Zusammenfassung
Die Erörterungen über den Vermögensbegriff sind damit in ihren Grundzügen zu Ende geführt. Ihr wesentliches Ergebnis geht dahin, daß der Vermögensbegriff die sprachliche Zusammenfassung für sämtliche — innerhalb der Kategorie der Vermögensdelikte i.w. S. — in Frage kommenden Angriffsobjekte ist. Diese Erkenntnis ruht, wie überhaupt die gesamten Untersuchungen, auf dem Satz, daß die Auslegung der einzelnen Tatbestände nur unter Berücksichtigung des Gesamtsystems möglich ist1. Deshalb braucht der Vermögensbegriff nicht in allen Bestimmungen des Gesetzes die gleiche Bedeutung zu haben; darüber entscheidet allein das positive Recht. Andererseits folgt daraus aber, daß sich die Problematik des Vermögensbegriffes auf sämtliche Vermögensdelikte i.w. S. übertragen lassen muß.
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Referenzen
A. A. Binding: Lehrb. Bes. Teil I S. 238; Ecker: a. a. O. S. 16 Anm. 2; Jacobowitz: a. a. O. S. 28; Hellmuth Mayer: Die Untreue im Zusammenhang der Vermögensverbrechen (1926) S. 146ff.; kritisch auch Chauveau-Hélie: Théorie du code pénal (5. ed.) Tom. II chap. XVII p. 2.
von Bar: Magazin für deutsches Recht Bd. IV S. 16ff.; ebenso Pačic: Über das Verhältnis der unerlaubten Selbsthilfe zu den Vermögensdelikten (Diss. Erlangen 1897) S. 26, 28ff. — De lege ferenda ebenso August Otto Krug: a. a. O. S. 234; dazu Doerr: Über das Objekt a. a. O. S. 199 und Binding: a. a. O. S. 256 A. 5. Wegen Merkel u. Hälschner oben S. 254 Anm. 207.
Vgl. oben S. 1 u. Anm. 2/3; RGSt Bd. 10 S. 120; dagegen— mit Recht — Binding: Lehrb. Bes. Teil I S. 248 Anm. 4. — Entsprechend ergibt sich als Parallele zur Lehre von der „Verfügung“ die Frage, ob die Sachbeschädigung eine Vermögensminderung (i. S. der objektiven Theorie) zur Folge haben müsse. Das verneinen RGSt Bd. 33 S. 180 und Binding: a. a. O. S. 250 Anm. 1. Sachbeschädigung liegt nach ihnen selbst dann vor, wenn sie „eine Vermögensvermehrung im Gefolge haben sollte“ (RGSt 33, 180), „denn die Sachbeschädigung ist verschieden von der Vermögens beschädigung“. Vgl. auch Doerr: a. a. O. S. 73.
Die Vermögensbeschädigung (Leipzig 1867) bes. S. 50–52.
RG-Festschrift Bd. V S. 44.
ZStrW Bd. 1 S. 245–267. Dagegen Binding: a. a. O. S. 256 A. 5 mit weit. Literatur, auch Wagner: a. a. O. S. 61 und Sauer: Goltd. Arch. Bd. 63 S.286, 293 A. 25, 299f.
Meine Stellungnahme de lege ferenda behalte ich mir ausdrücklich vor.
Misch (Der strafrechtliche Schutz der Gefühle Diss. Heidelberg 1911) unterscheidet den Schutz des religiösen Gefühls, der Pietät, des Sittlichkeitsgefühles und des Mitgefühles mit Tieren.
Systematisch zutreffend die Bern. S. 43: „in zahlreichen Fällen ist die Gefühlsverletzung als konsumiert durch die Verletzung eines anderen Rechtsgutes anzusehen.“
Oben S. 299 Anm. 40.
Z. B. bei den meisten Tatbeständen der handelsrechtlichen Untreue.
Vgl. oben S. 276 Anm. 17.
Zuzustimmen ist dem EGm.E. ferner darin, daß § 288 StGB auch Ansprüche auf Leistung bestimmter Gegenstände, d. h. „Individualansprüche“ schützt.
