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Die Arbeitsbeschaffung

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Das Neue Arbeitsrecht
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Zusammenfassung

Art. 163 Abs. 2 der neuen Reichsverfassung bestimmt in wörtlicher Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 des Sozialisierungsgesetzes vom 23. 3. 19: „Jedem Deutschen soll die Möglichkeit geboten werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben.“ Die praktische Durchführung dieses Grundsatzes ist die Aufgabe der Arbeitsbeschaffung.

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Literatur

  1. Vergl. W öibling, Der Arbeitsnachweis (Berlin 1918 ). Weitere Literatur daselbst S. 25.

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  2. Vgl. die Sammlung behördlicher Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung im Kriege, herausgegeben vom Bureau f. Sozialpolitik 1918.

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  3. Erlaß der Min. f. Handeln. Gew. und des Innern vom 25.7.16, H.M.BI. S. 265.

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  4. Die Arbeitsnachweise der technischen, kaufmännischen und Bureau-angestellten sogleich der Zentralanskunftstelle bei Nichterledigung binnen einer Woche.

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  5. Vgl. die Erlasse des Kriegsamtes vom 14.11.16, 23.1.17, 29.1.17, 6.3.17, 10.6.17, 7.8.17 u. 13.9.17, abgedruckt in der oben S. 33, Anm. 1, genannten Sammlung.

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  6. Zusammenstellung der Maßnahmen:’ Arbeitsnachweis 6, S. 46–48.

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  7. Vgl. für Bayern Bek. vom 14. 9. 16 (Amtsbl. des Innern Nr. 269), Bek. vom 2. u. 9. 4. 19 (Bayer. Staatsanzeiger vom 30. 4. 19), Bek. vom 17. 2. 19 (Bayer. Staatsanzeiger vom 18. 2. 19), für Sachsen V.O. vom 26.6. 17 (Rundverfügung, nicht veröffentlicht), vom 5. 6. 19 u. 12. 4. 19 (Sachs. Staatszeitung vom 6.6. bzw. 14. 4. 19), für Württemberg Verf. vom 12.11. 18 (Staatsanzeiger Nr. 267 vom 13. 11. 18), für Baden Bek. vom 22. 1. 19 (Bad. Staatsanzeiger vom 29. 1. 19) und V.O. vom 22. 1. u. 12.6. 19 (Bad. Ges. und V.0.B1. Nr. 6 u. 41).

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  8. H.M.BI. S. 267. Vgl. dazu Bernhard, Soziale Praxis 29, S. 21 und Dermietzel, Arbeitsnachweis 7, S. 22 und Dr. St., das. 6, S. 241.

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  9. Vgl. V i t z d a m m, Soziale Praxis 29, S. 178.

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  10. H.M.BI. 5.108.

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  11. Frühere Entwürfe vgl. Wülbling a. a. 0. S. 205ff. und Kaskel, D.J.Z. 19, Sp. 624, Anm. 2. Neuerdings vgl. die Aufsätze im Arbeitsnachweis Bd. 6 von Reichel S. 41, Ungenannt 8.81, Schindler 5.161, Wagner-Roemmich S.203, Hartmann S. 204, Tänzler S. 209, Blumenthal S. 210, Mendelson S. 212, Koslowski 5.215, Werthern S. 218; ferner Gaebel, Soziale Praxis 28, S. 11, Wagner-Roemmich, daselbst 29, S. 302, Werner, Zeitschr. für Kommunalwirtschaft 9, 5. 133.

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  12. Vgl. dazu Dermietzel, Arbeitsnachweis 7, S. 42 und Rundschr. des Reichsarbeitsministers vom 23.1.20, Arbeitsnachweis 7, S. 169.

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  13. Vgl. Wölbling, Pr. V.BI. 40, S. 277.

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  14. Hierzu neuestens Schmidt, Arbeitsnachweis 7, S. 83.

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  15. Über andere Wege des Arbeitszwanges vgl. Nop p el, Recht und Wirtschaft 20, S. 66.

