Gegen jedes Erkenntniß I. Instanz der Gerichte des §. 1. 3. und 5., so wei gegen die Erkenntnisse II. Instanz bei Rekursgesuchen (§. 127.) steht dem Staats-Anwalt und dem Verurtheilten das Rechtsmittel der Restitution zu:
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1)
wenn in der mündlichen Verhandlung eine verfälschte Urkunde oder die Aussage eines meineidigen Zeugen als Beweismittel vorgekommen ist.
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2)
wenn der Verurtheilte seine gäinzliche Unschuld durch neue direkte Beweismittel darthun will.