Zusammenfassung
Das Thema, das ich von der deutschen Seite her zu bearbeiten übernommen habe1, hebt sich von den beiden anderen Verhandlungsgegenständen unseres Kolloquiums dadurch ab, daß der ausdrückliche Bezug auf das Recht fehlt. Da unser Treffen aber ein solches von Juristen ist, verstehe ich dieses Unterlassen nicht dahin, daß von den rechtlichen Grundlagen, d. h. von den rechtlichen Normen, die ausdrücklich Zuständigkeiten oder Kompetenzen des Parlamentes bei der Gestaltung und der Verwirklichung der Außenpolitik der Bundesrepublik festlegen, völlig abgesehen werden sollte. Jedoch gehe ich wohl nicht fehl, wenn ich diese spezifische Themenstellung dahin deute, daß ich mich nicht auf die Auslegung dieser Normen, d. h. insbesondere des Artikels 59 Absatz 2 des Grundgesetzes beschränken, sondern darüberhinaus die Praxis mit einbeziehen, das heißt also das Wechselspiel zwischen Normierung und Praxis darzustellen mich bemühen soll. Das ist umso notwendiger, als die Praxis des Bundestages in vielen Teilbereichen und Formen seiner außenpolitischen Tätigkeiten nicht unmittelbar auf solche Normen zurückzuführen ist, sondern aus der allgemeinen Stellung des Deutschen Bundestages im parlamentarischen Regierungssystem erwächst2. Es gäbe daher ein sehr unvollständiges Bild der Rolle des Bundestages in der Gestaltung und der Verwirklichung der Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland, wollte man sich auf seine Funktion bei der Ratifikation von Verträgen beschränken.
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Hinweis
Dazu unter anderem aus dem sehr umfangreichen Schrifttum: Bruno Simma, Methodik und Bedeutung der Vereinten Nationen für die Fortentwicklung des Völkerrechts, Die Vereinten Nationen im Wandel, Referate und Diskussionen eines Symposions, 20.–23. November 1974, Veröffentlichungen des Instituts für Internationales Recht an der Universität Kiel, Bd. 73, Berlin 1975, S. 79 ff.; Jochen A Frowein, Der Beitrag der internationalen Organisationen zur Entwicklung des Völkerrechts, Zaörv, Bd. 36, 1976, S. 147 ff., beide mit weiterem Schrifttum.
Dazu Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 10. Auflage, Karlsruhe 1977, S. 194 ff.; Theodor Maunz, Deutsches Staatsrecht, 21. Auflage, München 1977, S. 236 ff.; Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, München 1977, S. 624 ff.
Dazu Adolf Schule, Koalitionsvereinbarungen im Lichte des Verfassungsrechts, Tübingen 1964; Christoph Sasse, Koalitionsvereinbarung und Grundgesetz, „Juristenzeitung” (JZ) 1961, S. 719 ff.; Wilhelm Kewenig. Zur Rechtsproblematik der Koalitionsvereinbarungen, AöR Bd. 90, 1965, S. 182 ff.; Steiger (Anm. 2) S. 250 ff.
Zum Begriff der Kontrolle: Georg Brunn er, Kontrolle in Deutschland, Köln 1972, S. 63 ff.; Ulrich Scheuner, Verantwortung und Kontrolle in der demokratischen Verfassungsordnung. Festschrift für Gebhard Müller, Tübingen 1970, S. 379 ff.; Peter Gerlich, Parlamentarische Kontrolle im politischen System, in: Forschungen aus Staat und Recht Bd. 21, Wien-New York 1973, S. 1 ff.; Wilhelm Kewenig, Staatsrechtliche Probleme parlamentarischer Mitregierung am Beispiel der Arbeit der Ausschüsse, Bad Homburg 1970; zur Kontrolle im Bereich der Außenpolitik: Treviranus (Anm. 55), S. 66 ff.; Weiß (Anm. 10), S. 110 ff.; Grupp (Anm. 10). S, 91 ff.; Kopf (Anm. 61), S. 208 ff.; Werner Kraus, Die parlamentarische Kontrolle der Außenpolitik, „Außenpolitik” 6. Jahrgang, 1955, S. 513 ff.; Karl und Krause (Anm. 25) durchgehend; verschiedene Fallstudien bietet Patz (Anm. 54) durchgehend.
Hans D. Treviranus, Neue Verfahren zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zustandekommens von multilateralen Verträgen. „Die Friedenswarte” 59. Jahrgang, 1976, S. 51 ff., 59.
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Steiger, H. (1980). Die Rolle des Parlaments bei der Gestaltung und der Verwirklichung der Außenpolitik des Staates. In: Parlament und Aussenpolitik Zusammenarbeit der Ostsee-Staaten Regelung des Verkehrs. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-30507-2_1
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