Zusammenfassung
Grundbegriffe1). Gegenstand der Darstellung ist das in Preußen geltende Eisenbahnrecht, d. h. die Gesamtheit der reichs- oder landesrechtlichen Borschriften, die mit besonderer Beziehung auf die Eisenbahnen ergangen sind. Die eisenbahnrechtlichen Normen sind aber nicht durchweg auf jede Eisenbahn im weitesten Sinne des Worts, d. h. jede für Beförderungszwecke bestimmte Schienenbahn2) anwendbar, vielmehr bestehen unter den Eisenbahnen rechtlich erhebliche Verschiedenheiten, die in dem Zwecke und der wirtschaftlichen Bedeutung des einzelnen Unternehmens ihre Grunddlage haben. Von diesen Gesichtspunkten aus trennt das Recht zunächst Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehre dienen, also jedermann zur Benutzung freigegeben sind, von den nur dem Gebrauch einzelner Personen gewidmeten. Erstere scheiden sich wiederum in solche, die nur einen Verkehr örtlichen Charakters (wenn auch nicht bloß innerhalb eines einzigen Orts) vermitteln, undsolche von allgemeinerer wirtschaftlicher Bedeutung. So ergeben sich drei Hauptgruppen von Eisenbahnen:
-
a)
Eisenbahnen im engeren Rechtssinne, d. h. dem öffentlichen Verkehre dienende Bahnen von einer über örtliche Interessen hinausgehenden wirtschaftlichen Vedeutung;
-
b)
Kleinbahnen, d. h. dem öffentlichen Verkehre dienende Bahnen von nur örtlicher Bedeutung;
-
c)Schienenbahnen,
die nicht dem öffentlichen Verkehre dienen.
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Fritsch, R. (1912). Allgemeine Bestmmungen. In: Handbuch der Eisenbahngesetzgebung in Preussen und dem Deutschen Reiche. Handbuch der Eisenbahngesetzgebung in Preussen und dem deutschen Reiche, vol 19. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34550-4_1
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