Das RG geht aber noch einen Schritt weiter; es sucht den Kreis der schutzbetroffenen Gegenstände einzig und allein aus den Normen des Vollstreckungsrechts heraus zu bestimmen und definiert das Vermögen in diesem Sinne „ganz allgemein als den — gleichviel ob rechtlichen oder tatsächlichen — Machtkreis, in den der Schuldnernach den Grundsätzen des Vollstreckungsrechts die Vollstreckung zu dulden hat“. Das soll selbst dann gelten, wenn der Vollstreckungsgläubiger Eigentümer des beteffenden Gegenstandes ist. In diesen Fällen soll u. U. eine Konkurrenz mit § 246 vorliegen.
Dem ist nicht beizupflichten. Bloße Nichterfüllung obligatorischer Ansprüche ist nicht strafbar. Bloße Nichterfüllung des Eigentumsherausgabeanspruches ebenfalls nicht; wohl aber dann, wenn sie verbunden wird mit dem Versuch, das fremde Eigentum dauernd in den eigenen Machtbereich zu überführen. Nur einen Einzelfall dieser Tätigkeit stellt die Vereitelung der Zwangsvollstreckung dar. § 246 StGB schließt ihn also in sich, ist — wenn man so will — insoweit lex specialis zu § 288 StGB (Beschränkung auf Sachen in fremdem Eigentum). Die Annahme einer Konkurrenz ist deshalb m. E. unzutreffend oder doch mindestens überflüssig.
Das gilt auch dann, wenn der zur Herausgabe der gestohlenen Sachen verurteilte Dieb die Vollstreckung vereitelt. Dann handelt es sich — sicher tatbestandsmäßig — um eine nachfolgende Unterschlagung (nämlich durch Vollstreckungsvereitelung), im übrigen aber um ein Problem der straflosen oder strafbaren Nachtat.
Richtig dagegen ist die Annahme des RG, daß auch ein Nichteigentümer sich des Delikts schuldig machen könne, etwa in dem dort angeführten Falle, „wo der Schuldner zur Herausgabe der Sache eines Dritten an den Gläubiger verurteilt wurde (vgl. § 841 in Verb. mit §§ 809, 846ff. ZPO)“. Handelte er allerdings gegen den Willendes Eigentümers, so würde ich nur Unterschlagung annehmen und die darin gleichzeitig liegende Verletzung des Forderungsrechts des Gl. als konsumiert ansehen. Liegt dagegen ein Auftrag oder doch die Einwilligung des Eigentümers vor, so bleibt nur die letztere übrig. Sie fällt unter § 288 StGB, weil — seien wir ehrlich — der Ausdruck „Bestandteile seines Vermögens“ die Subsumtion der Forderungsverletzung durch Zwangsvollstreckungsvereitelung seitens des Nichteigentümes (im Gegensatz zu § 289 StGB, vgl. oben S.322) gerade noch gestattet.
Ähnlich liegen die Verhältnisse im Falle der Veräußerung einer streitbefangenen Sache durch einen gutgläubigen Besitzer, doch wird es alsdann meist an der Rechtswidrigkeit fehlen.
Dem Satz des RG (S. 409), es handle sich bei § 246 u. § 288 StGB „um den Schutz eines ganz anderen Rechtsguts“ fehlt die Begründung; ich halte ihn nicht für zutreffend. Anders Brauweiler: a. a. O. S. 182.
Eine Parallele bildet die Rechtsprechung zu § 153 in Verbindung mit § 807 ZPO. Vgl. RGSt Bd. 60 S. 37 u. 69, Goltd. Arch. Bd. 57 S. 200.
Lehrb. Bes. Teil I S. 397ff., bes. auch 401. Dazu Mayer: Untreue S. 309ff.
Vgl. die bei Mayer: a. a. O. S. 84 Zitierten; ferner: Thies: a. a. O. S. 9/10. Über den Ggs. zu Binding Mayer: Untreue S. 30911.
Die Untreue, Vergl. Darst. Bes. Teil Bd. 8 S. 105–159. Über Vorläufer Freudenthals: Pfeiffer: a. a. O. S. 77 Anm. 1.
Untreue S. 79, 121, 175 (Näheres unten).
Thies: Die Bevollmächtigtenuntreue des § 266 Abs. 1 Ziff. 2 StGB (Strafrechtl. Abhandl. Heft 307 – 1932 —) S. 3/4. Mehr terminologisch abweichend Schwinge-Siebert: a. a. O. S. 7/8.
Pfeiffer: a. a. O. S. 77ff. bes. S. 83/4. Vgl. auch dens. S. 14 Anm. 84.
