Zusammenfassung
I. Freies Ermessen wird dort betätigt, wo das Gesetz selbst schweigt und lediglich dem Organ eine Ermächtigung zu einer Entscheidung nach seinem individuellen Urteil erteilt hat. Innerhalb des Rahmens der Ermächtigung kann daher eine Gesetzesverletzung nicht gegeben sein. Eine solche kommt erst in Betracht, wenn es sich darum handelt, ob das Organ die Ermächtigung, ihren Raum und Umfang richtig erkannt und angewandt hat1. Um Raum und Umfang, innerhalb deren sich das freie Ermessen betätigen darf, festzustellen, darf man nicht allein von dem Wortlaut einer Bestimmung ausgehen, vielmehr muß man den Gesamtgehalt der Rechtsordnung heranziehen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Peters, K. (1932). Gesetzesverletzungen bei der Strafbemessung. In: Die Kriminalpolitische Stellung des Strafrichters bei der Bestimmung der Strafrechtsfolgen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35270-0_8
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