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Zusammenfassung

Es ist das Schicksal der Eigentümerhypothek gewesen, daß sie beständig mit den anerkannten Grundlagen des Rechts und der Rechtsdoktrin in Widerspruch zu geraten schien und dadurch zur Nachprüfung des Überkommenen anregte.

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Literatur

  1. Pand. § 167 S. 957.

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  2. S. 124–133.

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  3. Vgl. dazu Stammler, Wirtschaft und Recht S. 199/200, Hand-wörterb. der Staatswiss. s. v. Eigentum und Besitz 609; Hillmann, Das Eigentum, Berl. Phil. Diss. 1899 S. 45/46.

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  4. Das verkennt natürlich auch Windscheid nicht, vgl. § 169, wo eine Reihe gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen des römischen Rechts aufgezählt ist. Deshalb ist Gierke s Behauptung: „Das römische Eigentum gewährte seinem Begriffe nach [die Quellen des römischen Rechts geben keine Definition des Eigentums, Bekker, Zeitschr. f. vergl. Rechtswiss. II 11, 14] unumschränkte Macht”, ebensowenig zutreffend, wie die, daß „das römische Eigentum an jeder Sache die gleiche Beschaffenheit gehabt habe” (II 360). Überall, wo man das oberste Herrschaftsrecht an Fahrnis und Grundstücken unter einem gemeinsamen Begriff zusammenfaßt, bleibt es wahr, daß der Eigentumsinhalt „durch die ungleiche natürliche Beschaffenheit der Sachgattungen differenziert ist” (vgl. a. a. 0. 361). Freilich bezieht Gierke m. E. zuviel in den Eigentumsinhalt ein, so, wenn er das Verbot der Pfändung der in § 811 ZPO. aufgezählten Sachen als Schutz des Eigentums an diesen Sachen kraft Sonderrechts bezeichnet und aus dem besonderen Persönlichkeitswert des Eigentums erklären will (S. 363/364, insbesondere A. 50). Denn alle diese Gegenstände sind auch dann unpfändbar, wenn sie der Person, die sie braucht, nicht gehören (vgl. die Fassung von § 811 selbst und dazu OLG. 3, 154). Und wenn dem Schuldner vier Ziegen oder Schafe gehören, so ist das Pfändungsverbot doch auch nicht auf das Eigentum an zwei bestimmten Tieren radiziert. Die volkswirtschaftliche Unterscheidung von Noteigentum und Freieigentum ist für die juristische Bestimmung des Eigentums nicht zu verwerten.

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  5. Vgl. die Überschrift des ersten Titels von Buch III Abschn. 3 des BGB.: Inhalt des Eigentums.

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  6. Kipp zu Windscheid I § 167 S. 8573, Gierke 364, Wolff 147.

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  7. Gierke 365/366, 598 Anm. 2.

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  8. Hirsch, Übertragung der Rechtsausübung 32ff.; Stammler, Handwörterbuch der Staatswiss. 611 s. v. Eigentum. Deshalb scheint es nicht richtig, wenn Schmidt-Rimpler, Eigentümerdienst barkeit 35 das Eigentum als „das inhaltlich negativ bestimmte, im Range allen an derselben Sache denkbaren Rechten nachstehende Ausschließungsrecht an einer Sache” definiert. Die verschiedenen Ausschließungsrechte an derselben Sache kollidieren nicht inhaltlich ganz oder teilweise, wie Schmidt-Rimpler 31, 32 gelegentlich behauptet, sondern nur in der Ausübung durch verschiedene Berechtigte können sie aneinandergeraten (Hirsch 34).

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  9. Über und gegen die älteren Vertreter: Exner, Kritik 30–47.

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  10. Eigentümerhypothek 5–10; Grundbuchrecht II §114. — Fuchs, Vorbem. 4 zu den §§ 1163–1179 gibt zu, daß „die Hypothek rechtlich am ganzen Grundstück hafte, faktisch aber sei die Wertparzellentheorie da”. Eine juristische Theorie ist überhaupt kein Faktum.

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  11. Bürgerl. Recht III §209 S. 690. Vgl. Eck, Vorträge II 310.

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  12. Eigentümerhyp. 8, RGrR. II 23.

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  13. Wolff 528.

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  14. Vgl. gegen die obige Theorie etwa noch RG. 60, 254, Dumchen 410ff. und Hirsch, Übertragung 414–417. —Wenn Ahsbahs, Jherings J. 50, 409 sich gegen die Wertparzellentheorie wendet, aber die Hypothek „das Recht an einem Grundstück auf einen Rangteil (?) des im Versteigerungserlös konkretisierten Grundstückswertes “nennt, so kann ich darin keinen Fortschritt sehen.

