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Quellen des Arbeitsrechts

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Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT,volume 31))

Zusammenfassung

Quellen des Arbeitsrechts sind einmal in Übereinstimmung mit anderen Rechtsdisziplinen die allgemeinen Rechtsquellen, also gesetztes Recht, Gewohnheitsrecht und Gerichtsgebrauch (§ 5), andererseits in besonderer Bedeutung für das Arbeitsrecht die sog. „Gesamtvereinbarungen“1), also Tarifvertrag (§ 6) und Betriebsvereinbarung (§ 7).

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Literatur

  1. Die „Gesamtvereinbarung“ (vgl. § 3 Sch1V. und unten S. 280) ist der wichtigste Fall der Rechtsvereinbarung, die als neue Rechtsquelle noch um ihre Anerkennung ringt. Sie hat ihre Ursache in der Unzulänglichkeit des amtlichen Gesetzgebungsweges, verbunden mit der zunehmenden Macht der Organisationen. Daher sind die letzteren dazu übergegangen, unter Ausschaltung der verfassungsmäßigen Gesetzgebungsfaktoren, für den von ihnen repräsentierten Personenkreis gegenseitiger Interessenten (z. B. Ärzte und Kassen, Vermieter und Mieter, Arbeitgeber und Arbeitnehmer usw.) im Wege der Vereinbarung zwischen den Verbänden Rechtsnormen für die Verbandsmitglieder zu setzen. Diese Rechtsnormen sind für die Mitglieder der beiderseitigen Verbände (bzw. eines einzelnen Verbandes und seinen Gegenpartner) ver-bindlich, falls sie untereinander in Rechtsbeziehungen treten. Die Rechtsvereinbarung hat ihre Hauptstätte im Arbeitsrecht und ist dort in Gestalt des Tarifvertrages und der Betriebsvereinbarung gesetzlich anerkannt. Sie ist aber, wie obige Beispiele zeigen, keineswegs auf das Arbeitsrecht beschränkt und bedarf als Rechtsquelle einer gesetzlichen Anerkennung ebensowenig wie das Gewohnheitsrecht. Vgl. HATSCnEK, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 2. Aufl., S. 56; KANTOROWICZ, Recht u. Wirtschaft 1921, S. 198ff.; HUECK, Normenverträge, Jher. Jahrb. 73, S. l ff.; NIPPERDEY, Beiträge, S. 140; das. Anm 86 weitere Literatur.

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  2. GIESE, NZfA. 1923, Sp. 209ff.; KASKEL, AR. 19, Sp. 101.

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  3. Die in einzelnen Ländern (Bremen und Hamburg bzw. Sachsen) gebildeten bzw. geplanten Arbeitskammern sind daher verfassungswidrig, soweit sie lediglich eine andere Form der Bezirksarbeiterräte bzw. Wirtschaftsräte darstellen (S. 257, 262 ).

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  4. Zusammenstellung von MELSBACH, RABI. 1921, S. 845 ff., und BEDECK, Handbuch I, S. 11ff.

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  5. Vgl. ERDMANN, Recht u. Wirtschaft 21, S. 148; PRIEBE, AR. 24, S. 751.

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  6. Aus der zahlreichen Vorkriegsliteratur, die durch die gesetzliche Regelung und die Praxis der Nachkriegszeit überholt ist, kommt höchstens noch LOTMAR, Der Arbeitsvertrag I, S. 755ff,; SrNzxEIMER, Der korporative Arbeitsnormenvertrag, 2 Bände, Leipzig 1907/08; Boos, Der Gesamtarbeitsvertrag nach Schweizerischem Recht (1916) und SCHALL, Das Privatrecht der Arbeitstarifverträge (Jena 1907) in Betracht. Für das geltende Recht vgl. HUECK, Das Recht des Tarifvertrages, Berlin 1920 und Handbuch des Arbeitsrechts Bd. III (beide systematisch); NIPPERDEY, Beiträge zum Tarifrecht, Mannheim 1924; DECHANT, Der Kollektivvertrag nach österreichischem und deutschem Rechte, Wien 1923; ferner SITZLER, Tarifvertragsrecht, Berlin 1921 (Kommentar zur VO. vom 23. 12. 1918 ).

