Zusammenfassung
Zum Absehlusse dieser Untersuchungen soll zu ihrer Kontrolle ein konkreter Rechtssatz des Völkerrechtes dahin überprüft werden, wie die Wissenschaft seinen Bestand nachzuweisen versucht hat und wie sich die Staaten in der Praxis zu seiner Anwendung verhalten haben. Zu diesem Zwecke wollen wir uns den Rechtssatz auswählen, der in der Nachkriegszeit wohl am meisten umstritten worden ist: Besteht — abgesehen von konkreten vertraglichen Bindungen — ein allgemein anerkannter Satz des Völkerrechtes, wonach ein Staat das auf seinem Gebiete befindliche Vermögen von Ausländern auch dann nicht entschädigungslos enteignen darf, wenn derartiges Vermögen von Inländern unter der gleichen Bedingung entschädigungslos enteignet wird?1 Anlaß zur Untersuchung dieser Frage waren die zahlreichen Bodenenteignungen nach den Agrarreformgesetzen, die nach dem Weltkriege von Jugoslawien, Rumänien und der Tschechoslowakei vorgenommen worden sind.1
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Literature
Trber diesen sogenannten Optantenstreit siehe: Marburg W. V. III/1106, sowie die dort angeführte Literatur.
Siehe Report of the thirty fourth Conference, S. 227 ff.
Enteignung und Völkerrecht W. V. III/819.
Zur Konfiskation ausländischen Privateigentums nach Friedensvölkerrecht, Z. ö. R. 1924/321.
Lapradelle: Recueil de la Jurisprudence des Tribunaux Arbitraux Mixtes, IV. Compétence, Paris 1927. Ferner die Sammlungen von Gutachten verschiedener Rechtsgelehrter. „La réforme agraire en Roumanie et les optants hongrois en Transylvanie devant la Société des Nations“, Paris 1927 und 1928 und „La réforme agraire roumaine en Transylvanie devant la justice internationale et le Conseil de la Société des Nations, Quelques opinions” Paris 1928.
Ein gerichtliches Urteil über die Zulässigkeit der Enteignungen nach den Bodenreformgesetzen wurde von keinem internationalen Gerichte gefällt.
Nach Marburg W. V. III/1121 erhielten diese Staatsangehörigen für ihre Güter in Bessarabien eine 40mal höhere Entschädigung als sie den Inländern gezahlt wurde. Auch in der Tschechslowakei wurden diese Staatsangehörigen sehr begünstigt.
Die Entscheidung über die portugiesischen Kirchengüter war ein vereinbarter Vergleich (A n z i l o t t i in Riv. 1921/176, S c o t t: A. J. 1921/73). Im norwegisch-amerikanischen Schiffstreite hat das Gericht erklärt: „Die Vereinigten Staaten sind verantwortlich, weil sie derart das Enteignungsrecht gegen Staatsangehörige einer befreundeten Nation in einer d i fferenziellen Weise ausgeübt haben.“
Diese Erscheinung läßt sich nur psychologisch erklären. Gedanken, die einen an der Erreichung des angestrebten Zieles hindern, werden beiseite geschoben (siehe §2 [2] c, Ein ähnliches Beispiel aus der internationalen Rechtsprechung bei Blühdorn XII. § 1. J.).
Der ungarisch-rumänische Optantenstreit ist auch sehr lehrreich für die Einstellung der Staaten zur praktischen Anwendung von Regeln des Völkerrechtes (siehe § 30). Kaum hatte das Gemischte Schiedsgericht seine Zuständigkeit, in die Frage der Zulässigkeit der Enteignungen einzugehen, ausgesprochen, so hat die rumänische Regierung ihren Schiedsrichter abberufen, um die Tätigkeit des Gerichtes unmöglich zu machen. Rumänien hat sich auch späterhin geweigert, die Frage, ob das Gericht seine Zuständigkeit überschritten habe, dem St. I. G. zur Entscheidung vorzulegen. Dagegen hat sich wiederum Ungarn geweigert, den Bericht des vom Völkerbunde eingesetzten Dreierkomitees über die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes anzunehmen. In derselben Angelegenheit hat der ungarische Delegierte, Graf A p p o n y i, bei der 25. Sitzung des Völkerbundrates (J. 0. 1923, S. 893) ausgerufen: „Wenn wir 500.000 Mann hätten, würden wir vielleicht nicht alle an diesem Tische sitzen.“ Dieser Fall kann auch als Schulbeispiel für die Grenzen der Durchsetzbarkeit des Völkerrechtes angesehen werden (§ 17 [2]). Obwohl es sich nur um reine Rechtsfragen handelte, war die Angelegenheit tatsächlich doch nicht „gerichtsfähig” („justiciable“). Wohl aber wäre sie „schiedsgerichtsfähig” („arbitrable“)
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Blühdorn, R. (1934). Formelle Überprüfung des Bestandes eines konkreten Rechtssatzes: die Frage der Zulässigkeit der entschädigungs- losen Enteignung des Vermögens von Ausländern. In: Einführung in das Angewandte Völkerrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28832-0_29
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