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  16. Abgeändert durch V.O. vom 28.10.19 (R.G.B1. 5. 1833 ). Vgl. dazu Fischer, Pr.V.BI. 40, S. 413.

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  17. Über landwirtschaftl. Lehrgänge zur Überführung von Industriearbeiterinnen aufs Land vgl. Dermietzel, Arbeitsnachweis 7, 5. 131.

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  18. Über die Verfoigbarkeit dieses Anspruchs enthält die V. O. nichts. Da es sich um einen öffentlichrechtlichen Anspruch handelt, dürfte der ordentliche Rechtsweg jedenfalls nicht in Frage kommen, vielmehr für Erwerbslose das für Erwerbslosenunterstützung vorgeschriebene Verfahren (Fürsorgeausschuß, Kommunalaufsichtsbehörde, vgl. unten S.120), für andere Personen lediglich die Beschwerde an die Kommunalaufsichtsbehörde.

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  19. Nach §§ 22–25 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11.8.19 (R.G.B1. S. 1429 ) können Landgemeinden und Gutsbezirke verpflichtet werden, für die Arbeiter, die im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Bezirks ständig beschäftigt sind, Pacht-oder Nutzland bis zu 50/o der landwirtschaftlich genutzten Gemeinde-oder Gutsfeldmark zur Verfügung zu stellen und hierzu evtl. Zwangsmaßregeln zu ergreifen (Zwangspacht oder Enteignung). Hergabepflichtig ist an erster Stelle der Arbeitgeber, bei dem die Arbeiter beschäftigt werden. Verträge zwischen ihm und den Arbeitern über Pacht oder sonstige Nutzung von Land und dazugehörigen Wohn-und Wirtschaftsgebäuden sind schriftlich und gesondert von Lohn-und Arbeitsbedingungen festzusetzen.

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  20. Vgl. Friedrichs, Rechtliche Grundlagen der Notstandsarbeiten, Zeitschr. für Kommunalpolitik 9, S. 108.

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  21. Nachrichtenblatt des Reichs-Demob.Amts 1.Jahrg. Heft2 Nr.12–15 (S.10 ff.), Die wirtschaftliche Demobilmachung 2. Jahrg. Heft 50 Nr. 129 (S. 456 ff.). Inzwischen sind nach Fertigstellung des Druckes ausführliche „Ausführungsvorschriften zur produktiven Erwerbslosenfürsorge“ vom Reichsarbeitsminister am 10. I. 20 erlassen (Mitteilungen 25, S. 47 ff).

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  22. Erstattungsfähig war indessen lediglich die durch die Kriegsverhältnisse verursachte Überteuerung, d. h. die Differenz zwischen den Normalkosten und den tatsächlich entstandenen Kosten, während die Normalkosten den Unternehmern zur Last gefallen sind.

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  23. Zusammenstellung der von den bedeutendsten Städte-und Landesverwaltungen ausgegebenen Notstandsarbeiten, vgl. Arbeitsnachweis 6 S. 78. 4) Vgl. oben S.28.

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  24. Das Verhältnis beider Verordnungen zueinander ist unklar. M.E. ist es das der lez specialis zur lez generalis. Die V.O. vom 17.2.19 gilt also zwar auch für landwirtschaftliche Arbeitgeber, aber nur soweit die V.O. vom 16.3. 19 nicht für diese abweichende Sondervorschriften enthält.

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  25. Die Pflicht besteht also nur bei gleichzeitigem Bedarf von mindestens 5 Arbeitskräften, dagegen nicht, wenn der Bedarf nacheinander in der Weise eintritt, daß etwa ein Bedarf für die vierte und fünfte Arbeitskraft erst entsteht, wenn die drei ersten Stellen bereits besetzt sind. Dies bietet die M6glichkeit zu Umgehungen der ganzen Vorschrift.

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  26. Ausnahmen kann ferner jeder Demob.Kommissar ans Gründen des öffentlichen Wohls für die Arbeitsstätten seines Bezirkes bewilligen. V.O. vom 28.10.19 (R.G.B1. S. 1833 ).

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  27. Die V.O. enthält weder hierüber etwas, noch über die Frage, von wem und wie die Prüfung der Tauglichkeit vorzunehmen ist.

