Zusammenfassung
Als Eigentümerhypothek bezeichnen wir1) eine Hypothek, die dem Grundstückseigentümer zusteht, also die Belastung eines Grundstücks derart, daß an den Eigentümer eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstücke zu zahlen ist (§1113).
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Referenzen
Mit Wolff 517”, 51820 u. a.
Kretschmar, Konfusion 214.
Kretschmar 223.
Wie Kretschmar 34–37 behauptet.
Staudinger-Kober § 1256, 2 b α spricht von „Fiktion”, aber ein solches „Gelten” ist, wo es sich nicht am Tatsachen handelt, immer ein rechtliches Sein. Vgl. M. Wolff, Über einige Grundbegriffe des Handelsrechts, in d. Festg. der Berl. jur. Fak. für Gierke 1910 S. 29. — Gegen den Fiktionsgedanken, der nichts erklärt, auch Emmerich, Pfandrechtskonkurrenzen 31100.
D. 9, 4 fr. 30 = D. 39, 2 fr. 19 pr.
Hartmann S. 102 Anm. 1.
D. 41, 3 fr. 33 § 5, D. 50, 17 fr. 45.
Kretschmar S. 8, 9, 12, 13.
D. 13, 7 fr. 29.
Krüger, Quellen 239140.
In den Digesten lauten die betreffenden Worte freilich: etiam fundum ei suum proprium ex causa pacti tradidit. M. E. hat Paulus aber nicht tradidit, sondern mancipio dedit geschrieben, Die zivilrechtliche Form der Eigentumsübertragung einer res mancipi, wozu (italische) Grundstücke gehören, war noch nach klassischem Rechte bekanntlich die mancipatio, nicht die traditio. Unsere Stelle ist aber inhaltlich nur unter der Voraussetzung zu verstehen, daß das Eigentum an dem bisher dem Titius gehörigen Grundstück auf Maevius übergegangen ist, denn sonst könnte Paulus in seiner Antwort nicht sagen: in proposita autem quaestione magis mo illud movet, numquid pignoris ius extinctum sit dominio adquisito. Da von einer Ersitzung im Tatbestand nirgends die Rede ist, bleibt keine andere Annahme übrig, als daß Maevms das Eigen-tum von Titius erworben hat; das kann aber nur durch Manzipation ge-schehen sein. Darüber, wie im Corpus Juris die Ausdrücke mancipare und mancipio dare systematisch durch tradere verdrangt sind, vgl. Seckel bei Heumann s.v. mancipare 1 a α. Diese Interpolation findet sich gerade im Titel 44, 2 de exceptione rei iudicatae schon in fr. 11 § 1, einer Stelle des Ulpian (aus Celsus), die unserm Paragraphen räumlich und dem Zu-sammenhang nach nahe steht. Der Erkenntnis, daß in fr. 30 tradidit für mancipio dedit eingesetzt ist, fallen auch die Worte: in qua traditione zum Opfer, durch die die Redaktoren wenig geschickt die Tradition der Erbschaftsgegenstände und die Übereignung des Grundstucks außerlich miteinander verknüpft haben.
Vgl. Krüger, Quellen 234.
Pfandrecht II 567–574.
D. 20, 4 fr. 12 pr. und die Stellen bei Lenel, EP. §267 S. 4754.
Jherings J. 10 S. 453, namentlich Anm. 77.
S. 20 und 21.
S. 1021.
Pandekten I §24826.
Vgl. Windsoheid §44, insbesondere Anm. 5; Kipp, Über Doppelwirkungen im Recht, Festschr. d. Berl. jur. Fak. für v. Martitz 1911 S. 213.
Vgl. Wlassak, Art. actio in Pauly-Wissowas Realenzyklopädie 308.
EP. §267.
D. 20, 1 fr. 13 §4.
D. 16, 1 fr. 13 § 1.
Paulus D. 46, 2 fr. 18: Novatione legitime facta liberantur hypo-thecae et pignus.