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  15. Exner S. 25, 51, Wolff 449*, Dümchen 410–413, v.Tuhr, Allgem. Teil I 116.

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  16. Kohler, ArchZivPrax. 91S. 156, 157, Enzyklopädie I S. 616/617.

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  17. Verfehlt erscheint mir die Definition, die Hirsch, Übertragung S. 233, für alle Pfandrechte gibt: Das Pfandrecht ist ein Gestaltungsrecht. Es verleiht die Macht zum Erwerb des Eigentums an künftigen Sachen, dem Gelderlöse. Die Erlösaneignung ist der Endzweck selbst. — Denn 1. sieht Seckel, der dieser Rechtskategorie den Namen gegeben hat, ein Kennzeichen der Gestaltungsrechte darin, daß sie keine präsente unmittelbare Herrschaft über ein Objekt, z. B. eine Sache, gewähren (Festg. d. jur. Ges. f. Koch 208); das tut aber nicht nur das Pfandrecht an beweglichen Sachen, sondern auch das an Grundstücken. Vgl. Wolff 4491. 2. ist der Gelderlös ebensowenig eine „künftige Sache” wie jede aus mehreren Geldstücken zusammenzusetzende Summe. 3. endlich ist der Akt, durch den das Versteigerungsgericht den Erlös an die Pfandgläubiger zahlt (§117 ZVG.), einer Besitzübertragung wie der nach § 929 BGB. die Eigentumsübertragung unter Privatpersonen vermittelnden viel eher vergleichbar als der einseitigen Besitzergreifung, etwa von Erzeugnissen einer Sache (§ 956); vgl. Heinsheimer, KrVJSchr. 49, 481–484. Daß der Pfandgläubiger keinen „privatrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Geldes oder gar auf Übertragung des Eigentums an dem ihm kraft seines Pfandrechts gebührenden Geld” gegen das Gericht hat (Hirsch S. 421/422), steht unserer Vergleichung umsoweniger entgegen, als das dingliche Rechtsgeschäft überhaupt mit einem solchen Anspruch nichts zu schaffen hat.

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  18. Mecklenburg. Hyp.-Recht 39 f. — Eine Übersicht über die Anhänger gibt Wolff 4518.

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  19. Wolff 451. Vgl. Hirsch, Übertragung §19. — Wenn freilich Hirsch daraus, daß der Pfandgläubiger keine Zahlung vom Eigentümer verlangen kann (§241 BGB.), folgert, daß „die freiwillige Geldleistung des Eigentümers garnicht die Befriedigung des Pfandgläubigers bewirkt” (S. 428), und daß deshalb durch eine solche Zahlung das dingliche Recht nicht berührt werden könne (S. 429), so steht dem entgegen, daß auch im Obligationenrecht ein NichtSchuldner den Gläubiger befriedigen kann (§§267, 362 „bewirkt wird”), und daß durch freiwillige Zahlung eines Eigentümers die Gesamthypothek an den übrigen Grundstücken ebenso erlöschen kann wie durch Zahlung aus einem Grundstücke (§§ 1173 Abs. 1, 1181 Abs. 2). Daß „der Pfandgläubiger die vom Eigentümer angebotenen Geldstücke nicht als solcher annimmt”, daß „diese Annahme nicht eine Handlung ist, zu der der Pfandgläubiger durch Zuteilung des Pfandrechts von der Rechtsordnung ermächtigt ist” (Hirsch ebenda), ist leere Phrase.

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  20. Gierke 85723.

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  21. Sachenrecht § 158.

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  22. Gierke, Schuld und Haftung S. 7, 11, 10833. Vgl. Puntschart, Festschrift f. v. Amira S. 131, 135. Nach Puntschart braucht die dingliche Schuld keine gegenwärtige zu sein, sondern die Haftung besteht z. B. im Falle der Eigentümerhypothek für eine „künftige, eventuelle, vorerst nur gedachte Schuld des Eigentümers” (S. 135, 165–167). Ähnlich Dernburg, Sachenrecht S. 689, 4. Damit wird die dingliche Schuld zur reinen Fiktion. Als solche bezeichnet sie auch Strohal, Iherings J. 57, 286.

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  23. Zitelmann, Internat. Privatrecht II S. 563/564, 566/567.

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  24. Predari, GBO. 124, Wolff 452. — Auch §271 BGB., aus dem zu entnehmen ist, wann ein persönlicher Schuldner zur Leistung berechtigt ist, setzt als selbstverständlich voraus, daß der Schuldner nach Eintritt der bestimmten Zeit die geschuldete Leistung bewirken kann.