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  28. Abgeändert durch V.O. vom 1.12.19 (R.G.BI. S.1936).

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  29. Erläuterungen zu der V.O. von Lehfeldt (Heymanns Verlag 1919 ). Vgl. ferner Schmidt, D.J.Z. 19, 5. 504.

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  30. Auf Grund dieser V. 0. ist für Groß-Berlin eine V. O. des Demob.-Ausschusses über Entlassung Auswärtiger vom 3. 4. 19. ergangen. Erläutethngen dazu von Reichardt (Heymann’s Verlag). Vergl. ferner Fürchtenicht-Boening, Arbeitsnachweis 6, 5.184. Eine entsprechende V. 0. des Demob. Auschusses Hamburg vgl. Arbeitsnachweis 7, 5. 125.

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  31. Diè Zuständigkeit des Demob.Ausschusses richtet sich ausschließlich nach der Lage der Arbeitsstätte, bei Arbeiten, deren Ausführung sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, wie Verkehrsgewerbe, nach derjenigen Stelle, von der aus die Arbeit unmittelbar geleitet wird (§ 2).

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  32. Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, steht lediglich im pflichtgemäßen Ermessen der Demob.Ausschiisse und ist richterlicher Nachprüfung entzogen. Lehfeldt, Anm.2 zu §1. Bloße Zweckmäßigkeit geniigt nicht.

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  33. Lehfeldt, Anm.2 zu §3.

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  34. Diese Vertiffentlichung ist vorgeschrieben, damit auch die Arbeitnehmer davon erfahren. Ohne sie ist die Anordnung ungültig. Lehfeldt, Anm.1 zu § 4.

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  35. Nur inhaltliche, nicht wörtliche Übereinstimmung oder gemeinsame Erklärung ist erforderlich, obwohl der Wortlaut des § 11 weiter zu gehen scheint. So auch Lehfeldt, Anm.1 zu §11.

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  36. Diese Vorschrift ist zwingend und kann durch den Mietsvertrag nicht ausgeschlossen werden.

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  37. Unter Heimatsortkann m.E. nur der Wohnort oder der Ort der B eschäftigung vor dem 1.8.14 verstanden werden, a. A. Lehfel dt, Anm. 2 zu § 13.

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  38. Dem Einstellungsverbot zuwider abgeschlossene Arbeitsverträge sind nicht, wie Lehfeldt Anm. 1 zu § 14 meint, nichtig, sondern es ist dann das Entlassungsverfahren der geschilderten Art vorzunehmen, und ferner kommt bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung die Strafandrohung des § 20 in Anwendung (vgl. unten S. 52).

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  39. Über diese Abänderungen vgl. W iethaus i.d.Soz.Praxis 1919, 5.937 Redemann, Recht und Wirtschaft 19, S. 188; Friedmann, Mitteilungsblatt 6, S. 57, Arbeiterrechtsbeilage des Korrespondenzblattes der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands 19, S. 65.

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  40. Die früheren V.On. sind erläutert von Syrup; die V.O. vom 3.9.19 ist erläutert von Syrup u. B i l l e rb e c k (Verlag Heymann, Berlin 1919), sowie von Kraus s (Verlag K ohlhammer, Stuttgart 1920). Vgl. ferner G 6 z in Auskunftskartei des Arbeitsrechts Heft 4, Krauss ebendort Heft 6, Baum Jur. Woch. 19, S. 899, Wirtz Gew.- u. Kaufm.-Gericht 25, S. 27, Erdel daselbst 24, S. 295 u. 25, S. 29, Gallasch daselbst S. 52, Eichelbaum daselbst S. 55 u. 85, Schmincke daselbst S. 83, Günther daselbst 24, S. 128, HoenigerD.J.Z.19, 5. 1011, Flatow, Jur. Woch. 19, S. 76, Lehfeldt, D. J. Z. 19, S. 267; reiches Material enthält das Mitteilungsblatt des Schlichtungsausschasses Groß-Berlin.