Thies: a. a. O. S. 4.
Pfeiffer: a. a. O. S. 86/7.
Die neue Fassung des §266 verwendet die Ausdrücke „Vermögen“ und „Vermögensinteressen“ statt „Vermögensstück“. Damit ist die oben S. 289 Anm. 13 erörterte Streitfrage erledigt; das hier zu besprechende systematische Problem bleibt jedoch unberührt.
So z. B. Cartier: a. a. O. S. 115; Doerr: a. a. O. S. 52ff.; König: a. a. O. S. 18.
So z. B. Draheim: a. a. O.; z. T. Oppenheim: a. a. O. S. 190.
Vgl. dazu Schwinge-Siebert: a. a. O. S. 8, wo allerdings die systematische Bedeutung dieses Gegensatzes nicht beachtet wird.
Die Einteilung bei Schwinge-Siebert (a. a. O. S. 7/8) beruht auf einem anderen Gesichtspunkt (vgl. dazu bes. S. 8 Anm. 3).
Soirrig: Thies: a. a. O. S. 20. Auch die „systematische“ Bemerkung bei Pfeiffer (Strafrechtl. Abhandl. H. 303) S. 71 scheint von dieser Vorstellung auszugehen.
So zutreffend die Neufassung des §266 (Teil 1), ohne daß deshalb die Vollmacht, d. h. das Außenverhältnis, als Schutzobjekt betrachtet werden darf. Es handelt sich lediglich um eine Modalität von praktisch geringer Bedeutung, da jedenfalls stets Teil 2 eingreift.
Richtig Mayer: Untreue S, 105, 313; Thies: a. a. O. S. 19.
Wie Mayer: Untreue S. 82 anzunehmen scheint; richtig dagegen der Sache nach Schwinge-Siebert: a. a. O. S. 7 I 1 u. 2, S. 17 I 1.
Lehrb. Bes. Teil I S. 396ff. Nicht so klar die weitere Definition: „. . . Der Tatbestand der Untreue läßt sich aber in voller Allgemeinheit dahin fassen, daß Alle, welche durch Gesetz oder Rechtsgeschäft berufen werden, über fremde Vermögensstücke zu verfügen, sich der Untreue schuldig machen, falls sie durch ihre Verfügung vorsätzlich die Inhaber jener Rechte schädigen“ (a. a. O. S. 398).
Frank: Komm. Erl. I: „Vermögensbeschädigung durch Mißbrauch rechtlicher Vertretungsmacht“; Hegler: Arch. f. Rechts- u. Wirtschaftsphil. Bd. X S. 152: „Speziell handelt es sich um Vermögensbeschädigung durch Mißbrauch rechtlicher Vertretungsmacht“. Vgl. Schwinge-Siebert: a. a. O. S. 8 Anm. 1. Anders aber Leopold: Zum Tatbestand der strafbaren Untreue (Diss. Heidelberg 1908) S. 14 (bei Mayer, S. 84 Anm. 10).
A. a. O. S. 397, allerdings nur grundsätzlich, während er im einzelnen wegen der Fassung des § 266 Z. 2 ebenfalls eine engere Auslegung befürwortet (S. 399/400).
Für das Vertragsverhältnis vgl. die Angaben bei Schwinge-Siebert: a. a. O. S. 8 Anm. 5.
Doch hat das RG niemals — wie Binding — verlangt, daß die nachteilige Verfügung im Rahmen der Vertretungsmacht liegen müsse. Binding ist zu diesem — im Zuge seiner Grundauffassung liegenden — Erfordernis gelangt, weil er eine feste Grenze zwischen Untreue und Unterschlagung ziehen wollte.
Vgl. die hübsche Zusammenstellung bei Pfeiffer: a. a. O. S. 22 u. 25.
Noch in einem anderen Punkte hat das RG bisher an dem strengeren Prinzip festgehalten: es forderte, daß der „Bevollmächtigte“ zu wirklich rechtsgeschäftlichem Tun befugt sein müsse. Der „Bote“ erschien daher nicht als taugliches Subjekt der Untreue. Vgl. RGSt Bd. 63 S. 334 u. 406, Bd. 43 S. 432, Bd. 42 S. 211. — Doch dürfte dieser Judikatur durch die Neufassung des § 266 (Teil 2) der Boden entzogen sein. Ob sich nicht im übrigen gewisse Einschränkungen für den Begriff des Treueverhältnisses als notwendig erweisen werden, bleibe dahingestellt. Für das Erfordernis „einer Pflicht, fremdes Vermögen rechtsgeschäftlich zu verwalten“, auch heute noch H. Mayer: ZBHR 1933 S. 149; dagegen — m. E. mit Recht — Schwinge-Siebert: a. a. O. S. 33/4 bes. Anm. 5; Peschke: DJZ 1933 Sp. 1099–1100.
