Zusammenfassung
In der volkswirtschaftlichen Literatur herrscht über den Begriff des Bankwesens keine völlige Übereinstimmung. Eine Anzahl von Schriftstellern betrachtet die Banken in erster Reihe als Kreditvermittler und erblickt ihre Aufgabe darin, das ihnen zufließende Geldkapital zur Kreditgewährung zu benutzen, also Kredit zu nehmen und Kredit zu geben. Diese Auffassung trifft gewiß auf die in Form von Aktiengesellschaften, Kommandit-gesellschaften auf Aktien oder sonst in einer der handelsrechtüchen Formen der juristischen Person betriebenen, mit großem Kapital ausgestatteten Unternehmungen der Gegenwart zu1). Aber es gibt eine große Anzahl anderer Unternehmungen, die nach dem Sprachgebrauch als Banken oder Bankgeschäfte bezeichnet werden, bei denen aber dennoch eine kreditvermittelnde Tätigkeit nicht oder nur in geringem Maße in Betracht kommt. Dies gilt von den alten Girobanken, die wie noch gezeigt werden wird, ausschließlich der Erleichterung des Zahlungsverkehrs dienten. Es gilt in der Gegenwart insbesondere auch von den vielen als Einzelfirma, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft betriebenen Bankgeschäften, deren Inhaber (bei der Einzelfirma), Gesellschafter (bei der offenen Handelsgesellschaft), oder persönlich haftender Gesellschafter (bei der Kommandit-Gesellschaft), Bankiers genannt werden.
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Literatur
Siehe auch die bei Nussbaum, Kommentar zum Börsengesetz, S. 256, angeführten Entscheidungen des Kammergerichts über den Begriff „Bank“ im Gegensatz zum „Bankier“.
Über den Begriff „Depositengeld“ siehe Abschnitt 2 dieses Kapitels. Die Anwendung banktechnischer Bezeichnungen, die erst später erklärt werden, läßt sich in diesem Abschnitt nicht vermeiden. Wo die näheren Erläuterungen zu finden sind, ist, soweit Angaben hier nicht gemacht werden, aus dem Register zu ersehen.
Siehe Endemann, a. a. 0. Bd. I, S. 428.
Siehe Metzler, Studien zur Geschichte des deutschen Effekten-Bankwesens. S. 11–13. Leipzig 1911.
Nicht zu verwechseln mit den Montes sind die „Montes pietatis“. Das waren zu wohltätigen Zwecken gegründete Leihanstalten, aus denen unsere Leihhäuser entstanden sind.
Siehe Strieder, Die Inventur der Firma Fugger aus dem Jahre 1527, zitiert bei Metzler, a. a. 0. S. 34.
Näheres hierüber siehe Kapitel V, Abschnitt 10.
Näheres hierüber siehe S. 28.
Siehe S. 29.
Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist in dem Bericht (Bullion Report von 1810) niedergelegt, den ein zu diesem Zweck gebildetes Komitee dem englischen Parlament erstattete.
Näheres über die Diskontpolitik siehe S. 28.
Siehe über diese und die folgenden Ausführungen: Metzler, Studien zur Geschichte des deutschen Effektenbankwesens. Leipzig 1911. S. 85ff., 95ff. u. 112ff.
Plenge, Gründung und Geschichte des Crédit Mobilier. Tübingen 1903. S. 68.
Aus Sattler, Die Effektenbanken. Vorwort von Prof. Adolf Wagner.
Mit dem Wort „Spekulation“ soll jedoch nach Weber nicht ein ethischer Maßstab bezeichnet werden. Die Spekulation sei nichts anderes, als eine wirtschaftliche Handlung, die in der Erwartung unternommen wird, daß sie in Verbindung mit anderen wirtschaftlichen Handlungen einen Gewinn abgeben wird.
Näheres hierüber siehe Kap. V, Abschnitt 10.
Näheres über den Wechsel und die wechselreohtlichen Bestimmungen siehe Kap. IV.
Am 10. September 1923 betrug der Umlauf 2380 Billionen Mark.
Über die rechtliche Bedeutung des Kontokorrents siehe Kapitel VIII, Abschnitt 3.
Neuerdings werden infolge der fortschreitenden Geldentwertung bei Überziehung des Kontos recht hohe Provisionen berechnet, und zwar nicht von dem höchsten Debetsaldo einer bestimmten Kontokorrentperiode, sondern täglich von dem jeweiligen Debetsaldo.
Über die näheren Bestimmungen des Gesetzes sowie über den Begriff Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes s. Kapitel V, Abschnitt 3.
Näheres hierüber siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.
