Zusammenfassung
Das Vereinsregister wird als selbständiges Register nach dem der Betanntmchung vom 12. November 1898 (Z.Bl. s. sr. Ger. S. 438) beigesügten Formulare gesührt. Für die einen Berein betressenden Eintragungen sind zwei gegenüberstehende Seiten des Registers zu dermenlichen; auch sind geeignetensalls für spätere Eintragungen die ersorderlichen Seiten freizulassen. § 8 Bek., Art. 16 Allg Vfg v. 6. November 1899.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Brand, A., zum Gottesberge, M. (1927). Das Vereinsregister. In: Die Registersachen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28919-8_5
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