Zusammenfassung
Auf beiden Parteiseiten können mehrere Personen stehen. Man sagt dann, sie seien Streitgenossen. Regelmäßig ist die Streitgenossenschaft eine Folge der subjektiven Klagenhäufung, indem mehrere Kläger gegen einen Beklagten oder ein Kläger gegen mehrere Beklagte oder mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte klagen. Es kann aber die Streitgenossenschaft erst im Laufe des Prozesses entstehen, sei es, daß an Stelle einer Partei ihre Rechtsnachfolger treten, sei es durch Verbindung mehrerer Prozesse (§ 147), sei es durch den Anschluß anderer Pfändungspfandgläubiger gemäß § 856 II oder des Staatsanwalts an eine Ehenichtigkeitsklage gemäß § 634. Die Fälle der Hauptintervention (vgl. unten § 70 Nr. 1) und der Erstreckung der Klage auf einen neuen Beklagten oder der Beitritt eines neuen Klägers (Kisch, oben Lit. zu § 55) sind Fälle, und zwar der letztere einer sukzessiven, subjektiven Klagenhäufung.
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Literatur
Planck, Mehrheit der Rechtsstreitigkeiten 1874;
Wachbnfeld, Notwendige Streitgenossenschaft 1894;
Kisch, Begriff und Wirkungen der besonderen Streitgenossenschaft 1899;
Goldschmidt, Prozeß als Rechtslage S. 526ff.; JW. 1926, 707.
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Goldschmidt, J. (1929). Mehrheit der Prozeßlagen. In: Zivilprozessrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 17. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29458-1_7
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