Anders ist allerdings m. E. bez. der „Vermögensinteressen“ im 2.Teile des neuen § 266 StGB zu entscheiden. Das hängt damit zusammen, daß wir im ersten Teile die Anerkennung der bisherigen Judikatur, im 2. aber eine Legalisierung der Treubruchstheorie Freudenthals sehen (darüber unten S. 358). Daß der Gesetzgeber seinerseits tatsächlich beide Lehren vereinigen wollte, ergibt die Entstehungsgeschichte (vgl. Schäfer: DJZ 1933 S. 794; Schwinge-Siebert: a. a. O. S. 17 I 2). Peschke (DJZ 1933 Sp. 1098) faßt beide Tatbestände des §266 n. F. als Verletzungen des „Vermögens“ auf.
Abgesehen von der Abweichung, die sich nach Ansicht der herrschenden Lehre aus der bisherigen Formulierung „Vermögensstück“ ergab.
Die Konstruktion als solche ist durch die Neufassung überholt (Ebermayer: a. a. O.; Peschke: DJZ 1932 Sp. 1099); deshalb soll auf die zivilrechtlichen Bedenken hier nicht eingegangen werden.
Vgl. auch hier Pfeiffer: a. a. O. S. 22 u. 25.
S. 283ff., bes. S. 284 Anm. 81 („Für Binding und Leopold, welche entschieden die Untreue als Mißbrauch der rechtsgeschäftlichen Verfügungsgewalt betrachtet wissen wollen, ist das die notwendige Konsequenz“).
Mit Recht nennt Grünhut (JW 1932 S. 2723 Anm. C zu Nr. 18) dies einen „Sieg Hellmuth Mayers“.
I. S. Freudenthals; (lediglich) terminologisch abweichend: Schwinge-Siebert: a. a. O. S. 7/8.
Vgl. RGSt Bd. 62 S. 20 u. S. 59.
Vgl. oben S. 351 Anm. 36.
Das erfühlt richtig Grünhut: JW 1932 S. 2723 Anm. C zu Nr. 18.
Darüber Näheres weiter unten.
Was Mayer: JW 1932 S. 1746 Anm. zu Nr. 22; JW 1929 S. 2731ff. sowie Grünhut: JW 1932 S. 2732 Anm. C zu Nr. 18 ausdrücklich feststellen, und Pfeiffer: a. a. O. S. 27 Anm. 24 mit Unrecht bestreitet.
Vgl. aber oben S. 351 Anm. 36 und unten S. 358.
Nicht ganz zutreffend Thies: a. a. O. S. 9.
Peschke: DJZ 1933 Sp. 1098.
Vgl. oben S. 352 Anm. 43.
Vgl. Darst. Bes. Teil Bd. 8 S. 117ff.
Vgl. auch Thies: a. a. O. S. 7 Anm. 9.
Ebenso § 266 Teil 2 der neuen Fassung! Es handelt sich also um einen Vermögensbegriff, der sich als Zusammenfassung von Interessen darstellt, d. h. wenn man jene Interessen auf die materiellen beschränkt (wie es die herrschende Lehre tut), um den von uns sog. privatrechtlichen Vermögensbegriff (vgl. oben S. 317/8 und Mayer: Untreue S. 165).
Es ist zuzugeben, daß diese Deutung der FREUDENTHALSchen Lehre nicht unbedenklich ist. F. trennt in seinen Erörterungen das Problem des „Handlungsobjekts“ (S. 100–114e) von dem der Begehungsweise („Art der Begehung“ S. 114–1171). Die im Text wiedergegebene Definition findet sich auf S. 116/7. Andererseits wird wohl unter Handlungsobjekt „das Handlungsobjekt“ im Sinne Oppenheims zu verstehen sein. Es fehlt also die nähere Bestimmung des Angriffsobjekts überhaupt. Damit hängt es dann ebenzusammen, daß F. den Ausdruck „Vermögensinteresse“ verwendet.
