Zusammenfassung
Nach § 3 Abs. 1 des Viehseuchensesetzes vom 23. Juni 1880 1. Mai 1894 bleiben rücksichtlich der Pferde und Provianttiere, die der Militärverwaltung angehören, die Massregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen, soweit davon nur das Eigentum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militärbehörden überlassen. Innerhalb dieser Grenzen werden auch die im Viehseuchengesetze den beamteten Tierärzten obliegenden Amtsverichtungen nicht von den beamteten Ziviltierärzten, sondern von den Militärveterinären wahrgenommen.
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Consortia
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Regierungs- und Veterinärrat Holtzhauer, Mitglied der Kgl. Regierung in Erfurt. (1913). Verordnung betr. veterinärpolizeiliche Behandlung eigener Pferde von Militärpersonen. In: Veterinär-Polizei. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-34440-8_7
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