Zusammenfassung
Das Musterregister dient dient dem Urheber eines Musters oder Modells und dessen Erben zum Schutze gegen Nachbildung. Der Urheber genießt nach §7 RG vom 11. Januar 1876 (RGBl S.11) den Schutz gegen Nachbildung nur dann, wenn er das Muster oder Modell zur Eintragun in das Musterregister angemeldet und ein Exemplar ober eine Abbildung des Musters ober Modells be idem Registergerichte niedergelegt hat. Hat er die Anmeldung und Niederlegung bewirkt, so gilt er nach § 13 RG vom 11. Januar 1876 bis zum Gegenbemeis als Urheber. Ein Zwang zur Anmeldung besteht natürlich nicht. Der Registerrichter kann nicht etwa durch Ordnungsstrafen den Urheber zur Anmeldung veranlassen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Brand, A., zum Gottesberge, M. (1927). Das Musterregister. In: Die Registersachen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28919-8_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-28919-8_7
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