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Die Schlichtung

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Das Neue Arbeitsrecht
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Zusammenfassung

I Vor dem Kriege war die Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten gesetzlich als besondere Aufgabe der Gewerbegerichte, Berggewerbegerichte, Kaufmannsgerichte und Einigungsämter von Innungen vorgesehen2). Eine solche Stelle konnte nämlich bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses als Einigungsamt angerufen werden. Der Anrufung war Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen erfolgte und die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vertreter zur Verhandlung vor dem Einigungsamt beauftragten. Aber auch wenn bei Streitigkeiten der genannten Art eine Anrufung nur von einer oder überhaupt von keiner Seite erfolgte, sollte das Einigungsamt darauf hinwirken, daß auch die andere Seite bzw. beide Streitteile sich an das Einigungsamt wandten.

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Literatur

  1. Vgl. Landsberger, Gew.- u. Kaufm.-Ger. 24 S. 110; v. Schulz, Recht und Wirtschaft 20, S. 49; K a s k e 1, Arbeitsrecht 19 S. 47; Baum, das. S.51; Schmidt, Gew.- u. Kaufm.-Ger. 25, S. 41.

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  2. Ferner für die Seemannsämter nach § 128 der Seemannsordnung y. 2. 6. 1902.

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  3. Vgl. Literatur zu der V.O. vom 23. 12. 18 oben S. 16 Anm. 2, zu der V.O. vom 12. 2. 20 S. 53 Anm. 2. Reiches Material enthält das Mitteilungsblatt des Schlichtungsausschusses Groß-Berlin (bis Ende Januar 1920 14 Hefte, Druck Sittenfeld).

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  4. Vgl. zum folgenden auch Wiethaus, Mitteilungsblatt 8, S. 79, v. Schalhorn, Gew.- und Kaufm.Ger. 25, S.34 und neuestens Dersch, Arbeitsrecht 20, Heft 1.

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  5. Zum Arbeitsverhältnis gehört auch das Lehrverhältnis, da die Ausbildung lediglich ein Teil des Arbeitsentgelts ist. Ebenso Puthz, Mitteilungsblatt 11, S. 119. Dagegen Oppenheimer, daselbst 14, S. 163.

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  6. Mit Recht ist daher die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses verneint in der Frage der Entschädigung der Arbeiterräte. Mitteilungsblatt 9, S. 98.

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  7. Kein Streit über eine Regelung der Arbeitsbedingungen ist dagegen ein Streit, bei dem Wortlaut und Sinn der Regelung als solcher feststehen, der vielmehr um das Bestehen oder den Umfang von Rechten und Pflichten außerhalb dieser Regelung geht. Mit Recht hat sich daher der Schlichtungsausschuß in der Frage, ob Angestellten, die infolge des Verkehrsstreiks nicht zur Arbeitsstätte kommen konnten, das Gehalt gekiirzt werden darf, far unzuständig erklärt, da solche Streitigkeiten vor die Arbeitsgerichte gehörten. Mitteilungsblatt 9, S. 95.

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  8. Unrichtig ist es daher, wenn der Demob.Kommissar die Verbindlicherklärung einer einfachen Lohnforderung (an sich mit Recht) mit der Begründung ablehnte, daß sie nicht vom einzelnen Angestellten, sondern nur vom Angestelltenausschuß vor den Schlichtungsausschuß hätte gebracht werden können. Mitteilungsblatt 10, S. 110.

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  9. Eine solche Überweisung ist auch durch Parteivereinbarung möglich, wenn in einer Einzelstreitsache die Parteien auf einen Schlichtungsausschuß prorogieren. In solchem Falle kann der Schlichtungsausschuß die Sache übernehmen, braucht es aber nicht zu tun. Er soll es nicht tun, soweit er dadurch seiner eigentlichen Aufgabe entzogen wird, oder besondere Kosten entstehen. Richtlinien I, 1.

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  10. Über die Fälle, in denen dies geschehen ist, vgl. unten S. 264 ff.

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  11. Reichert, Mitteilungsblatt 9, S. 92. Sie haben indessen keine Portofreiheit für ihren Postverkehr. Preußischer Handelsminister 23. B. 19. Mitteilungsblatt 11, S. 123.

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  12. Die Gesamtzahl betrug im August 1919 beim Schlichtungsausscbuß Groß-Berlin etwa 1400; vgl. Mitteilungen 3, S. 27.

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  13. Ein Erlaß vom 22.3. 19 (HMBI. S. 118) empfiehlt zu diesem Zweck mit den in Betracht kommenden Berufsvereinen in Verbindung zn treten oder durch öffentliche Bekanntmachungen zur Einreichung von Vorschlagslisten aufzufordern.