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  7. Schriftlichkeit ist indessen für den Tarifvertrag nicht begriffswesentlich, sondern nur zur Erzielung der Vollwirkung erforderlich (S. 17).

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  8. Ausführungsvorschriften hierzu enthalten die Bestimmungen des Reichsarbeitsministers über Führung des Tarifregisters vom 7.5. 1919, Veröffentlichung der auf die allgemeine Verbindlichkeit bezüglichen Bekanntmachungen vom B. 9. 1919 und Übertragung der Verbindlicherklärung auf die Reichsarbeitsverwaltung vorn 1. 6. 1922.

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  9. Der (stark abänderungsbedürftige) Entwurf ist RABI. 1921, S. 491ff. nebst Begründung veröffentlicht. Dazu eingehend NIPPERDEY, Beiträge, S. 109ff. (daselbst S. 110 Anm 6 weitere Literatur).

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  10. Über die Entwicklung der Tarifbewegung in Deutschland wie im Ausland HANNA KATZ, Lücken im Arbeitsvertrag, Mannheim 1922, S. 24–59.

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  11. MOLITOR, AR. 1923, S. 334 ff. Dort weitere Literatur.

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  12. Bei einem bloßen Friedensabkommen nach einem Arbeitskampfe fehlt freilich bisweilen ein normativer Teil. Dagegen enthält jede normative Bestimmung infolge der damit notwendig verbundenen Friedenspflicht (S. 318) zugleich eine verpflichtende Bestimmung.

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  13. So im Anschluß an KASKEL, Zur Lehre vom Tarifbruch, NZfA., 1922, Sp. 397ff. (auch Sonderabdruck), die nunmehr nahezu allgemein herrschende Ansicht, vgl. insbesondere NIPPER-DEY, Beiträge, S. 138.

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  14. Dazu gehören nach richtiger Ansicht auch Lehrverträge (S. 141/42).

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  15. So die herrschende Ansicht, vgl. NIPPERDEY, Beiträge, S. 138 mit Literaturnachweisen. Über sonstige derartige „Normenverträge“ vgl. HuECK, Jher. Jahrb. 73, S. 81ff. Eine „Verordnung” (DECHANT, a. a. O.) bilden sie nicht, sondern eine auf der besonderen Rechtsquelle der Vereinbarung (S. 12, Anm. 1) beruhende objektive Rechtsnorm; NIPPERDEY, a. a. O. und NZfA 1924, Sp. 37, 38, MOLITOR, AR. 1924, S. 169. Vgl. auch TECKLENBURG, NZfA. 1924 Sp. 437. A. M. HANNA KATZ, a. a. O., S. 65ff.

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  16. Hierher gehört z. B. die Absperrungsklausel, d. h. das Verbot der Einstellung von Außenseitern, die Verpflichtung zur Einstellung einer Mindestzahl von Schwerbeschädigten, einer Höchstzahl von Lehrlingen, der Benutzungszwang, d. h. die Verpflichtung zum Bezug aller Arbeitskräfte durch einen bestimmten Arbeitsnachweis usw. Hierher gehört auch die Verpflichtung, nicht unter Tariflohn zu zahlen (S. 18 Anm 2 u. 3) bzw. nicht solchen Arbeitnehmern zu kündigen, die ein tarifwidriges Verhalten ablehnen (NJTPERDEY, Beiträge, S. 62ff., hält solche Kündigungen mit Unrecht für rechtsunwirksam). Über die Durchführung dieser Mitgliederpflichten vgl. S. 20.