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  41. Ein Schadensersatzanspruch besteht aber nur bei schuldhafter Nichterfüllung; freilich nicht, wie die Richtlinien (vgl. unten S. 245) unter I, 4 annehmen, auf Grund von § 823 B.G.B., sondern ans dem früheren Arbeitsvertrage.

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  42. Infolgedessen besteht hier die Möglichkeit einer vertraglichen Umgestaltung oder Abfindung dieser Pflicht. Hierüber vgl. unten S. 61.

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  43. Nach den bisherigen V.On..war die Pflicht ferner, soweit Arbeiter in Betracht kamen, nur auf bestimmte Arbeitgeber beschränkt, nämlich auf die Unternehmer bestimmter gewerblicher Betriebe, wenn in ihnen in der Regel min destens 20 Arbeiter beschäftigt wurden. Nunmehr besteht die Wiederbescbäftigungspflicht unterschiedslos für die Unternehmer aller Be-triebe und Bureaus einschl. der Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 3).

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  44. Wohl aber Hausportiers. Puth z, Mitteilungsblatt 8, S. 82.

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  45. Vgl. V. O. vom 28.8.18 (R.G.B1. S. 1085 ).

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  46. Vgl. Ebnert, Leipziger Zeitschrift 20 S. 143.

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  47. Syrup-Billerbeck, Anm.3 zu §2.

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  48. Diese Einschränkung ist erst durch die V.O. vom 3.9.19 eingefügt, dagegen ist die früher erforderte Gegenseitigkeit fallen gelassen.

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  49. Demobilmachungs-und Landsturm-Aufliisungsbefehl vom 31.12.18 (R.G.B1.1919, S.1).

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  50. Dazu gehört nicht nur die Volksschule, sondern auch die höhere Schule, nicht aber eine Hochschule oder Handelsschule. Syrup-Billerbeck, Anm.12 za §3, Krauss, Anm. 15 zu §3.

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  51. Dadurch, daß für jugendliche Arbeiter nur dann ein Recht auf Wiederbeschäftigung besteht, wenn sie ihren Arbeitsplatz nicht gewechselt haben, werden vor allem diejenigen begünstigt, die eine Lehrstelle angenommen hatten. Vgl. Syrup-Billerbeck, Anm.13 zu §3.

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  52. Vergl. W öibling, Der Arbeitsnachweis (Berlin 1918 ). Weitere Literatur daselbst S. 25.

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  53. Diese Bestimmungen sind durch Vermischung von Dauer und Beginn der Meldefrist außerordentlich unklar gefaßt.

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  54. Diese bisherige Meldefrist lief für die bereits militärisch Entlassenen bei Arbeitern bis zum 6.2.19, bei Angestellten bis zum 23.2.19, im Falle der früheren Aufnahme einer Beschäftigung bis zum 30.4.19, für die noch nicht Entlassenen bis zum Ablauf von 2 Wochen nach ihrer ordnungsmäßigen oder behelfsmäßigen Entlassung, für die Zivilinternierten, die noch nicht die Befugnis zur freien Ortswahl im Deutschen Reiche hatten, bis zum Ablauf von 2 Wochen, nachdem sie diese erlangt hatten, für bereits

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  55. Da es sich lediglich um eine privatrechtliche Vertragspflicht handelt (vgl. oben S. 53/54), so ist eine inhaltliche Abänderung dieser Pflicht durch Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich, etwa indem statt der Wiederbeschäftigung im Einverständnis mit dem Arbeiter oder Angestellten diesem vom Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt wird.

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  56. Doch kann er dazu nicht verpflichtet werden. Mitteilungsbl. 13, S.157.

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  57. Mit S yr u p -B i l l e r b e c k, Anm. 7 zu § 8, wird man annehmen können, daß dies auch durch „Verborgung“ an Dritte geschehen kann.

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  58. Gesellenprüfung ist nicht erforderlich, vielmehr genügt praktische Vorführung. Syrup -Billerbeck, Anm.6 zu §8.

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  59. Wegen Anrechnung der Erwerbslosenunterstiitzung auf den Lohn vgl. § 15, Abs. 2.