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  14. Nur 0,70/o aller Streitfälle kommen in Groß-Berlin vor eine Kammer mit unparteiischem Vorsitzenden. Mitteilungen 3, S. 28.

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  15. Nur bei Streitigkeiten der Schwerbeschädigten ist die Wahl eines unparteiischen Vorsitzenden obligatorisch, und die Mitwirkung von Schwerbeschädigten vorgesehen. Vgl. oben S. 86.

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  16. Können sich die Vertreter nicht darüber einigen, ob ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer den Vorsitz führen soll, so wird der Vorsitz zweckmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Weise abwechseln, daß an einem Terminstage ein Arbeitgeber, am nächsten bei gleicher Zusammensetzung des Ausschusses ein Arbeitnehmer den Vorsitz fiihrt. Anordnung des Demob.Kommissars vom 9.9. 19. Mitteilungsblatt 6, S. 68.

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  17. In Groß-Berlin besteht mindestens je eine Kammer für Arbeiter und Angestellte für folgende Gewerbe: Baugewerbe, Behörden und Anstalten, chemische Industrie, Gärtner, Gastwirtschaftsgewerbe, graphisches Gewerbe, Handels-und Verkehrsgewerbe, Hausangestellte, Holzindustrie, Landwirtschaft, Lederindustrie, Metallindustrie, Nahrungs-und GenuBmittelindustrie, Textilindustrie, verschiedene Gewerbe. Vgl. Mitteilungen 3, S. 28. Bei weitem die meisten Streitsachen sind dort in der Metallindustrie zu erledigen, danach im Handels-und Verkehrsgewerbe.

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  18. Vgl. für Preußen Erlaß vom 22.3. 19, HMB1. S. 118. Schreiben des Reichsarbeitsministers vom 6.11. 19. Mitteilungsblatt 12, S. 129.

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  19. Vgl. für Preußen Erlaß vom 22.3.19, HMB1. S. 118.

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  20. Vgl. Verfügung des Reichsfinanzministers vom 27. 3. 19. Mitteilungsblatt 12, S. 138.

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  21. Vgl. Reichert, Mitteilungsblatt 9, S. 91, v. Schulz, Gew.- und Kaufm.Ger. 24, S. 238, Wir t z, daselbst 25, S. 44.

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  22. Wegen der ausschließlichen Zustiindigkeit bei Streitigkeiten auf Grund der V.O. vom 12.2. 20 vgl. unten S. 265.

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  23. Mitteilungsblatt 4, S. 44.

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  24. Es überweist ferner gemäß § 27, Abs. 2, Satz 2, eine Sache an einen anderen Schlichtungsausschuß, wenn infolge Beteiligung der Vertreter an der Streitsache die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich wird (vgl. unten S. 259, Anm. 3).

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  25. Nach Gi e s b e r ts -S i t z l e r, Anm. 2 zu § 22, handelt es sich vor allem um Streitigkeiten, die für weite Kreise grundsätzliche Bedeutung haben, die besonders störend in das Wirtschaftsleben eingreifen, oder an denen eine große Zahl von Arbeitnehmern beteiligt ist.

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  26. Ob diese Mitwirkung des Demob.Kommissars, vor allem seine Befugnis zur Verbindlicherklärung von Schiedssprüchen, die der V.O. vom 23.12. 18. unbekannt war, auch für das dort, also im Wege der ordentlichen Gesetzgebung, geregelte Schlichtungsverfahren hinterher im Wege des Demobilmachungsrechts (V.O. vom 12. 2. 20 und ihre Vorgängerinnen) rechtswirksam eingeführt werden konnte, ist zweifelhaft. Ich möchte es verneinen und die rechtliche Zulässigkeit nur für das besondere Verfahren nach der V.O. vom 12. 2. 20 (vgl. unten S. 265) annehmen. Die Praxis der Demob.Kommissare hat indessen auch für das ordentliche Schlichtungsverfahren von dem Rechte der V.O. vom 12. 2. 20 ständig Gebrauch gemacht, und diese Praxis ist vom Reichsarbeitsministerium durch Bescheid vom 17.11. 19 (abgedruckt bei Wisse 11, Recht und Wirtschaft 20, S. 38) beseitigt worden.