D. 36, 1 ad SC Trebellianum fr. 61 (59) pr. Das hier von Paulus gelöste Problem ist der im § Latinus Largua abgehandelten Materie so nahe verwandt, daß ich vermuten möchte, das fr. 61 sei demselben Buch 14 der Quaestiones entnommen und nicht dem vierten Buche, wie die — auch von Lenel (Pal. 1318) angezweifelte — Inskription in den Digesten anzeigt.
Eine andere Möglichkeit wäre, das Pfand für die aus dem Urteil erwachsene Verpflichtung des Schuldners, das iudicatum facere oportere (vgl. Gaius III 180, 181), weiterhaften zu lassen. Es wäre das dann als ein gesetzlicher Forderungstausch aufzufassen. Dem römischen Recht ist die Übertragung des Pfandrechts von der Forderung, für welche es bestellt ist, auf eine andere Forderung nicht fremd, vgl. Windscheid §233a. Windscheid selber freilich ordnet auch die 1. 13 §4 D. 20, 1 den im § 249, 1 b zusammengestellten Beispielen ein, aus denen er beweisen will, daß die Römer ein forderungsloses Pfandrecht gekannt haben.
§2496 (vgl. c. 8 C.4, 29 ad SC Vell. und dazu Windscheid II §3547 und I § 12017).
Pfandrecht II 568 ff.
Buchka S. 28, 29; Windscheid § 248, 4, insbesondere Anm. 28. A. M. Hartmann 113–115, Grundmann 37.
Hartmann a. a. O.
Exner, Kritik des Pfandrechtsbegriffes S. 25 u. 51.
fr. 30 § 1: cum autem pigneraticia actum est..., potest fieri, ut de iure possessoris non sit quaesitum, quia non, ut in proprietatis quaestione quod meura est alterius non est, ita in obligatione utique con-sequens est, ut non sit alii obligatum, quod hic probabit sibiteneri. et pro-babilius dicitur non obstare exceptionem, quoniam de iure possessoris quaesitum non est, sed de sola obligatione.
Vgl. Windscheid §1971.
Daß ein Aufrücken selbst solcher Hypothekare, die persönliche Gläubiger des Eigentümers sind, als unverdienter Wertzuwachs empfunden wurde, hängt wohl mit der regelmäßig bei Nachverpfändungen gebrauchten Wendung zusammen, ut in id quod excedit priorem Obligationen!, res sit obligata, aut solidum, cum primo debito liberata res fuerit. D. 20, 1 fr. 15 § 2. Vor diesem Zeitpunkt hat der Gläubiger also laut der Pfandkonvention keinen Anspruch auf Verbesserung der ihm eingeräumten Sicherheit.
D. 20, 4 fr. 12 § 6. C. 8, 13 o. 22. D. 20, 5 fr. 5 pr. C. 8, 17 c 1; C.9, 18 c. 4. Windscheid I § 233 b Anm. 11.
Dernburg, Pfandrecht II 521.
a. a. O. S. 495/496, 520. Vgl. Buchka S. 43, 44.
In der Begründung abweichend Dernburg, der die Abfindung einer Vorhypothek charakterisiert als „Verwendung auf die Pfandsache, deren juristische Stellung hierdurch verbessert wird”. Die juristische Stellung der Sache würde durch die Ablösung doch gerade nur dann verbessert werden, wenn der Ablösende sich nicht wie der Abgefundene an die Sache halten könnte. — Unrichtig auch Buchka S. 43/44, der in der Abfindung eine „Erhöhung des Verkaufswerts” der Sache sieht. Hiergegen spricht schon, daß möglicherweise auch nach der Abfindung des Primus der Verkaufswert der mit den Pfandrechten des Secundus und des Tertius belastet bleibenden Sache für den Qu art us ebenso gering ist wie vorher, nämlich gleich Null.
Er kann aber Bürge sein, vgl. D. 20, 5 fr. 5 § 1.
D. 20, 5 fr. 3 § 1. C. 8, 18 c. 3. Vgl. auch D. 20, 3 fr. 3. Windscheid § 233 b Anm. 10.
Dernburg 514–517.
