Zusammenfassung
Die Zulassung zur ersten juristischen Prüfung setzt nach Reichsrecht — § 2 Gerichtsverf.Ges. — ein dreijähriges Rechtsstudium an einer Universität voraus. Den einzelnen deutschen Ländern steht es frei, diesen Zeitraum zu verlängern. In Preußen ist an der Zeitbemessung von drei Jahren jedoch bisher festgehalten worden (§ 1 Preuß. Ges. Vom 6. 5. 1869), während in anderen deutschen Ländern, insbesondere in Süddeutschland, ein längeres Rechtsstudium, so in Bayern ein solches von vier Jahren, in Württemberg, Baden und Hessen ein solches von dreieinhalb Jahren, vorgeschrieben ist. Auch in Preußen schweben seit längerer Zeit Erwägungen, ob im Hinblick auf den gegen früher so gewaltig angewachsenen Wissensstoff nicht ein längeres Studium zu verlangen sei. Von einer solchen Maßnahme ist jedoch bisher abgesehen worden, insbesondere mit Rücksicht auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit, die vielen Studierenden einen möglichst baldigen Abschluß ihrer Studien erwünscht erscheinen lassen. Tatsächlich hat sich in den Prüfungen gezeigt, daß besonders begabte und fleißige Studierende in einem nur sechssemestrigen Studium auch den gesteigerten Wissensstoff wenigstens in einem für die Ansprüche der ersten juristischen Prüfung ausreichenden Maße sich aneignen können. Indes sind im allgemeinen die Erfahrungen, die bei der Prüfung solcher Studierenden gemacht werden, die sich auf ein sechssemestriges Studium glaubten beschränken zu dürfen, nicht günstig. Es ist daher jedem Rechtsbeflissenen, dessen wirtschaftliche Lage es irgendwie gestattet, dringend anzuraten, das Rechtsstudium auf mindestens sieben Semester auszudehnen. Er verbessert durch ein längeres Studium nicht nur seine Prüfungsaussichten, sondern — was noch weit wichtiger ist — er befestigt dadurch die wissenschaftliche Grundlage, auf der er in der Praxis aufbauen kann.
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David, A. (1928). Das Rechtsstudium. In: Rechtsstudium und Preußische Referendarprüfung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-32729-6_2
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