Zusammenfassung
Die bewaffnete Macht ist in erster Linie zum Schutze des Staates und seiner Angehörigen gegen äußere Feinde, daneben auch zur Erhaltung der inneren Sicherheit1) bestimmt. Sie bildet die unerläßliche Ergänzuug für die auswärtige Politik. Die erst durch sie den festen Rückhalt und die erforderliche Sicherheit erlangt. Der Uebergang der bewaffneten Macht auf das Reich2) erschien demgemäß als eine durch dessen Wesen gebotene Nothwendigkeit; die Heereseinrichtung ist sogar selbst eine Haupttriebfeder für die Bildung des Reichs gewesen, da Deutschland in seiner von wohlgerüsteten Großmächten3) umschlossenen Lage eines starken bewaffneten Schutzes nicht entbehren konnte und die lockere Verbindung, welche die Truppenkörper im frühern deutschen Bunde zusammenhielt, sich hierzu als völlig unzureichend erwiesen hatte (§ 5).
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de Grais, G.H. (1902). Heer und Kriegsflotte. In: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36605-9_5
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