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  25. Hier knüpft Predaris Definitionsversuch an (GBO. 124): Eigentümergrundschuld „das dingliche Recht auf Aneignung des im Verfahren der Zwangsvollstreckung ermittelten Wertes des haftenden Grundstücks in bestimmter Höhe-’. Aber 1. don Wert des Grundstücks kann ich mir nicht aneignen, weil er etwas Unkörperliches ist, höchstens den Erlös, und der fällt sowieso in das Eigentum des bisherigen Grundstückseigentümers, s. Hirsch, Übertragung 418. 2. Wie sollte ein solches Aneignungsrecht verzinslich sein, sei es auch nur während einer Zwangsverwaltung? 3. Fällt die Eigentümergrundschuld in der Zwangsversteigerung aus, so hat sie also nach Predari nie bestanden.

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  26. LZ. 1, 369, RGrR. II 26. Ähnlich Brück 218 (vgl. 154), der die Eigentümergrundschuld aus dem „Recht des Eigentümers auf den von einer Belastung freigewordenen Wertsteil seines Grundstücks” erklärt. In den Fällen, wo die Forderung von vornherein nicht bestand (§ 1163 Abs. 1 Satz 1), hat aber nie eine Belastung existiert, von der das Grundstück „freiwerden” konnte. — Anstößig erscheint mit Rücksicht auf § 1163 Abs. 1 Satz 1 auch Dernburgs (Sachenr. 742) und Horns (S. 51) Ausdrucksweise, die ganz allgemein von einer „Sukzession” des Eigentümers in die Hypothek sprechen. — Auch die rechtsgeschäftliche Bestellung einer Eigentümergrundschuld (§ 1196) auf einem sonst unbelasteten Grundstück kann doch nicht als „Entlastung”, als „Manifestation des freien Eigentums” verstanden werden; denn wovon sollte ein unbelastetes Grundstück wohl „entlastet” werden? Eine Konsequenz der Bruckschen Ansicht wäre, daß bei der Verteilung der Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke gemäß § 1172 Abs. 2 eine Eigentümergrundschuld für Berechnung des Grundstückswertes nicht in Abzug gebracht werden dürfte; denn es wäre ja keine „Belastung”. — Nach Güthe, der sich einen Gegner der Wertparzellentheorie nennt (DNotV. 6, 733 und GBO. 1651), ist die Eigentümergrundschuld „der bisher durch das Pfandrecht in Anspruch genommene Wertfaktor des Eigentumsrechts”. Ihrem Wesen nach ist sie „Eigentum und Pfandrecht”, wobei aber, solange der Inhaber der Eigentümergrundschuld nicht das Eigentum verliert oder über die Eigentum grundschuld verfügt, nur das Eigentum wirksam werden kann (Reoht 1901 S. 220, GBO. 1652/1653). Danach würde die Verpfändung einer Eigentümergrundschuld als „Verfügung” den Charakter der Eigentümergrundschuld ändern (so Güthe, GBO. 1562 u.), trotzdem Eigentum und Grund-schuld immer noch in einer Person vereinigt sind. Also kann diese Vereinigung auch wohl nicht die Grundschuld unwirksam gemacht haben. Und wie könnten auf das Eigentum Zinsen in der Zwangsverwaltung entfallen? —Gegen Güthe auch Heinsheimer, Zweiparteienprinzip 23.

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  27. Puntschart, Festschrift S. 130/131, 171, leugnet den Rechtscharakter auch des Fremdpfandrechts; umsomehr muß ihm die „widersinnige Ausdrucksweise: Pfandrecht an der eigenen Sache, eine juristische Unmöglichkeit besagen” (S. 138, 139). Vgl. gegen Puntscharts Angriff auf die subjektiven Rechte die maßvollen Ausführungen von Enneccerus § 65 I 2.

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  28. S. 390 ff.

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  29. Viel zu eng; vgl. Enneccerus 1605.

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  30. Ihering a.a.O. 456–458. Dagegen auch Windscheid §65 Anm. 9; trotzdem hat Jherings Lehre Anhänger gefunden, vgl. die bei Horn S. 43f. Genannten, u. a. Hachenburg, Vortr. 520, 523–525, 528–529, der die Eigentümergrundschuld für eine Hypothek ohne Subjekt erklärt. Dawider mit Recht Wolff 5286, da sonst die Abtretung der Eigentümerhypothek die Verfügung eines Nichtberechtigten wäre!

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  31. Hartmann S. 113, 114.

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  32. S. 921 ff. — Gegen Gierke auch Horn 66, 67.

