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Zusammenfassung

Die Vorsitzenden des AGs bestellt die Landesjustizverwaltung im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde für die Sozialverwaltung (18/1/1). Welche Behörde als oberste Landesverwaltung für die Sozialverwaltung gilt, bestimmen die Landesbehörden (109). Während Landesjustizverwaltung in allen größeren Ländern der Justizminister ist, ist die Frage, wer oberste Landesbehörde für die Sozialverwaltung ist, in den Ländern ziemlich verschieden geregelt; vgl. das Verzeichnis im BAB1. 1927, Amtl. Teil S. 307. In Preußen ist es laut Beschluß des Staatsministeriums der Minister für Handel und Gewerbe, in Bayern das Staatsministerium für soziale Fürsorge, in Sachsen das Arbeits- und Wohlfahrtsministerium usw. (vgl. Dersch-Volkmar AGG, 3. Aufl. S. 858). Einigen sich — in Preußen — der Justizminister und der Minister für Handel und Gewerbe nicht, so entscheidet gemäß Art. 47 Abs. 3 der Verfassung für den Freistaat Preußen das Staatsministerium, das aus dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern besteht (Art. 44).

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  1. 44/1/2 behandelt nicht diese Frage. Die hier zu erörternde Frage ist, wer von den Mitgliedern des RG. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder richterlicher Beisitzer des RAG. werden soll; 44/1/2 regelt dagegen die Verteilung der auf diese Weise bestellten richterlichen Mitglieder des RAG. auf die Ämter als Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende oder richterliche Beisitzer der einzelnen Senate.

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  2. Die auch Frauen besitzen. Ges. v. 2. VII. 1922 —RGBl. I 573.

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  3. Im Ergebnis ebenso Flatow- Joachim § 37 Anm. 3.

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  4. Eine versuchsweise Bestellung auf weniger als ein Jahr ist deshalb, abgesehen von dem Falle des 18/6, unbedingt unzulässig.

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  5. Die Altersgrenzen dürften wohl auch für die hauptamtlichen stellvertretenden Vorsitzenden gelten. Wenn das AGG. im Zweiten und Fünften Teil von Vorsitzenden spricht, so meint es im allgemeinen dann nur die hauptamtlichen und nicht auch die stellvertretenden. Anderseits würde in der Ausnahme der stellvertretenden Vorsitzenden irgendein Sinn nicht zu erkennen sein. Man wird also nur — mit Baumbach (§ 18 Anm. 6) und Flatow-Joachim (§ 18 Anm. 8) — eine nachlässige Ausdrucksweise des Gesetzgebers annehmen können. Für nebenamtliche Vorsitzende war eine besondere Bestimmung dagegen überflüssig, da der Hauptfall, die Bestellung auf Lebenszeit, bei ihnen nicht eintritt (18/4/2), und da die Justizverwaltung es in der Hand hat, einen Richter, der z. B. ein Jahr vor der Altersgrenze steht, eben nebenamtlich nur auf ein Jahr zu bestellen. Für beide Fälle vgl. übrigens auch 19/1/3 AGG. 8/1/2 GVG.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Regensburger, R. (1929). Die Bestellung des Vorsitzenden. In: Der Vorsitzende im Arbeitsgerichtlichen Verfahren. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33324-2_2

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