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  17. Möglich, aber nicht mehr üblich ist statt dessen auch die Bildung eines gemeinsamen Verbandes („Tarifgemeinschaft“). In diesem Fall tritt an Stelle vertraglicher Vereinbarung die Bestimmung durch Verbandsautonomie (HuEcx, Handb. III, S. 101).

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  18. RG. v. 30. 11. 1923, NZfA 1924, Sp. 306.

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  19. Nur unter dieser Voraussetzung sind also die sog. „gelben“ Gewerkschaften (S. 225) tariffähig.

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  20. Über Tariffähigkeit und Tarifberechtigung vgl. auch JoEROES, Schlichtungswesen 24, S. 157.

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  21. Eine Bestimmung der Satzung, welche die Tarifberechtigung ausschließt, ist daher rechtsunwirksam, wenn die Vereinigung sich in Wirklichkeit mit den tariflich zu regelnden Fragen befaßt (bestritten!). Vgl. NILPERDEY, Beiträge, S. 77ff. Über die Tarifberechtigung von Anwaltvereinen vgl. Hans OLG. vom 4.10.1922, NZfA 1923, Sp. 192 und RG. vom 1.10.1923, das. 1924, Sp. 114. Über Tarifunfähigkeit ( Schlichtungsunfähigkeit) durch Auflösung vgl. S. i88.

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  22. DöRFLER, Schlichtungswesen, 1923, S. 83, KG. 15.2. 1922, NZfA. 1924, Sp. 53.

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  23. RAM. B. 2. 1922, NZfA. 1922, Sp. 690.

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  24. Ein zeitlicher Geltungsbereich ist Voraussetzung der Wirksamkeit des Tarif vertrages.(RG. in Gew.u.KfmGer. Bd. 15, Sp. 449; a. M. HIIECK, Handb. Ed. III, S. 38). Eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit nach §§ 626 oder 723 BGB. besteht mangels gesetzlicher Vorschrift nicht, da der Tarifvertrag weder Arbeitsvertrag noch Gesellschaftsvertrag ist (a. M. HIIECK, a. a. O.), sondern lediglich die Möglichkeit des Rücktritts gemäß den unten zu IV dargestellten Grundsätzen bzw. auf Grund der jedem Vertrag immanenten Clausula rebus sic stantibus bei Eintritt außergewöhnlicher, nicht vorausgesehener noch voraussehbarer Ereignisse, welche Leistung und Gegenleistung der Parteien in ein nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbares Mißverhältnis gebracht haben. (OERTMANN, AR. 24 S. 167: Wegfall der „Geschäftsgrundlage“.) Über Kündigung bei Beteiligung durch mehrere Verbände vgl. RAM. 26.10.1922, NZfA. 1922, Sp. 689.

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  25. Mit Unrecht hält HANNA KATZ, a. a. O. diese Bestimmungen für überflüssig, weil die Unabdingbarkeit auf Grund der §§ 158, 161, 164, 714 BGB. ohnehin gelte und ihre Anwendung auf Außenseiter als bloße „Konventionalregel“ der rechtlichen Erstreckung vorzuziehen sei.

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  26. NIPPERDEY, Beiträge, S. 1ff.

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  27. MOLITOR, NZf A. 1923, Sp..411ff., trennt daher mit Recht begrifflich Unabdingbarkeit und „unmittelbare Wirkung” der Tarifverträge.

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  28. Nimmt freilich ein Arbeitnehmer einen geringeren Lohn als den Tariflohn am Zahltag vorbehaltlos an, so liegt hierin ein Erlaß der weiteren Lohnforderung, der zu diesem Zeitpunkt, nicht aber früher, zulässig und rechtswirksam ist (RAM. NZfA. 21 Sp. 83, a. M. NipPERDEY, Beiträge, S. 18–62 mit eingehenden Literaturnachweisen). Zum gleichen Ergebnis, jedoch mit anderer Begründung („Verwirkung“) kommt HOENIGER, Schlichtungswesen 1921, S. 6 und 78, 1922, S. 23.

