbetrag auf den lOOOOfachen Betrag des Fernbriefportos festgesetzt.

    Google Scholar 

  29. Näheres über die „Wechsel auf Nebenplätze“ siehe S. 202.

    Google Scholar 

  30. Artikel 63.

    Google Scholar 

  31. Der Gegenwert für die diskontierten Wechsel wird bei kleineren Kunden zuweilen erst vom nächsten Tage ab verzinst. In vorstehendem Beispiel ist die Provision von ½% von der Wechselsumme abgezogen. Das geschieht jedoch nicht immer; zuweilen vereinbaren die Kunden, daß die Provision im Kontokorrent berechnet werden soll. Der Wechselbetrag wird dem Konto des Kunden gutgeschrieben, und am Schlusse des Semesters wird eine Provision für alle Geschäfte im ganzen berechnet (siehe auch Kapitel VIII).

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  32. Sonderprovision auf den länger als 90 Tage (95 Tage) laufenden Wechsel auf Frankfurt a. M.

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  33. Für den Wechsel auf den Nebenplatz Driesen wird ein Betrag von 1‰ gesondert für die Spesen berechnet, die beim Einzug entstehen.

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  34. Artikel 45 der Wechselordnung.

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  35. Durch § 6 des „Gesetzes über die Berücksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen“ vom 20. März 1923 wird die Kapitalertragssteuer bis auf weiteres nicht mehr erhoben. Aus den auf Seite 162 angegebenen Gründen werden dennoch die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes und deren Anwendung hier erläutert.

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  36. Wenn die Bank den Wechsel nicht selbst zum Protest gegeben hat, sondern ihn als Rikambio zurückerhielt, belastet sie ihren Vormann neben den Protestkosten auch mit den sonstigen Spesen (Provision usw.), die ihr Nachmann zu beanspruchen hat.

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  37. § 7 des Wechselsteuergesetzes (RGB. 16. August 1923, S. 779). Als Teilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels gelten nicht nur der Aussteller und die Giranten, sondern auch der Akzeptant. Über die Verantwortlichkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder siehe S. 193.

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  38. Der Verlust des Anspruchs wegen nicht rechtzeitiger Protesterhebung ist nicht zu verwechseln mit der Verjährung der Regreßansprüche des Inhabers des Wechsels gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner. Diese tritt bei Wechseln, die in Europa (mit Ausnahme von Island und den Faröern) zahlbar sind, in 3 Monaten ein, gerechnet vom Tage des erhobenen Protests; bei Wechseln, die außerhalb Europas zahlbar sind, in 6–18 Monaten (Art. 78 der Wechselordnung).

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Buchwald, B. (1924). Das Wechselbüro. In: Die Technik des Bankbetriebes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36848-0_4

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