Zusammenfassung
Allen Arbeitnehmern steht das Koalitionsrecht in vollem Umfange zu. Die Zugehörigkeit zu einer freien Gewerkschaft darf auch nicht mehr durch den Arbeitsvertrag verboten werden, wie das in der Vorkriegszeit nicht selten geschah. Grundlegend ist jetzt der Aufruf der sozialistischen Volksbeauftragten vom 12. November 1918, in dem es heißt: „Das Vereins- und Versammlungsrecht unterliegt keiner Beschränkung, auch nicht für Beamte und Staatsarbeiter“. Diese Bestimmung ist durch Gesetz vom 4. März 1919 in Kraft geblieben.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Lustig, W. (1930). Das Arbeitsrecht der Arbeitnehmer. In: Gesetz und Recht im Krankenhaus. Handbücherei für das Gesamte Krankenhauswesen, vol 7. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35223-6_18
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