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Die Meldungen von Geschlechtskranken wegen Entziehung aus der Behandlung oder Beobachtung

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Book cover Gesammelte Gesundheitsstatistische Abhandlungen und Kurzberichte
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Zusammenfassung

Der § 4 des Reichsgesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (RGBG) vom 18. Februar 19271) bestimmt, das die Gesundheitsbehörden (das sind nach dem Gesetz zur Dereinheitlichung des Gesundheitswesens die Gesundheitsämter) zum Schutze der Allgemeinheit die Weiterverbreitung von Geschlechtskrankheiten zu verhüten haben. Während bei allen anderen wichtigen Jufektionskrankheiten eine allgemeine Anzeigepflicht der Gesundheitsbehörde die notwendigen Unterlagen für die Bekämpfung der Weiterverbreitung liefert, fehlt diese Einrichtung aus wohlerwogenen Gründen bei den Geschlechtskrankheiten. Der Gesetzgeber hat in allen Fällen, in denen der Erkrankte selbst die erforderliche Sorgfalt zur Derhütung einer weiteren Übertragung der Geschlechtskrankheit übt, davon abgesehen, eine Möglichkeit zu schaffen, die zu einer unbefugten Mitteilung über die Geschlechtskrankheit an Dritte führen könnte.

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Kurt Pohlen

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Besonderer Hinweis

Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1936 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Pohlen, K. (1936). Die Meldungen von Geschlechtskranken wegen Entziehung aus der Behandlung oder Beobachtung. In: Pohlen, K. (eds) Gesammelte Gesundheitsstatistische Abhandlungen und Kurzberichte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28696-8_2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-28696-8_2

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