Für diese Interpretation spricht auch die Ablehnung des von LisztschenGedankens, „die Untreue im Kreise der Vermögensverbrechen zu den durch das Mittel des Angriffes gekennzeichneten Delikten zu stellen.“ (S. 1; anders de lege ferenda; S. 144.)
Hierher gehören ferner sicherlich auch: Oppenheim: Die Objekte des Verbrechens (1894) S.190/1 und Draheim: Untreue und Unterschlagung (v. Lilienthals Hefte39) S.65.
Mayer, Hellmuth: Die Untreue S. 79 (vgl. auch S. 45).
A. a. O. S. 121; der sich an jener Stelle ebenfalls findende Satz, „daß die Untreue praktisch als Pflichtverletzung konstruiert werden kann, wobei nicht an die Verletzung des obligatorischen Verhältnisses als solchen zu denken ist“, widerspricht dem nicht. Er bedeutet nur, daß eine privatrechtliche Vorformung des Angriffsobjekts nicht stattfinden soll. Darüber weiter unten im Text.
Mayer, Hellmuth: a. a. O. S. 175; der vorhergehende Satz lautet interessanterweise: „Die Rechtsprechung, wie sie in den Fällen des § 266 Ziff. 1 richtig begründet und auch in den übrigen Fällen unter falscher Begründung tatsächlich durchgeführt wird, ist zutreffend.“
Ähnlich neuestens Thies: a. a. O. S. 7; Cartier: Der objektive Tatbestand der Untreue (Diss. Bern 1902) S. 115.
Mayer: a a. O. S. 182 und bes. S. 187f Nr. 4 in Verb. mit S. 303 Anm. 128 und den grundsätzlichen Ausführungen S. 149.
Mayer: a. a. O. S. 181f 182, 187/8 und 303 Anm. 128.
A. a. O. S. 115. Wir stimmen dem nicht bei. Die Erfüllungsvereitelung ist strafbar nach den Bestimmungen der §§288 StGB und 239ff. KO. Eine grundsätzlich schwerere Bestrafung wegen des Vertrauensmißbrauches ist nicht gerechtfertigt, weil die Möglichkeit hierzu nicht erst durch die „Betrauung“ begründet wird; deshalb würde sie rechtspolitisch m.E. gar nicht erwünscht sein. Abgesehen davon steht m.E. auch die Theorie des RG einer Einbeziehung der Erfüllungsvereitelung nicht entgegen. Doch fehlt es eben an der besonderen Begehungsweise.
A.a.O. S. 181 in Verb. mit S. 303 Anm. 128, S. 283. Vgl. auch S. 122 „Vertrauensstellung besonderer Art“. Neuestens — für § 266 StGB n. F. — Mayer: ZBHR 1933 S. 148; Schwinge-Siebert: a.a.O. S. 37/8.
A. a. O. S. 26! und zwar, wie noch einmal hervorgehoben sei, besteht insoweit kein Gegensatz zur Lehre von der begrifflichen Akzessorietät, weil sich diese auf die privatrechtliche Vorformung des Angriffsobjektes beschränkt. Das aber ist für Mayer nicht das Vermögensstück, sondern das Vertragsverhältnis.
JW 1932 S. 749ff. Anm. zu Nr. 20; S. 1746 Anm. zu Nr. 28.
Oben S. 308.
So in der Tat mit ausdrücklicher Bezugnahme auf Pröll (oben S. 305 A. 62) Mayer: Untreue S. 164 oben und Anm. 16.
Dem entspricht die Formulierung des 2. Teiles der Neufassung.
Oben S. 353.
Mayer: Untreue S. 164–166c, S. 224 (mit Distanzierung von §263!).
Vgl. auch Mayer: ZBHR 1933 S. 147/8. Bezeichnend die Bemerkung Mayers: Untreue S. 157: „Dabei kann natürlich nicht die in der Betrugslehre erörterte Frage in Betracht kommen, ob auf diesen zu erzielenden Gewinn schon ein Rechtsanspruch bestand.“ Vgl. auch die Beispiele S. 157 und S. 114, vor allem aber S. 163!
Diese Einschränkung besteht nicht für Mayer! Ebensowenig für Schwinge-Siebert: a. a. O. S. 19, 37.
