Zusammenfassung
Daß die Leistung des Schuldners sowohl in einem Tun wie in einem Unterlassen bestehen kann, ist vorhin schon erwähnt worden. Das Tun kann entweder ein facere, d.h. eine Arbeitsleistung, einfacher oder komplizierter Natur sein; oder es kann ein dare darstellen, worunter hier in Abweichung von der römischrechtlichen Terminologie jedes Hingeben eines Gegenstands, sei es zu Übereignungs-, sei es zu Gebrauchsüberlassungs-, sei es zu Restitutionszwecken, verstanden werden soll. Und natürlich kann das Tun, zu dem der Schuldner verpflichtet ist, sowohl auf ein facere wie auf ein dare gerichtet sein. — Was das Unterlassen angeht, so kommen nur solche Verpflichtungen in Betracht, die nach unseren Rechts- und Sittenbegriffen nicht als etwas Selbstverständliches erscheinen. Darum keine gültige Verbindlichkeit des einen Teiles, den anderen nicht zu bestehlen oder nicht zu kränken oder nicht zu verleumden. Und ferner dürfen die Unterlassungspflichten nicht die Bewegungsfreiheit des Schuldners in sittenwidriger Weise einengen. So kann sich der Verkäufer eines Handelsgewerbes wohl dem Käufer gegenüber verpflichten, in der betreffenden Stadt oder innerhalb eines bestimmten Distrikts oder, falls nach der Eigenart der Branche ein noch weitergehendes Schutzbedürfnis des Gläubigers vorliegt, in ganz Deutschland, vielleicht sogar in der ganzen Welt kein Konkurrenzunternehmen aufzutun. Er könnte aber nicht wirksam versprechen, sich in Zukunft überhaupt jeder Tätigkeit bzw. jeden Gewerbebetriebs zu enthalten. Wirtschafts- und sozialpolitisch von besonderer Bedeutung sind die Unterlassungspflichten, die Angestellte beim Ausscheiden aus dem Betrieb, in dem sie beschäftigt waren, vermittelst der sogenannten Konkurrenzklausel auf sich nehmen. Die hier bestehenden Interessenkollisionen und die durch sie erzeugten gesetzgeberischen Probleme sind des näheren im Handelsrecht und ün Sozialrecht darzustellen.
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Literatur
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Titze, H. (1926). Die Leistung als Obligationsinhalt. In: Bürgerliches Recht Recht der Schuldverhältnisse. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 8 . Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35303-5_2
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