Daß der Ausdruck in ius (locum) prioris créditons suocedere keinen Schluß auf ein Fortbestehen des Pfandrechts zuläßt, gibt auch Windscheid § 233 b Anm. 16 zu. Wie sollte es sonst auch denkbar sein, daß keine der angezogenen Stellen sich mit dein Dogma von der Unvereinbarkeit von Eigentum und Pfandrecht auseinandersetzt!
Vgl. D. 20, 5 fr. 3 pr.
Lenel, EP. §267. — Die Erklärung Buchkas (S. 32 f.), der in der Kodexstelle eine Fortdauer des Pfandrechts wie im § Latinus Largus ausgedrückt findet, indem er Nichtaufrechnung der Kaufpreisforderung annimmt und die datio in solutum auf eine andere (vom Kaiser nicht erwähnte) Forderung des Primus bezieht, scheitert schon an einem Vergleich des ersten und des zweiten Satzes. In beiden ist unterschiedslos von einem „vendere” die Rede und im ersten Falle kann sich dies nur auf einen Verkauf zur Befriedigung des Gläubigers wegen seiner Pf and-forderung beziehen. Gegen Buchkas Auslegung auch die gesamte Literatur, siehe Grund mann S. 23–27, der aber seinerseits das Pfandrecht des Primus mittels einer „fingierten” Forderung aufrecht erhält und einen Gegensatz zwischen „Satisfaktion” und „Befriedigung” kennt.
Dernburg a. a. O. 527.
Vgl. Hartmann 94, Kretschmar 5611.
Beachte die Worte: nisi eodem tempore etiam per medium fundum aqua duci desisset. — Daß die Servitut an dem anderen dienenden Grundstück nicht erlischt, folgt schon aus D. 8, 6 fr. 15.
Cc. art. 692–694. Über die Entstehung der Servituten durch sog. destination du père de famille vgl. Huber, Eigentümerdienst barkeit 61 ff. — Die servitudes des Cc. sind ausschließlich Prädialservituten. Vgl. Gierke, Sachenrecht 63612, Wolff 3453.
Über den Anteil der Hypothekenordnung von 1783 an dem Siege deutschrechtlicher Gedanken siehe Dernburg-Hinrichs, Preuß. Hyp.-Recht I S. 17–18.
Recht auf die Sache gleich (objektiv) dingliches Recht. ALR. I 2 §§ 126, 127, 130.
Eccius, Gruchot 48, 438.
Zu folgendem Förster-Eccius, Pr. Pr.-Recht III §200.
Freilich standen schon die Vorschriften zum Schutze des gutgläubigen Erwerbers einer Hypothek in bedenklichem Widerspruch zu jenem Grundsatz. Vgl. ALR. I 20 §§ 423, 424, 522 (Anh. § 53) und dazu v. d. Hagen 8–11.
Publikationspatent vom 5. Febr. 1794 I; ALR Einleitung § 6.
Vgl. Dernburg, Preuß. Hyp.-Recht II 288.
ALR. I 16 §§ 7, 8, 10.
Vgl. die in dem Urteil des RG. Bd. 7 S. 219 zusammengestellten Entscheidungen des Obertribunals und die bei Gierke 9205 Genannten.
Vgl. Rehbein-Reincke Bd. 2 S. 425 A 255 zu § 64 EEG.
Obertrib. Plenarentsch. Bd. 5 (1841) S. 51, Bd. 81 (1878) S. 30. RG. Bd. 5 (1882) S. 311. Dernburg. Preuß. Hyp.-Reoht II 298 Anm. 13.
v. d. Hagen 144, 154–158.
Dernburg, Preuß. Hyp.-Recht II 296/297.
Eine Frage, die das Reichsgericht, Gruchot 27, 472 verneinte.