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  27. Wisse 11 bezweifelt a. a. 0. die Richtigkeit dieses Standpunktes darum, weil eine so eingreifende Änderung der V.O. vom 23. 12. 18 klarer hätte ausgedrückt werden müssen, um wirksam zu sein. Indessen die V.O. vom 12. 2. 20 ist, ebenso wie ihre Vorgängerinnen, so unscharf gefaßt, daß hierauf der Zweifel nicht gegründet werden kann, und andererseits hätte der § 26 der früheren (§ 28 der jetzigen) V.O. ohne die hier angenommene Auslegung überhaupt gar keinen Sinn. Auch der halbamtliche Kommentar von Syrup Billerbeck sowie der Kommentar von Kranß legt den § 26 in gleicher Weise ans. Ebenso Codel, Gew.- u. Kaufm.Ger. 24, 5.298. Vgl. auch Gew.G. Mannheim, daselbst 24, S. 9.

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  28. Das gesamte Verfahren dauert in Groß-Berlin in der Regel 8 bis 10 Tage, vgl. Mitteilungen Heft 3, S. 27.

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  29. Über die Zuständigkeit vgl. oben S. 253. Ein unzuständiger Schlichtungsausschuß soll die Sache an den zuständigen Ausschuß weitergeben. Mitteilungsblatt 5, S. 45.

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  30. Nach dem Wortlaut des § 20 nur für die Durchführung. Doch soll dies nach Giesberts - Sitzler, Anm. 2d, nach der Absicht der Verordnung auch schon dann gelten, wenn eine Vereinbarung über Arbeitsbedingungen noch nicht vorhanden ist, sondern erst aufgestellt wird. Dem entspricht auch die Praxis.

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  31. Nur wenn diese nicht tätig werden oder ihr Vorgehen nicht zu einer Erledigung des Streites führt, darf der Schlichtungsausschuß eingreifen. Vgl. Richtlinien I, 1 und Schlichtungsausschuß Würzburg 9. 1. 20. Mitteilungsblatt 14, S. 175.

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  32. Doch ist nur einmalige, nicht wiederholte Straffestsetzung zulässig. Hierfür ist der Vorsitzende allein zuständig. Gegen die Straffestsetzung findet binnen 2 Wochen Beschwerde an die Landeszentralbehörde (in Preußen an den Reg.Präsidenten, bzw. für Berlin den Oberpräsidenten) statt. Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, so bedarf es keiner Nachprüfung, ob der Strafbescheid zu Recht ergangen ist. Entscheidung des Demob.Kommissars vom 5.11. 19. Mitteilungsblatt 10, S. 111. Umwandlung einer nicht beitreibbaren Geldstrafe in eine Haftstrafe ist unzulässig Giesberts-Sitzler, Anm. 6.

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  33. Richtlinien II, 3b, Reichsarbeitsminister und Preußischer Handelsminister, Mitteilungsblatt 8, 81, A. A. v. Schu1z, Gew.- u. Kaufm.Ger. 24, S. 289, Schmincke, Gew.- und Kaufm.Ger. 25, S. 87ff., Bertold, Jur. Woch. 1919, S. 231, Drews, Jur. Woch. 19 S. 987.

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  34. Über die Ablehnung von Mitgliedern wegen Befangenheit vgl. oben S. 253.

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  35. Vgl. z. B. die Begründung des Demob.Kommissars zur Verbindlicherklärung vom 4. 11. 19. Mitteilungsblatt 13, S. 155.

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  36. Dies ist kein Versäumnisverfahren und darf, bei Vermeidung der Zurückverweisung (vgl. unten S. 262, nicht in den Formen eines solchen geführt werden, zumal es hier keinen Einspruch gibt. Vielmehr ist dann die Aufklärung der Sache und eine etwaige Einwirkung auf die erschienene Partei in gleicher Weise vorzunehmen, wie wenn auch die andere Partei erschienen wäre. Vgl. Lemke, Mitteilungsblatt 9, S. 93. Bedenklich dagegen die Begründung, Mitteilungsblatt 14, S. 172.

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  37. Dazu gehören die Vertreter der Berufsvereine, wenn sie entweder zur Durchftihrung eines Tarifvertrages den SchlichtungsausschuB selbstfindig oder wenn sie ihn in anderen Fällen im Einverstiindnis mit der Betriebsvertretung angerufen haben. Vgl. oben S. 256.

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  38. M. E. zu weitgehend daher Aubele, Mitteilungsblatt 13, S. 151/52.

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  39. Richtlinien I, 4. Reichert, Mitteilungsblatt 7, S. 69. Mangelnde Begründung berechtigt zur Zurückverweisung. Schreiben des Demob.Kommissars vom 18. 11. 19, Mitteilungsblatt 10, S. 117. Eine Begründung ist aber nicht erforderlich, wenn der Schiedsspruch einen vollstündigen neuen Tarifvertrag enthält.