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  29. Auch ohne tariflichen Ausschluß der Erhöhung sind mangels abweichender Vorschrift im Tarifvertrag die Arbeitgeberverbände berechtigt, ihre Mitglieder zu verpflichten, keine höheren Löhne als den Tariflohn zu zahlen. Hierdurch werden aber lediglich Mitgliederpflichten der einzelnen Arbeitgeber begründet, während eine Unabdingbarkeit für derartige Beschlüsse nicht besteht. MEISSINGER, NZfA 1922, Sp. 17ff.

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  30. ERDEL, Schlichtungswesen 1921, S. 222, MEISSINGER, NZfA. 1924 Sp. 521, a. M. NIrpERDEY, a.Ia.O., S. 15ff.

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  31. Diese „Nachwirkung“ der Tarifverträge ist vor allem bei Ablauf des bisherigen Tarifvertrages von Bedeutung. Hier behalten die Einzelarbeitsverträge ihren bisherigen tariflichen Inhalt, solange sie nicht nach ordnungsmäßiger Kündigung durch neue Einzelverträge ersetzt sind. Bei Ersatz des bisherigen Tarifvertrags durch einen neuen Tarifvertrag erhalten dagegen die Einzelverträge automatisch den neuen Inhalt, soweit eine bisher tariflich geregelte Materie auch im neuen Tarifvertrag geregelt (wenn auch anders geregelt) ist, während sie andernfalls ihren bisherigen Inhalt behalten. KASKEL, NZfA. 1924, Sp. 129ff.; a. M. VANSELOW, das., Sp. 331ff. und HERSCHEL, das., Sp. 339ff.; vgl. auch GRÜNBERG, AR. 1924, S. 255.

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  32. Vgl. SITZLER, Gewerbe u. Kaufur.-Ger., Bd. 25, S. 63ff., MEISSINGER, NZf A. 1921, Sp. 129ff. ERDEL, daselbst 1922, Sp. 163ff; MEYER, RABI. 21 S. 941ff.

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  33. So die herrschende Ansicht (vgl. NIIPERnEY, Beiträge, S. 180, das. weitere Literatur) sowie ferner RICHTER, Schlichtungswesen 24 S. 1. Den entgegengesetzten Standpunkt der „Vertragstheorie“, wonach die allgemeine Verbindlichkeit nur eine Erstreckung des persönlichen Geltungsbereiches der Vertragswirkung bildet und daher mit Aufhebung des Vertrages entfällt, vertritt MErssINGER, a. a. O. Nach einer vermittelnden Ansicht von OERTMANN (Gew. u. Kaufm.-Ger. Bd. 24, S. 233) beruht endlich die Wirkung des Tarifvertrages für die Beteiligten nach wie vor auf diesem, für die Außenseiter auf der Verbindlicherklärung, so daß bei Aufhebung des Tarifvertrages die ersteren tariffrei werden, die letzteren dagegen tarifgebunden bleiben.

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  34. Nur für Lohntarife der Heimarbeiter erfolgt Verbindlicherklärung durch die Fachausschüsse, § 31 Hausarb.Ges.

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  35. Eine Einschränkung auf Teile des normativen Teils (z. B. Mantelvertrag) ist zulässig, eine Ausdehnung auf andere Teile dagegen unzulässig und rechtsunwirksam. Über die Zulässigkeit der Rückdatierung vgl. unten S. 29.

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  36. A. M. MEissINGER, NZfA. 1923, Sp. 33ff.

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  37. Dieser Grundsatz über „Tarifkonkurrenz“ muß auch für sonstige (nicht für allgemeinverbindlich erklärte) Tarifverträge analog angewendet werden. A. M. FREISLER, NZfA 1923, Sp. 477.

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  38. Vgl. hierzu GOLDSCHMIDT, NZf A. 23, Sp. 83.

