Zusammenfassung
Der Rechtsbegriff der “Polizei„ ist kein feststehender. Es hat sich in Deutschland geschichtlich entwickelt und zu verschiedenen Zeiten einen verschiedenen Inhalt gehabt. Ursprünglich verstand man unter der Polizeit die gesamte innere Staatstätigkeit. Später wurden hiervon besondere Verwaltungszweige, wie die Justiz, das Finanzwesen, die Militärverwaltung, die kirchlichen und volkswirtschaftlichen Angelegenheiten sowie das Schulwesen ausgeschieden. Seit dem achtzehnten Jahrhundert wird der Sicherheitspolizei die Wohlfahrtspolizei gegenübergestellt, von denen die erstere die Fernhaltung und Beseitigung der dem Staat und seinen Angehörigen drohenden inneren Gefahren, die letztere aber die Föoderung der Wohlfahrt des Bolks in wirtschaftlicher, geistiger und sittlicher Hinsicht zum Gegenstande hat.
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Genzmer, S. (1905). Polizeiverwaltung. In: Die Polizei. Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33148-4_1
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