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  60. Vgl. hierzu auch unten S. 156.

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  61. Vgl. hierzu auch die Vorschriften des Betriebsrätegesetzes über das Verfahren bei Kündigungen und dazu unten S. 215ff.

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  62. Bei Zusammentreffen beider Rechte hat der Beschäftigte die Wahl. Schlichtungsausschuß Kiel, Mitteilungsblatt 10, 5. 116.

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  63. Dazu kam noch die bereits durch die V.O. vom 3.9. 19, § 27 aufgehobene V.O., betreffend dieWirksamkeit von Kündigungen derArbeiterund Angestellten in Reichs-und Staatsbetrieben vom 21.7.19 (R.G.B1.S. 660).

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  64. Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung war in der ersten Zeit der Demobilmachung von erheblicher Bedeutung und daher damals in den V.On. vom 4. und 24.1. 19 eingehend geregelt. Bereits die V.O. vom 3.9. 19 hat fast alle diese Bestimmungen weglassen können, und auch die damals noch aufrecht erhaltenen Bestimmungen über die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung bei der Kündigung haben durch die wesentlich weitergehenden diesbezüglichen Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes (vgl. unten S. 215 ff.) ihre Bedeutung verloren und sind daher nunmehr aufgehoben.

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  65. Vgl. außer der oben S. 53, Anm. 2 angebenen Literatur auch noch Gtiz, Entlassung von Arbeitern und Angestellten, Auskunftskartei des Arbeitsrechts Heft 4, und Krauss, daselbst Heft 6, Schmidt, Soz. Praxis 29, 5.408, Hedemann, Recht und Wirtschaft 19, S. 188 sowie unten S. 215, Anm. 1.

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  66. Zweifelnd H e d e m an n a. a. 0. S.193 infolgeNichttrennung derWeiterbeschäftigungspflicht von der Notbeschäftigungspflicht (vgl. unten S. 66 ff.).

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  67. Nach den ursprünglichen V.On. vom 4. bzw. 24.1. 19 waren zur Weiterbeschäftigung alle Arbeiter und Angestellten berechtigt, die bei Inkrafttreten dieser V.On., d. h. am 9. bzw. 27.1. 19, bei einem weiter-beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber beschäftigt waren.

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  68. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Verminderung aus Anlaß von zwangsweiser Weiterbeschäftigung von Kriegsteilnehmern oder aus anderem Grunde erfolgen soll.

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  69. Ebenso Syrup-Billerbeck, Anm. 1 zn § 12.

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  70. Vgl. Hedemann, Recht und Wirtschaft 19, S. 192.

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  71. Im Falle der Arbeitsstreckung ist der Arbeitgeber zu einer Kürzung des Lohnes berechtigt (§ 12, Abs. 2 und unten S. 155).

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  72. Hierin entspricht sie also der Pflicht zur Freimachung von Arbeitsstellen, vgl. oben S.47.

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  73. Diese Beschwerde kann von den Beteiligten“ erhoben werden, d. h. dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer sowie den wirtschaftlichen Vereinigungen beider. Vgl. Syrup-Billerbeek, Anm.6 zu §16.

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  74. Die ihrerseits hiichstens 3 Monate betragen darf. Vgl. oben S. 68.

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  75. Was damit gemeint ist, ist unklar. Anscheinend soll dadurch neben einer glatten Weigerung zur Einstellung auch ein böswilliges Verhalten des Arbeitgebers getroffen werden, das die Einstellung tatsächlich unmöglich macht. Vgl. Syrup- Billerbeck, Anm.3 zu §19.

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  76. Die Festsetzung einer solchen Buße wird vom Demob.Bomm. für vollstreckbar erklärt und dann wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Ihr Betrag ist an die Hauptfürsorgeorganisation für K.riegsbeschädigtenfürsorge zn zahlen und von dieser im Interesse kriegsbeschädigter Arbeitnehmer zu verwenden (§ 20 Abs. 2). Vgl. unten S. 267.