Näheres hierüber Kapitel IV, Abschnitt 1.
Siehe hierüber Rozumek: Das Kreditgeschäft im Bankbetriebe. Berlin 1921, Seite 248.
Kapitalverkehrssteuergesetz § 20.
Siehe S. 38.
Beispiel eines Konnossements siehe Kapitel VII, Abschn. 2.
Näheres über das Akzept siehe Kap. IV, Abschn. 1.
Siehe Jakoby: „Das Akkreditiv“; Bank-Archiv XX, Nr. 17.
Siehe Bankarchiv vom 15. Januar 1923, XXII, Nr. 8. — Für die Gleichstellung traten schon früher ein: W. Boes: Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelspraxis, 14. Jahrgang, Heft 3, Juni 1921 (die Waren- oder Dokumentarakkreditive), und Industrie- und Handelszeitung 1922, Nr. 201 (Das Wesen des Warenakkreditivs), ferner W. Boes und Dr. E. Hartenfels: „Die Bank“ 1922, Heft 9/10, Sept./Okt. (Das Warenoder Dokumentenakkreditiv). — Anderer Ansicht: Dr. Arwed Koch: Der Warenkredit der Banken und seine Sicherstellung, Jena 1922, und im Bank-Archiv vom 15. April 1923, XXII, Nr. 14.
Über die Kreditbriefe siehe Kapitel VII, Abschnitt 2.
Siehe Mitteilungen der Handelskammer zu Berlin, August 1921.
Siehe Breit: Das Vinkulationsgeschäft (Die Lombardierung rollender Güter), S. 10, Tübingen 1908.
Die Ansichten darüber, ob in dem Übereignungsvertrage ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im Sinne des § 868 BGB. (Leihe, Miete, Pacht usw.) vereinbart werden muß, sind in der juristischen Literatur geteilt. Während Rozumek (a. a. 0. S. 267) diese Erage bejaht, meinen Koch-Schütze (Bankge-schäftliches Formularbuch, Berlin 1920, S. 82), es sei irrig, ein „Rechtsverhältnis“ konstruieren zu wollen, um den Anforderungen des § 868 BGB. zu genügen. In dem von ihnen entworfenen Formular heißt es nur: „Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß mit dem Tage des Vertragsschlusses das Eigentum an diesen Maschinen auf das Bankhaus übergeht, während letzteres deren unentgeltlichen Gebrauch der Firma zur ordnungsmäßigen Fortführung ihres Betriebes überläßt.“
Siehe Deutsche Juristen-Zeitung, Nr. 1/2 vom 1. Januar 1916, abgedruckt bei Kaef erlein: Der Bankkredit und seine Sicherungen, Nürnberg 1918.
Näheres hierüber siehe Kap. V, Abschnitt 10.
Siehe: Urteil des Reichsgerichts, III. Zivilsenat vom 23. November 1917, abgedruckt im Bank-Archiv XVII., S. 173.
s. z. B. die Ausführungen Lief manns in: Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaften, Jena 1921 gegenüber Wolff: Die Praxis der Finanzierung, Berlin 1905. Näheres hierüber siehe Kap. V, Abschnitt 2. Auch die Anteile der Kommanditgesellschaft auf Aktien, die sich von der Aktiengesellschaft dadurch unterscheidet, daß neben den nur mit ihrer Einlage haftenden Aktionären mindestens ein Gesellschafter (der „persönlich haftende Gesellschafter“) den Gläubigern für die Schulden der Gesellschaft haftet, können wie Aktien formlos übertragen werden. Jedoch ist diese Gesellschaftsform bei industriellen Unternehmungen wenig gebräuchlich. Neuerdings ist sie bei der Gründung von Banken beliebter geworden.
Näheres hierüber siehe Kap. V, Abschnitt 2.
Näheres über den Bezug neuer Aktien usw. siehe Kap. VI, Abschnitt 7.
Näheres hierüber siehe Kap. VIII.
Der Erlaß ist in die Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (Zentralblatt für das Deutsche Reich vom 13. Mai 1922) übernommen worden (§ 142 a).
Ausführungsbestimmungen § 26.
Banken im Sinne dieses Gesetzes sind regelmäßig nur die auf Seite 101 genannten Banken.
Die allgemeine Umsatzsteuer wird nur erhoben, wenn Reichsgold- oder Reichssilbermünzen wegen ihres Sammelwerts oder als Antiquitäten — gewöhnlich zu einem den Gold- oder Silberpreis übersteigenden Preise — gehandelt werden.
Siehe Kapitel VI, Abschn. 2,
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Buchwald, B. (1924). Einleitung. In: Die Technik des Bankbetriebes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36848-0_1
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