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  39. K. SKEL, Zur Lehre vom Tarifbruch, a. a. 0. Dazu POTTHOFF, AR. 23 S. 193, NöRrEL, das. S. 481.

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  40. Vgl. insbesondere SINZHEIMER, Der korporative Arbeitsnormenvertrag I, S. 68ff. und HIIEO$, Handb. III, S. 31ff. Für die Vertretungstheorie LOTMAR, Arbeitsvertrag, S. 796ff. Für die Kombinationstheorie SCHALL a a 0, S. 116.

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  41. Bleiben diese Mittel (Verweis, Geldstrafe, Ausschluß) trotz ernsthafter und erschöpfender Anwendung erfolglos, so liegt daher kein Tarifbruch vor, aber ein solcher Verband erweist seine tarifliche Unreife. Vgl. auch S. 3°9.

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  42. Doch gilt dies nur, soweit Individualinteressen der einzelnen Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer bestehen und nicht lediglich Kollektivinteressen der Arbeitgeberschaft bzw. Arbeitnehmerschaft.

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  43. Dagegen gibt es keine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB., vgl. oben S. 17 Anm. 4.

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  44. Vgl. insbesondere OERTMANN und HUECK, NZfA. 1921, Sp. 295ff. u. Sp. 379ff., vgl. auch unten S. f36, 319.

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  45. Der Begriff der Betriebsvereinbarung ist zuerst durch FLATOW wissenschaftlich herausgearbeitet (Betriebsvereinbarung und Arbeitsordnung, 2. Aufl., Mannheim 1923), von dessen Ausführungen im einzelnen ich indessen vielfach abweiche. Dazu HIIECK, NZfA 1923, Sp. 87 ff. und Jher. Jahrb. 73 S. 81 ff.

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  46. Sie bedürfen grundsätzlich einer freiwilligen rechtsgeschäftlichen Einigung zwischen diesen Parteien, die aber in den Fällen der §§ 75, 80 BRG. durch einen kraft Gesetzes verbindlichen Schiedsspruch ersetzt werden kann, während eine behördliche Verbindlicherklärung hier ausscheidet (S. 298). Die Fähigkeit zum Abschluß solcher Vereinbarungen steht grundsätzlich nur der Betriebsvertretung (Betriebsrat, Gruppenrat, Betriebsobmann, Sondervertretung, vgl. S. 244ff., 255) zu, der Belegschaft dagegen nur dann, wenn eine Betriebsvertretung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse in diesem Betriebe nicht vorhanden ist, dagegen nicht, wenn die Belegschaft von der ihr zustehenden Möglichkeit zur Bestellung einer Betriebsvertretung keinen Gebrauch macht, sich also nicht zu einer Einheit organisiert (S.242). Die Berechtigung zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen ist auf diejenigen Fragen beschränkt, die nach dem BRG., besonders nachden §§ 66 und 78, oder nach sonstigen Gesetzen oder Tarifverträgen zum Geschäftsbereich der Betriebsvertretungen gehören (S. 251ff.). Der Geltungsbereich ist auf den Betrieb beschränkt, erstreckt sich aber hier auf alle Betriebsangehörigen ohne Rücksicht auf Fach oder Beruf. Spätere Betriebsvertretungen sind an Vereinbarungen ihrer Vorgänger gebunden, da jede Betriebsvertretung nicht in eigenem Namen, sondern nur als Organ ihrer Belegschaft tätig wird (S. 243). Einer Form bedarf die Betriebsvereinbarung nur, soweit dies, wie bei der Arbeitsordnung, ausdrücklich vorgeschrieben ist.

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  47. Literatur: KöxNE, Die Arbeitsordnungen im deutschen Gewerberecht (Berlin 1901), LANDMANN-ROHMER, Kommentar zur Gew.O. § 134aff. und neuestens UraucuS Arbeitsordnungen für Arbeiter gewerblicher Betriebe (Bücherei des Arbeitsrechts Bd. 13, Berlin 1921)

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  48. MoLITOR, AR. 1923, S. 321ff. Dort weitere Literatur.