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  77. Nach dem Wortlaut des Gesetzes trifft zwar beides nicht zu, formell hat vielmehr der Arbeitgeber mit Ausnahme des Falles des § 13 Abs. 2 Satz 2 unter den Schwerbeschädigten die Wahl, und es tst die Entlohnung nach der Arbeitsfähigkeit zu bemessen. Tatsächlich wird aber vielfach auch außerhalb des Falles des § 13 Abs. 2 Satz 2 eine Möglichkeit der Auswahl gar nicht bestehen, und es wird der Lohn die aus der Arbeit des Schwerbeschädigten erwachsenden Vorteile übersteigen müssen.

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  78. Erläuterungen zu den beiden frühesten Verordnungen von Boywidt (Verlag Carl Heymann, 1919 ). Vgl. ferner Gassuer, Kriegsbeschädigten-fiirsorge 3, S.120 ff., Konrad daselbst S.128 ff., Weigert daselbst S.305ff., Horion, Soz. Praxis 28, S. 136 u. 155, Flatow, Jur. Woch. 19, S. 76, Günther, Gew. u. Kaufm.Ger. 24, S. 128, v. Schulz daselbst S. 201, Weigert, Arbeitsnachweis 6, S. 221.

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  79. Entwurf nebst Begründung: Drucksache der Nationalversammlung Nr. 1750; Kommissionsbericht: Drucksache Nr. 2422. Gegenüber dem Entwurf sind durch die Kommission vor allem die Berufsgenossenschaften als Träger der Fürsorge für die Unfallverletzten beseitigt, und es ist statt dessen die Fürsorge auch für die letzteren der Hauptfürsorgestelle übertragen.

    Google Scholar 

  80. Nach der bisherigen V.O. waren lediglich alle Betriebe verpflichtet, ursprünglich auf je 100 Beschäftigte, in landwirtschaftlichen Betrieben auf je 50 Beschäftigte je 1 Schwerbeschädigten einzustellen, seit der V.O. vom 24.9.19 auf 25–50 Beschäftigte 1, auf je weitere 50 Beschäftigte je 1 weiteren Schwerbeschädigten. Ferner war für die Kündigung Schwerbeschädigter zunächst eine Sperrfrist vorgesehen, die immer wieder verlängert wurde, während seit der V.O. vom 11. B. 19 die Wirksamkeit der Kündigung von der Zustimmung der Hauptfürsorgeorganisation abhängig sein sollte.

    Google Scholar 

  81. Besprechung des Entwurfs von Weigert in der Zeitschr. Kriegsbeschädigtenfürsorge 4, S. 85.

    Google Scholar 

  82. Durch das Gesetz werden etwa 1/2 Million Kriegsbeschädigte und 1/4 Million Unfallbeschädigte erfaßt. Komm.Ber. S. 2. Vgl. indessen auch Komm.-Ber. S. 9, wonach die gegenwärtigen Zahlen geringer sind.

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  83. Als solche fungieren gemäß § 13 auch die Hauptfdrsor estellen und der Vertrauensmann. Wegen des letzteren vgl. unten S. 84/85.

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  84. Über sonstige Fälle dieser Art doppelter Pflichten gleichen Inhalts im Arbeitsrecht vgl. Kaskel, Die rechtliche Natur des Arbeiterschutzes, S. 14/15.

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  85. Da auch der Betriebsrat und insbesondere der Vertrauensmann der Arbeitnehmer nach §§ 11 u. 13 für die Durchführung der Pflichten der Arbeitgeber in bezug auf Schwerbeschädigte zu sorgen haben, der letztere auch selbständig das Streitverfahren beantragen kann, so könnte man annehmen, daß eine dritte, der öffentlichrechtlichen Schutzpflicht inhaltlich gleiche Pflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmerschaft des Betriebes (vgl. unten S. 174) besteht. Eine solche Konstruktion scheint mir indessen überflüssig und irreführend. Vielmehr üben Betriebsrat und Vertrauensmann nicht eigene Rechte, sondern lediglich staatliche Rechte aus, und diese Ausübung ist ihnen im § 11 ausdrücklich übertragen und sogar zur Pflicht gemacht. Insoweit handeln also auch Betriebsrat und Vertrauensmann nur als staatliche Organe zur Durchführung der öffentlichrechtlichen Schutzpflicht des Arbeitgebers, nicht dagegen als Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes zur Durchführung einer der letzteren gegenüber bestehenden besonderen dritten Pflicht, die neben den Pflichten gegenüber Staat bzw. Schwerbeschädigten dem Arbeitgeber auferlegt wäre.