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  40. Meist unterzeichnen aber nur der Vorsitzende und der Protokollführer.

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  41. Vgl. oben S. 258, Anm. 4. Eine Veröffentlichung der Gründe ist nicht vorgeschrieben. Preußischer Handelsminister 28.4. 19. Mitteilungsblatt 12, S. 138.

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  42. Vgl. Eylert, Mitteilungsblatt 2, S. 11, Entscheidung des Demob.-Kommissars vom 12.9. 19, Mitteilungsblatt 6, 5.64/65 und vom 4.10. 19, Mitteilungsblatt 8, S. 90.

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  43. Anders im besonderen Verfahren, vgl. unten S. 266.

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  44. Vgl. Gew.G. Bremen Gew.- u. Kanfm.Ger. 25, S. 31 und Landgericht Ulm, daselbst 25, S. 95.

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  45. Unrichtig Mitteilungsblatt 4, S. 37, wonach der Richter „nur noch die Vollstreckungsklausel erteilt“. Ebensowenig handelt es sich um eine „Vollstreckungsklage”, sondern um eine gewöhnliche Klage im ordentlichen Verfahren.

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  46. Über die Frage, ob diese Bestimmungen rechtsgiltig sind und ob sie für alle Schiedssprüche oder nur für die Schiedssprüche auf Grund der V.O. vom 12.2.20 gelten, vgl. oben S. 255 Anm. 2 und den dort genannten Aufsatz von Wissell, Recht und Wirtschaft 20, S. 38. Die in der Praxis vorkommende Verbindlicherklärung von Schiedssprüchen auch anderer Schlichtungsstellen als der Schlichtungsausschuß entbehrt jeder Rechtsgrundlage.

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  47. Dies gilt auch dann, wenn der Schiedsspru.eh durch Irrtum oder Täuschung zustande gekommen ist. Doch besteht stets die Möglichkeit erneuter Anrufung des Schlichtungsausschusses auch in der gleichen Sache, sofern neue Tatsachen vorgebracht werden können, und der Schlichtungsausschuß ist in solchem Falle mangels formeller Rechtskraft an seinen früheren Spruch nicht gebunden. Anders Beschluß des Schlichtungsausschusses Groß-Berlin vom 11.10. 19, Mitteilungsblatt 9, S. 95.

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  48. Nach dem Wortlaut des § 26 gilt dies nur für Rechtsnormen der V.O. vom 12.2. 20, doch muß die Befugnis sinngemiiß für alle Rechtsnormen gelten, auf denen die Entscheidung des Schlichtungsausschusses beruht, und zwar sowohl für Rechtsnormen des formellen wie des materiellen Rechts. So auch Richtlinien II, 3.

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  49. Vgl. Bescheid des Demob.Kommissars Frankfurt a. M. vom 3. 12. 19, Mitteilungsblatt 12, S. 147.

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  50. Abweichend bezüglich der Vergütung für Dienste; die infolge unrechtmäßiger Kündigung nicht geleistet sind, Müller, Jur. Woch. 19 S. 471.

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  51. Vgl. H e d e m an n, Recht-und Wirtschaft 19, S. 188. Unrichtig dagegen Funke, Recht und Wirtschaft 20, S. 79 in Verkennung der Tatsache, daß es sich hier nicht uni echte Schlichtungssachen handelt, und daß daher aus der V.O. vom 23. 12. 18 und ihrer Vorgeschichte auf die V.O. vom 12. 2. 20 bzw. ihre Vorgängerinnen kein Schluß gezogen werden kann. Für einschränkende Auslegung zu Gunsten der Gerichte auch Müller a. a. 0.

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  52. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Weigerung der Wiederbeschäftigung oder Weiterbeschäftigung auf das Recht sofortiger Entlassung aus den gesetzlichen Gründen gestützt wird. Dann ist vielmehr auch das ordentliche gerichtliche Verfahren statthaft, und das Schlichtungsverfahren ist auszusetzen, wenn ein gerichtliches Verfahren bereits anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Im letzteren Fall nimmt das Schlichtungsverfahren aber seinen Fortgang, wenn nicht binnen 4 Wochen seit der Stellung des Antrags auf Aussetzung die. Erhebung der Klage nachgewiesen ist (§ 22, Abs. 2). Vgl. hierzu Wiethaus, Mitteilungsblatt 8, S. 79, und Pelgry, daselbst 11, S. 120.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Kaskel, W. (1920). Die Schlichtung. In: Das Neue Arbeitsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26492-8_13

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