Zusammenfassung
Im allgemeinen zeigt aber die Baupraxis, daß in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle keinerlei Auseinandersetzungen mit dem Nachbar entstehen. Ausnahmen bilden allerdings alle jene Fälle, in denen nach vollzogener Unterfahrung stärkere Setzungen des Nachbarhauses erfolgen, so daß Rissebildungen in Erscheinung treten. Über die möglichen Gründe dieser Setzungen — wobei sie keineswegs zwingend mit der Unterfahrung in ursächlichen Zusammenhange stehen müssen — soll später berichtet werden. Vorerst taucht die Frage nach dem Umfang des etwa zu leistenden Schadenersatzes auf. In der Regel wird der Unternehmer dem Nachbarn alle Risse in seinem Hause schließen und auch die Kosten für die übrigen damit verbundenen Instandsetzungen, wie Tapezieren und Streichen, unter Umständen ohne weiteres tragen. Es ist auch natürlich, daß die stärkeren Risse handwerkmäßig zu schließen sind, daß sie also nicht etwa nur mit Mörtel verschmiert werden; sie sind vielmehr im „Verband“ auszumauern, d. h. die gerissenen Steine sind zu entfernen und der zerstörte Steinverband durch Einsetzen von Ersatzsteinen wiederherzustellen. Nicht zu vergessen ist hierbei das Nässen der alten und neuen Steine. Alter Kalkmörtel und Staub ist sogleich zu entfernen, überdies muß unter Zementzusatz ausgemauert werden. Öfters aber ist die Frage aufgetaucht: Hat ein solchermaßen technisch ordnungsgemäß in Stand gesetztes Gebäude nunmehr gegen früher eineWertminderung erfahren? Es sind hierüber bisweilen schon die gegensätzlichsten und erstaunlichsten Meinungen geäußert worden.
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David, L. (1931). Wertminderungsfrage bei eintretenden Schäden am Nachbar. In: Bauarbeiten am Nachbargrundstück. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-31676-4_6
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