In einer anonym erschienenen Schrift: Ist die Hypothek des Eigentümers nach preuß. Recht ein akzessorisches oder ein selbständiges dingliches Recht? Vgl. Dernburg-Hinrichs, Preuß. Hyp.-Recht I 54
S. 2, 128.
S. 29–36; v. d. Hagen sieht sich deshalb zu dem Zugeständnis gezwungen, daß sich infolge der Schwankungen, denen der Wert einer Sache unterliegt, vor der Versteigerung nicht entscheiden läßt, ob einem bestimmten Pfandrecht überhaupt ein „reelles Objekt” entspricht. Wird das Pfand also vor der Versteigerung ausgelöst, so bleibt es für immer dunkel, ob der Gläubiger überhaupt ein Pfandrecht gehabt hat !
S. 143. Vgl. auch S. 233–235.
Wir sind auf diese sog. Wertparzellentheorie näher eingegangen, weil wir ihr bei den Konstruktionsversuchen der heutigen Rechtslehre wieder begegnen werden.
v. Meibom, Mecklenburgisches Hyp.-Recht 13.
Des Rentenkaufs (vgl. Gierke II 83433), bei dem übrigens die Vereinigung von Eigentum und Rentenrecht in einer Person von jeher nicht unmittelbar beendigend wirkte; Gierke 76041, Richard Schröder, Über eigentümliche Formen des Miteigentums im deutschen und franz. Recht 115.
Buchka 47, Meibom 35/36. — Die gleichen Bestimmungen in der revidierten Stadtbuchordnung von 1857 und öfter.
Über das Anwendungsgebiet dieser Eintragung auf eigenen Namen siehe v. Meibom 128 A. 10–13.
v. Meibom S. 275–277 A. 12–14. 28) v. Meibom 265–269.
v. Meibom 13855.
Buohka 107, v. Meibom S. 224, 27716.
Buchka 96–101 im Anschluß an ein Erachten des Oberapp. Oer.Rostock von 1872/3 (S. 93–95). Ferner v. Meibom 275–277, der aber (A. 17) die Eintragung auf eigenen Namen anders erklärt wissen will. Ihre Wirksamkeit sei bis zur Veräußerung des Grundstücks hinausgeschoben, weil solange der „Begründungsakt unvollendet sei”, S. 153/4. Damit steht in Widerspruch, daß M. selber bei der Veräußerung „einen ausdrücklichen Vorbehalt der Hypothek für nicht erforderlich” erklart.
Nach Dernburg-Hinrichs, Preuß. Hyp.-Recht I 55.
Vgl. zum folgenden Dernburg a. a. 0. 62.
Dernburg, Preuß. Hyp.-Recht II 296 ff, Buchka 115.
Die einzelnen Fälle, in denen nach BGB. eine Eigentümerhypothek oder -grundschuld entsteht, sind z. B. bei Planck zu § 1163 zusammengestellt.
Von Horn. Eigentümerhypothek 74, und Siméon, Löschungs-pfliehtige Eigentümergrundschuld 51. — Wenn Horn in der Bestimmung des § 1163 Abs. 1 „einen wirklichen Rückfall in das Locusprinzip” sieht (S. 59/60), so ist dem entgegenzuhalten, daß eine mangels Bestehens der Hypothekenforderung entstandene Eigentümergrundschuld bei Aufhebung einer Vorhypothek ebensogut aufrückt wie jede andere Eigentümerhypothek. Naturrechtlich ist auch seine Behauptung, durch die Eigentümergrundschuld des § 1163 Abs. 1 werde „das Recht der Nachhypothekare verletzt und gekränkt” (S. 60). Welches „Recht”? Auf gleicher Stufe steht seine Würdigung des Eigentümerpfandrechts als Rechtsinstitut: „Bei dem Anspruch des Eigentümers auf erledigte Gläubigerhypotheken handelt es sich in allerletzter Linie (!) nicht so sehr um ein beweisbares Recht als um einen wirtschaftlichen Machtspruch (des deutschen Gesetzgebers); wir stehen hier einemfait accompli gegenüber, mit welchem wir uns ein für allemal abzufinden haben” (S. 68).
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Hirschfeld, O. (1914). Geschichtliches. In: Beiträge zum Pfandrecht am eigenen Grundstück. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26630-4_1
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