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  86. Dies wird freilich im Gesetz nirgends ausdrücklich ausgesprochen, dürfte aber einmal aus § 11 Abs. 1 hervorgehen, ferner bei Berücksichtigung aller anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Wege der Analogie angenommen werden müssen und endlich aus der Natur des Dienstbotenverhältnisses zu folgern sein, das bei der damit begrifflich verbundenen Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft ein stärkeres persönliches Vertrauensverhältnis voraussetzt, das nicht durch Zwangseinstellung begründet werden kann.

    Google Scholar 

  87. Über diese vgl. V.O. vom 8.2.19 (R.G.B1. S.182).

    Google Scholar 

  88. Nach der Begründung ist hier vor allem an die Friedensblinden gedacht, die ihren Platz im Wirtschaftsleben nicht wieder verlieren sollen.

    Google Scholar 

  89. Bei Streit über die Eignung findet das S. 84 geschilderte Verfahren statt.

    Google Scholar 

  90. Der Reichsarbeitsminister soll vor Erlaß einer solchen Anordnung die berufenen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ans den betreffenden Wirtschaftsgebieten hören (§ 5, Abs. 4), die Hauptftirsorgestelle den einzelnen Arbeitgeber und die Vertretung der Arbeitnehmer (§ 5, Abs. 3, Satz 2).

    Google Scholar 

  91. Wer hierüber entscheidet, ist nicht gesagt; m.E. sind die Meldestellen zuständig, gegen deren Beschluß ev. das Streitverfahren (vgl. unten S. 86) vor dem Schlichtungsausschuß angerufen werden kann.

    Google Scholar 

  92. Wegen der Zulässigkeit der Beschwerde an den Reichsarbeitsminister gemäß § 19 vgl. unten S. 85/86.

    Google Scholar 

  93. Hierauf besteht indessen niemals ein Rechtsanspruch, vielmehr besteht lediglich ein Recht der landwirtschaftlichen Arbeitgeber, im Wege einer facultas alternativa statt der eigentlich geschuldeten Einstellung und Beschäftigung die Siedlung zu gewähren.

    Google Scholar 

  94. Boywidt, Anm.11 zu §1.

    Google Scholar 

  95. Dies gilt m. E. auch dann, wenn in Wahrheit der Wert der Arbeit hinter diesem Satz zurückbleibt. Vielmehr bleibt dann nur übrig, einen Antrag auf Erhöhung der Rente zu stellen, wozu auf Veranlassung des Arbeitgebers auch die Kriegsfürsorgestelle berechtigt sein dürfte.

    Google Scholar 

  96. Doch wird nach Boywidt, Anm. 7 zu § 5, in der Praxis zur Vermeidung von Beunruhigung nur eine Besserung von mindestens 150/0 als genügend zur Entlassung erachtet.

    Google Scholar 

  97. Eine weitere Ausnahme gilt nach § 18 Abs. 2 für den Fall, daß ein Arbeitgeber bei Inkrafttreten des Gesetzes mehr als 6 Schwerbeschädigte auf 100 insgesamt vorhandene Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Die Kündigung braucht dann nur „im Benehmen“, nicht mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu erfolgen, darf jedoch nur allmählich geschehen, so daß monatlich höchstens einem Viertel der 60/o der Arbeitnehmerschaft übersteigenden Schwerbeschädigten gekündigt wird.

    Google Scholar 

  98. Die Geldstrafe wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben und ist an die Hauptfiirsorgestelle zu zahlen, die sie für Zwecke der Schwerbeschädigtenflirsorge verwendet.

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Kaskel, W. (1921). Die Arbeitsbeschaffung. In: Das Neue Arbeitsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36639-4_2

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