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  33. So z. B. Planck, Vorbem. z. 8. Abschn. S. 513/514 e und die dort Genannten; Horn 65.

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  34. Von Neueren z. B. Kindel S. 78, 79.

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  35. Bekker, ZVergl R. 2, 45. Vgl. Hartmann 133, Huber 41–43.

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  36. Siehe oben S. 308.

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  37. Diese Erscheinung spricht, wie Hirsch Übertr. 170 f. mit Recht ausführt (beistimmend Heinsheimer, KrVJSchr. 49, 467), gegen die Bezeichnung der begrenzten Rechte als „verselbständigte Eigentumssplitter” (Gierke II 359, 366; Wolff 1484), ebensosehr wie die Macht des Eigentümers, einen zweiten unbedingten Nießbrauch an seinem Grundstück zu bestellen (Hirsch 204, 205, vgl. auch Schmidt-Rimpler 46). Freilich ist es m. E. auch nicht angängig, von der Bestellung begrenzter dinglicher Rechte als von einer „Vervielfältigung des Eigentums” zu reden (dagegen auch Heinsheimer a.a.O. 469–471); welche Befugnis des Eigentümers findet sich wohl in einer servitus altius non tollendi vervielfältigt? Und wenn Hirsch einerseits betont, daß „das Verhalten des abgeleitet Berechtigten nur Ausübung seines Rechts, nicht auch des Mutterrechts ist” (S. 186 A. 1), wie reimt sich damit zusammen, daß er das abgeleitete Recht durch „Übertragung der Ausübung des Mutterrechts” entstehen läßt? (S. 173fi\). Vgl. über das Verhältnis der begrenzten dinglichen Rechte zum Eigentum — Beschränkung der Ausübung des Mutterrechts ohne Minderung des Rechtsinhalts — Kipp zu Windscheid § 65 Anm. 9.

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  38. Siméon, Löschungspfl. Eigentümergrundschuld 23 behauptet, daß „unter obligatorischen Rechten ein Rangverhältnis begrifflich unmöglich sei”. Das ist, wie u. a. § 61 KO. beweist, nicht richtig. Weitere Beispiele (BGB. §§1973, 1974, 1991) bei Strohal, Iherings J. 57, 268 A. 50 a.

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  39. Hirsch, Übertr. 2001.

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  40. Das Recht auf die allen Rechten an dem belasteten Grundstuck vorgehende Überbaurente (§914) ist kein selbständiges Recht, sondern gehört zu dem Inhalt des Eigentums am überbauten Grundstück, vgl. Wolff 165.

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  41. Puntsohart, Festschr. 141.

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  42. Nach Hirsch 199 soll die Bestellung einer Eigentümergrundschuld deshalb kein neues Recht schaffen, weil daduroh „dem Nationalvermögen kein neuer Wert zugeführt wird”!

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  43. Wolff S. 523/524; Mot. III 573.

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  44. Hirsch, Übertr. 157 behauptet, daß „das Zinsreoht wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausübung ruhe”. Aber warum sollte es unmöglich sein, daß der Eigentümer, wenn das Grundstück zur Zwangsvollstreckung kommt, rückständige Zinsen für sich liquidierte? Dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§1197 Abs. 2) widerspricht Hirschs Ausführung (S. 156/157), das Recht auf Zinsen aus dem Grundstück werde erst in der Hand eines Fremdgläubigers wieder ausübbar, und erst dann würden die für die Eigentümergrundschuld maßgebend gebliebenen Zinsbestimmungen der Hypothekenforderung (§1177 Abs. 1) bedeutungsvoll. Über den wahren Grund der Zinsbeschränkung s. unten S. 447.

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  45. Die allgemeinen Grundsätze der Rangordnung (§879) werden durch § 1176 BGB. — davon unten — und § 128 ZVG. abgeändert. Naoh dieser Vorschrift kann das aus einer Sicherungshypothek für die Forderung gegen den Ersteher entstandene Eigentümerpfandrecht nicht zum Nachteil der in der Zwangsversteigerung bestehen gebliebenen Rechte (vgl. ZVG. § 91 Abs. 2 und 3) oder einer anderen Sicherungshypothek gleicher Art geltend gemacht werden.

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  46. Ebenso Hirsch, Übertr. S. 156/157.

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  47. Vgl. Kipp zu Windscheid § 659, Hirsch S. 148/149 A. 4, 5.

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  48. S. 61. — Auch Puntschart 165 nennt die Eigentümergrundschuld „ein vorbereitendes Geschäft für eine Grundschuld”.

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Hirschfeld, O. (1914). II. Teil. In: Beiträge zum Pfandrecht am eigenen Grundstück. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26630-4_2

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