Zusammenfassung
Der § 487 der Strafprozessordnung (siehe Anlage) bestimmt diejenigen Voraussetzungen, unter denen ein Verurteilter haftunfähig ist. Analoge Bestimmungen für Untersuchungsgefangene fehlen einstweilen. Dagegen finden sich in § 906 der Zivilprozessordnung (siehe Anlage) Bestimmungen über die Vollstreckbarkeit der Schuldhaft. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist in erster Linie die Prüfung, ob für den Gesundheitszustand des zu Untersuchenden von der Vollstreckung der Haft erhebliche, das Leben ernstlich gefährdende Verschlimmerungen zu erwarten sind. Dabei hat sich der Sachverständige nach Möglichkeit an die gesetzlichen Bestimmungen zu binden. Der Verfall in Geisteskrankheit (§487, Abs. 1) steht hier nicht zur Erörterung. Die „nahe Lebensgefahr“ des Absatzes 2, § 487, ist im Sinne einer unmittelbaren Bedrohung des Lebens zu erfassen, und zwar muss diese Bedrohung durch die Haft als solche bedingt sein. Wir würden also einen Mann mit vorgeschrittener Lungentuberkulose oder jemanden mit ausgesprochener Koronarsklerose nicht ins Gefängnis schicken, weil die Beschränkung auf den engeren Luftraum in dem einen und die hochgradige psychische Erregung durch die Inhaftierung in dem anderen Falle das Leben unmittelbar bedrohen könnten.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Marx, H. (1919). Einige Untersuchungen an Lebenden. In: Praktikum der gerichtlichen Medizin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35139-0_7
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