Zusammenfassung
Den im Mittelpunkt des Problems stehenden Personen fehlt der wichtigste Sinn: das Augenlicht. Kein Mittel der Heilkunst kann diesen Sinn ersetzen; also muß fürsorgerisch eingegriffen werden. Im Mittelalter war die Rechtsstellung der Blinden, insbesondere der Blindgeborenen, vielfach gesetzlich eingeschränkt, wie nach altfriesischem Recht, dem deutschen Lehnrecht, später in geminderter Form nach dem lombardischen Lehnrecht. Mit der Rezeption des römischen Rechts sind alle privat- und öffentlich-rechtlichen Beschränkungen der Rechtsfähigkeit der Blinden beseitigt worden1). Im Rahmen dieses Handbuches kann Verfasser nur kurze Hinweise geben und auf Quellen hindeuten. Auch wird das öffentliche Blindenrecht im zweiten Teil des Werkes noch besonders berücksichtigt. Gleichzeitig sei schon an dieser Stelle auf das von Kraemer-Heidelberg in Arbeit befindliche Werk „Das deutsche Blindenrecht“ verwiesen, das den ganzen Komplex der hier berührten Fragen ausführlich behandelt.
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Literatur
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Strehl, C. (1927). Die Blindenfürsorge und ihre neuzeitliche Entwicklung. In: Strehl, C. (eds) Handbuch der Blindenwohlfahrtspflege. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35209-0_17
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