Zusammenfassung
Die Berwaltung der auswärtigen Augelegnheiten, die früher in der Hand der Einzelstaaten lag 1), ist bereits durch die Reichsverfassung von 1871 Sache des Reichs geworden, nachdem auf dieses neben dem ausschließlichen Rechte der Kriegserklärung und Jriedensschließung fast alle Verwaltungszweige übergegangen sind, die Beziehungen zu auswärtigen Staaten bieten. Der Berkehr der Einzelstaaten mit auswärtigen Mächten verlor immer mehr an Bedeutung. Jhnen verblieb jedoch das aktide und passide Gesandtschaftsrecht und das passive Konsulatsrecht.
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de Grais, G.H., Peters, H. (1926). Auswärtige Angelegenheiten. Der Versailler Vertrag und seine Ausführung. In: de Grais, G.H., Peters, H. (eds) Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preussen und dem Deutschen Reiche. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36593-9_13
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