Zusammenfassung
Die soziale Unfallversicherung der R.V.O. vom 19. Juli 1911 umfaßt die gewerbliche, die landwirtschaftliche und die See-Unfallversicherung, als deren Träger zu betrachten sind:
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1.
die Berufsgenossenschaften (Unternehmer gleichartiger versicherter Betriebe),
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2.
das Reich oder der Bundesstaat, falls der Betrieb (z. B. Post-, Telegraphen-, Marine- und Heeresverwaltungen, Eisenbahnen) für seine Rechnung geht,
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3.
Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere öffentliche Körperschaften für solche Bauarbeiten und Tätigkeiten, die das gewerbsmäßige Halten von Reittieren oder Fahrzeugen in anderen als Eisenbahnbetrieben nicht erfordern.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Horn, P. (1922). Allgemeiner Begutachtungsteil und Rechtsgrundlagen. In: Praktische Unfall- und Invalidenbegutachtung. Fachbücher für Ärzte, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28311-0_2
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