Eine endgültige Stellungnahme ist hier nicht beabsichtigt. Ebendasselbe gilt für § 266 Abs. 1 Ziff. 1 a. F.
Hierher sind wohl auch die Untreuetatbestände der Spezialgesetze zu rechnen, womit nicht ausgeschlossen ist, daß auch die Voraussetzungen des § 266 zutreffen (§23 RVO; §312 HGB; §95 BörsGes; §146 GenGes; §36 HypBG; §110 VAG). Daß dann gleichwohl keine Ideal-, sondern Gesetzeskonkurrenz anzunehmen ist, habe ich an anderer Stelle (ZStrW Bd. 53 S. 41) dargelegt.
Vgl. Kohlrausch: Strafgesetzbuch (30. Aufl.) S. 300 Abs. 1/2. Daß hier ein Gegensatz besteht, hat Mayer: Untreue S. 175 Nr. 2 zutreffend hervorgehoben, mit Recht auch die Auslegung des § 266 Abs. 1 Ziff. 2 durch die Rechtsprechung für die Treubruchstheorie in Anspruch genommen. Daß der Wortlaut der Ziff. 1 („Personen oder Sachen“) bedeutungslos war und der Auffassung dieses Tatbestandes als echtes Vermögensdelikt nicht entgegenstand, war allgemein anerkannt (Kohlrausch: StGB — 30. Aufl. — S. 299 Anm. 1; Mayer: Untreue S. 216 II 1). Für § 266 n. F. vertreten Schwinge-Siebert: a. a. O. S. 51 mit Recht den gleichen Standpunkt.
Näheres bei Mayer: Untreue S. 69ff.
Vgl. Mayer: a. a. O. (Anm. 76) bes. S. 70, auch RGSt Bd. 62 S. 60.
Vgl. Pfeiffer: a. a. O. S. 14, 16 §1 a. E.
Für sie: auch Freudenthal: Vergl. Darst. Bes. Teil Bd. 8 S. 110 c.
Vgl. Kohlrausch: Strafgesetzbuch (30. Aufl.) S. 300 Abs. 2 und RGSt Bd. 41 S. 265.
ZStrW Bd. 53 S. 40 Anm. 21.
Anders: Mayer: ZBHR 1933 S. 146 Sp. 2; Schwinge-Siebert: a. a. O. S. 19, 37; doch werden diese Fälle meist unter § 266 Tl. 1 fallen, so daß eine Lücke nicht entsteht. Wo dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall ist, wird auch ein Strafschutzbedürfnis nicht bestehen.
Zum Begriff: Oppenheim: Die Objekte des Verbrechens S. 153 N. 6.
Von anderen Systematisierungsversuchen seien erwähnt: Birkmeyer: Grundriß des Strafrechts (7. Aufl. 1908); v. Liszt-Schmidt: Lehrbuch (25. Aufl.); Oppenheim: Die Objekte des Verbrechens (Basel 1894) S. 255ff.; Meyer-Allfeld: Lehrbuch des Strafrechts (8. Aufl. 1922); Guilio Crivellari: Dei reati contro la proprietà — Trattato teoretico-pratico (Torino 1887), dazu: v. Liszt: ZStrW Bd. 8 S. 436; Doerr: Die Systematik des besonderen Teiles des Strafrechts (Münchener Festgabe für Karl von Birkmeyer zum 27. Juni 1917) Goltd.Arch. Bd. 64 S. 29–82. Über Wert und Bedenken gegen ein System überhaupt: August Otto Krug: Ideen zu einer gemeinsamen Strafgesetzgebung für Deutschland (Erlangen 1857) S. 107–109.
Vgl. ZStrW Bd. 53 S. 42ff. Möglich wäre eine solche Auffassung — außer für § 253 — auch für § 266, indem die Treue als selbständiges Rechtsgut neben dem Vermögen angesehen würde. Ich halte diese Ansicht für unzutreffend und erblicke im Treubruch lediglich eine Qualifikation der Vermögensverletzung, die bald essentielle (§266), bald qualifizierende Modalität (§246 S. 2) des Tatbestandes, bald überhaupt nicht ausdrücklich erwähnt und dann „lediglich“ als Faktor der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
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Hirschberg, R. (1934). Das System der Vermögensdelikte im geltenden Strafrecht. In: Der Vermögensbegriff im Strafrecht. Abhandlungen aus der Berliner Juristischen Fakultät. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26397-6_13
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