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  49. So insbesondere LAxnMAr N-RoxMER, Anm. 1 zu § 134a.

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  50. So insbesondere REaM, Hirths Annalen Bd. 27, S. 132ff. und OERTMANN in der Festgabe für Hübler (Berlin 1905 ).

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  51. Mangels Einigung hierüber bleibt daher nur der Weg der Gesamtstreitigkeit, so daß insoweit eine bindende Entscheidung nur durch Verbindlicherklärung eines Schiedsspruchs (S. 297 ff.) möglich ist.

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  52. RAM. 10. 6. 1924, NZfA. 1924, Sp. 628.

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  53. Dies folgt mit arg. e contr. aus § 134c Abs. 2 Gew.O. und entspricht daher der herrschenden Meinung (vgl. insbesondere Sn czHEIMER, Der korporative Arbeitsnormenvertrag II, S. 84ff. u. LANDMANN-ROHMER, Anm. zu § 134a u. Anm. 2 zu § 134c. A. M. insbesondere LOTMAR, Arbeitsvertrag I, S. 783ff. u. FLATOw, Betriebsvereinbarung und Arbeitsordnung S. 66.

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  54. tlber die Begriffe normativer Teil und verpflichtender Teil vgl. S. 15.

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  55. Abweichend FLATOW a. a. O., der die Zulässigkeit von Betriebsvereinbarungen einmal auf die Regelung der allgemeinen Arbeitsbedingungen und andererseits auf Betriebe ohne tarifliche Bindung beschränkt, innerhalb dieser Beschränkung aber der Arbeitnehmerschaft ein durch bindende Entscheidung des Schlichtungsausschusses zu erzwingendes Recht auf Abschluß einer Betriebsvereinbarung zugesteht, die unabdingbar wäre. Wie hier HUECK, a. a. O.

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  56. Die weiteren von FLATOW a. a. O., S. 3–5 aufgezählten Fälle gehören m. E. nicht hierher; insbesondere weiche ich in der Auslegung des Wortes „Mitwirkung“ in § 78 Nr. 2 sowohl von FLATOW wie von HUECK ab, die wiederum die m. E. hierher gehörigen Richtlinien des § 78 Nr. 8 nicht zu den Betriebsvereinbarungen rechnen.

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  57. Der nach dem Gesetz überaus unklare Begriff der Dienstvorschriften ist umstritten. Zu eng ist jedenfalls die Auslegung, wonach Dienstvorschriften nur auf „die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betrieb oder bei der Arbeit“ beschränkt wären (FEIG-SITZLEK, Anm. 1 zu § 75). Die ausdrückliche gesetzliche Bezeichnung der Arbeitsordnung als Dienstvorschrift in § 78 Nr. 3 („die Arbeitsordnung oder sonstige Dienstvorschriften”) ergibt vielmehr, daß die Arbeitsordnung lediglich einen besonderen Fall der Dienstvorschriften insofern bildet, als nach der Gew.O. für sie besondere Vorschriften gelten.

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  58. Vgl. die Verordnungen des Reichskanzlers bzw. der Preuß. Regierung über Akkumulatoren § 20, Alkali-Chromate § 15, Bleifarben § 20, Bleihütten § 20, Buchdruckereien § 13, Malerwerkstätten § 9, Roßhaarspinnereien § 16, Spiegelbeleganstalten § 19, Thomasschlacke § 18, Vulkanisierung von Gummiwaren § 15, Zigarren § 10, Pikrinsäure §§ 32, 33.

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  59. Z. B. für die Angestellten der Versicherungsträger, der Arbeitsnachweise usw.

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  60. Vgl. S. 243. Daraus ergibt sich die Verbindlichkeit dieser Vereinbarungen auch für einen künftigen Betriebsrat.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Kaskel, W. (1925). Quellen des Arbeitsrechts. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29360-7_2

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