Zusammenfassung
Die hier zu gebende allgemeine Theorie ist die Theorie des Rechtsinstitutes der Neutralität, wie es sich besonders seit dem XVIII. Jh. entwickelte, im XIX. Jh. ausgebaut wurde und rechtlich unbestritten bis 1920 galt.
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Referenzen
Vgl. W. Krauel: Neutralität, Neutralisation und Befriedung im Völkerrecht. Greifswald 1915. Gareis im Wb. II, S. 119–124.
K. Strupp: Neutralisation, Befriedung, Entmilitarisierung. Stuttgart 1933. Vgl. ferner die Literatur über die permanente Neutralität und die Spezialliteratur zu einzelnen Fällen (Schweiz, Belgien, Luxemburg). Die Darstellung der Lehre von der permanenten Neutralität gehört in das Friedensrecht.
„No puede haber neutrales donde no hay beligerantes“ (Note v. 6. X. 1864, Fontes, S. 99).
Vgl. darüber meine „Anerkennung von Staaten und Regierungen im Völkerrecht“. Stuttgart 1928.
II, S. 483, 493.
So Amerika im Weltkrieg. Italien und Rumänien dagegen waren durch besondere Normen der Bündnisverträge gebunden.
Newmayer von Ramsla 1620 empfiehlt es als die Quintessenz der Neutralität, solange neutral zu bleiben, „bis man sieht, welch Teil an Macht mehr zunehmen“.
Vgl. Hammakskjöld, op. cit. S. 59: „Nul n’est neutre plus longtemps que le voisin (d. h. einer der beiden Kriegführenden) ne le veut.“ Richtig auch J. D. Falconbridge: „The right of a belligerent to make war on a neutral“ (Grot.Soc. IV 1919, S. 204–212).
Vgl. z.B. die holländische Note v. 17. IX. 1861: „The Government of the Netherlands desires to observe a perfect and absolute neutrality and to abstain therefore from the slightest act of partiality“ (Fontes, S. 290/91).
So sind z.B. Verträge, in denen sich ein Kontrahent verpflichtet, dem anderen auf seinem Gebiet Kohlenstationen auch im Kriege zu gewähren, mit dem positiven Neutralitätsrecht unvereinbar; er hat im Kriege nur die Wahl, einen Vertragsbruch zu begehen, oder nicht neutral zu sein.
Vgl. auch Gareis im Wb. II, S. 124/25.
Der Versuch Cavaglieris, die „wohlwollende“ Neutralität als besondere Rechtsfigur zu konstruieren, in ihr rechtlich eine „Abstufung“ der Neutralität zu erblicken, ist abzulehnen. Cavaglieri will überhaupt den Nachweis juristischer Zwischenstufen zwischen „belligerenza“ und „neutralità“ erbringen und wählt, neben der „wohlwollenden“ Neutralität die Rechtsfigur des „Stato alleato di Stato nemico“, besonders die Rechtslage zwischen Italien und Deutschland, nach der italienischen Kriegserklärung an Österreich-Ungarn und vor der italienischen Kriegserklärung an Deutschland (Riv.Dir.I. VIII 1919, S. 58–91, 328–362).
Dagegen weist das partikuläre Völkerrecht seit 1920 Tendenzen auf, nicht nur die Neutralität zu eliminieren, sondern auch Fälle qualifizierter Neutralität zu schaffen.
Vgl. H. Lammasch: Das Mediationsrecht der Neutralen in Österreichische Z.ö.R. II 1915, S. 205ff.
Hierher gehören: V. Haager Konv. 1907, Art. 1, 2, 3, 4, 5; XIII. Haager Konv. 1907, Art. 1–6, 8, 14, 16, 17, 18, 19/1, 20, 21, 22, 24, 25.
V. Konv. 1907, Art. 11–14.
V. Konv. 1907, Art. 11/2, 11/3, 13/1; XIII. Konv. 1907, Art. 24/3, 24/4.
V. Konv. 1907, Art. 19/2.
V. Konv. 1907, Art. 6–9; XIII. Konv. 1907, Art. 7, 9, 10, 11, 23.
XIII. Konv. 1907, Art. 12, 13, 15.
XIII. Konv. 1907, Art. 19/2.
V. Konv. 1907, Art. 2–5, 9/2; XIII. Konv. 1907, Art. 8.
Zum Unterschied von Handlungen Privater außerhalb seines Gebietes, im Gebiet eines feindlichen oder eines anderen neutralen Staates, oder auf hoher See (Konterbandehandel, Blockadebruch, sog. neutralitätswidrige Unterstützung).
L.K.O. 1907, Art. 42–56.
Z.B. Internierungspflicht (V. Konv. 1907, Art. 11ff.); XIII. Konv. 1907: Verpflichtung zur Befreiung einer Prise (Art. 3); vgl. auch Art. 21, 22, 24.
V. Konv. 1907, Art. 2–5; XIII. Konv. 1907, Art. 1, 2, 4, 5, 8, 12–20.
V. Konv. 1907, Art. 7–9.
XIII. Konv. 1907, Art. 25.
Beide kriegführende Gruppen haben im Weltkrieg an sich völkerrechtswidrige Maßnahmen den Neutralen gegenüber als Repressalien zu rechtfertigen gesucht, weil diese den anderen Kriegführenden an dessen völkerrechtswidrigen Maßnahmen nicht gehindert haben. — Schweden ergriff Repressalien gegen Großbritannien wegen dessen Behandlung von Post auf Schiffen. — Die Duldung der Besetzung griechischen Gebietes durch die Entente setzte Griechenland dem gerechtfertigten Eindringen der Zentralmächte in griechisches Gebiet von Norden her aus.
So die deutsche Kriegserklärung an Portugal im Weltkrieg.
V. Konv. 1907, Art. 10; XIII. Konv. 1907, Art. 26.
So China im Russisch-Japanischen Krieg.
So sagt z. B. Hold-Ferneck II, S. 304, Anm. 2, daß das kleine Belgien nicht verpflichtet war, dem deutschen Einmarsch 1914 gewalttätigen Widerstand entgegenzusetzen, sondern sich mit einem Protest hätte begnügen dürfen. Anderseits aber rechtfertigt die deutsche Note v. 4. II. 1915 die Kriegsgebietserklärung gegenüber den Neutralen — auch den kleinen nördlichen Neutralen — damit, daß diese „sich den britischen Maßnahmen gefügt haben“, „sich mit theoretischen Protesten abzufinden scheinen“.
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Kunz, J.L. (1935). Allgemeine Theorie des Neutralitätsrechts. In: Kriegsrecht und Neutralitätsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36539-7_6
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