Zusammenfassung
Für die Zuverlässigkeit und den Aussagewert von Untersuchungsbefunden über die stoffliche Zusammensetzung und Beschaffenheit eines Gegenstandes ist die Art der Probenahme und die weitere Behandlung der Proben ausschlaggebend. Erstes Erfordernis ist, daß die Probenmenge ausreicht, alle erforderlichen Untersuchungen nach den üblichen Verfahren zu ermöglichen. Darüber hinaus muß die gezogene Probe so verpackt, bezeichnet und zum Gutachter verbracht werden, daß eine Verwechselung ausgeschlossen und die Beschaffenheit der Probe zum Zeitpunkt der Einlieferung beim Gutachter noch die gleiche ist wie zum Zeitpunkt ihrer Entnahme. Proben leicht verderblicher Waren müssen deshalb so schnell wie möglich dem Gutachter zugeleitet und von diesem unverzüglich untersucht werden, auch dann, wenn eine Veränderung der Ware oder ihr Verderb durch besondere Maßnahmen während der Aufbewahrung aufgehalten werden kann.
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Amtliche Probenziehung und Beschlagnahme von Waren. In: Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus), 3. Auflage. Wien: Verlag Brüder Hollinek 1954.
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© 1965 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Werner, H. (1965). Probenahme. In: Belitz, HD., et al. Analytik der Lebensmittel. Handbuch der Lebensmittelchemie, vol II, 1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-31684-9_1
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